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Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings – Teil 35 – Außerordentliche Beendigung des Leasingvertrages


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Felix Steengrafe
Diplom-Jurist


10.2. Außerordentliche Beendigung des Leasingvertrags

Eine außerordentliche Beendigung eines Vertrags liegt vor, wenn ein besonderer Kündigungsgrund besteht und ein Fortbestehen des Leasingvertrags nicht zumutbar wäre.

Bei der außerordentlichen Kündigung muss zwi-schen dem Kündigungsrecht des Leasingnehmers und des Leasinggebers unterschieden werden.
Weiterhin sind zwei Konstellationen, die zu einer außerordentlichen Kündigung führen können, zu unterscheiden.
Die erste Konstellation ist, dass der Leasinggegen-stand untergegangen ist. Die zweite Konstellation beruht auf den Kündigungsgründen der jeweiligen Vertragspartei.

10.2.1. Außerordentliche Kündigung wegen Untergangs der Leasingsache

Ein Untergang der Leasingsache liegt vor, wenn die Sache während der Vertragslaufzeit zerstört oder erheblich beschädigt wird oder verloren geht. In diesem Fall kann der Leasingvertrag außeror-dentlich gekündigt werden (Fußnote) Allerdings kann bei einer entsprechenden Vereinbarung der Leasingvertrag mit einem anderen Leasinggegenstand fortgeführt werden. Eine solche Vereinbarung ist auch durch AGB möglich. Der Leasinggeber hat dann das Recht, das Leasingobjekt auszutauschen (Fußnote).

10.2.2. Außerordentliche Kündigung durch den Leasingnehmer

10.2.2.1. Kündigungsgründe

Der Leasingvertrag kann vom Leasingnehmer ent-weder außerordentlich gekündigt werden, wenn:

  • ein Festhalten am Leasingvertrag nicht zu-mutbar ist oder
  • wenn der Gebrauch des Leasingobjekts vom Leasinggeber nicht eingeräumt wird.


10.2.2.1.1. Kündigung des Leasingnehmers aufgrund der Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag

Der Leasingnehmer kann den Leasingvertrag nach § 543 Abs. 1 S. 2 BGB kündigen, wenn ein Festhalten am Vertrag für ihn nicht zumutbar ist. Der Grund, der zur Unzumutbarkeit führt, darf jedoch nicht in der Sphäre des Leasingnehmers liegen (Fußnote).

Beispiel:

Leasingnehmer LN ist Taxifahrer und hat bei der Lea-singgesellschaft LG einen Pkw geleast, den er für sei-ne berufliche Tätigkeit als Taxifahrer nutzt.
Ohne jegliche Vorankündigung entzieht LG dem LN die Nutzungsmöglichkeit des Pkw, wodurch dieser nicht mehr seiner beruflichen Tätigkeit nachgehen kann. Ein weiteres Festhalten am Vertrag ist LN nicht zumutbar, da er jederzeit damit rechnen müsste, dass LG ihm erneut die Nutzungsmöglichkeit des Taxis ent-zieht. Aus diesem Grund kann LN den Leasingvertrag nach § 543 Abs. 1 S. 2 BGB außerordentlich kündi-gen.

Durch eine außerordentliche Kündigung des Lea-singvertrags wird dieser mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc) beendet.

Beispiel:

Der Leasingnehmer LN kündigt rechtmäßig den Leasingvertrag mit der Leasinggesellschaft LG durch eine schriftliche Kündigung am 02.05.2012, wodurch das Leasingverhältnis endet.

10.2.2.1.2. Kündigung des Leasingnehmers wegen fehlender Gebrauchsüberlassung

Die Überlassung der Leasingsache an den Leasingnehmer ist die Hauptleistungspflicht des Lea-singgebers (Fußnote). Der Leasingnehmer kann den Lea-singvertrag nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB außerordentlich kündigen, wenn er die Leasingsache nicht erhält. Ein Verschulden des Leasinggebers ist für eine Kündigung nicht erforderlich (Fußnote).

Beispiel:

Der Taxifahrer LN least - nach der Kündigung des Leasingvertrags mit der Leasinggesellschaft LG - nun bei der Leasinggesellschaft O einen anderen Pkw, um diesen als Taxi zu nutzen. Allerdings erhält er das Auto nicht. LN kann das Leasingverhältnis deshalb gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB außerordentlich kündi-gen.

Dieses Kündigungsrecht des Leasingnehmers wird häufig durch AGB eingeschränkt, indem die Sach-gefahr für Leasingsache auf den Leasingnehmer abgewälzt wird. Diese Einschränkung ist zulässig. Eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB liegt nicht vor (Fußnote).
Aufgrund der Übertragung der Sachgefahr muss der Leasingnehmer sich in erster Linie an den Hersteller / Lieferanten wenden und die abgetretenen kaufrechtlichen Ansprüche geltend machen (Fußnote). Gleichwohl wird teilweise empfohlen, dass der Leasingnehmer dennoch die Kündigung wegen nicht Gewährung des Verbrauchs ausspricht. Als Argument wird angeführt, dass der Leasingnehmer hierdurch eine gegebenenfalls bestehende Verpflichtung zur Zahlung der Leasingraten nach § 546 a BGB verhindern kann und in der Kündigung anführen kann, dass nur die Sachmängelhaftung auf den Leasingnehmer übertragen wurde, die Pflicht zur Erfüllung des Leasingvertrags hiervon aber nicht betroffen ist (vgl. Fußnote).


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Leasingrecht - Einführung in das Recht des Leasings“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kaptalmarktrecht und Felix Steengrafe, Diplom-Jurist, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-26-7.



Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Felix Steengrafe
Diplom-Jurist


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Dezember 2014


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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei allen Fragen zu Leasingverträgen, Leasingabrechnungen, Kündigungen von Leasingverträgen und Schäden am Leasinggut. 
Sie prüft Leasingverträge im Finanzierungsleasing wie im Operate-Leasing auf nachteilige oder gefährliche Klauseln und verhandelt Leasingverträge für Leasingnehmer mit Leasinggebern aus. Sie gestaltet und begleitet sale and lease back Geschäfte zur Gewinnung von Liquidität und zur Optimierung von Bilanzen (Erhöhung der Eigenkapitalquote, Ratingverbesserungen etc.).  Als Steuerrechtlerin achtet sie besonders auf die steuerlichen Auswirkungen von Leasinggeschäften und berät – zusammen mit dem Steuerberater des Mandanten – bei der steuerlich optimalen Gestaltung von Leasinggeschäften.  
Rechtsanwältin Ritterbach berät Unternehmer bei allen Leasingrechtsfragen wie über die Vor- und Nachteile von Vollamortisation und Teilamortisation, über Restwert und Andienungsrecht, über angemessene oder erforderliche Versicherungen des Leasinggutes oder über Risiken des Leasingnehmers bei der Leasingrückgabe oder bei der Verschlechterung des Leasinggutes. Sie prüft Leasingverträge auf Mithaftungsklauseln von Geschäftsführern und Unternehmern und wahrt deren persönliche Vermögensinteressen. 

Rechtsanwältin Carola Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und absolviert derzeit den Fachanwaltskurs für Steuerrecht. 

Carola Ritterbach hat im Leasingrecht und Bankrecht veröffentlicht:

  • "Leasingrecht - eine Einführung in das Recht des Leasings", ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht
  • „Kreditvertragsrecht“, 2014, ISBN 978-3-939384-35-9, Verlag Mittelstand und Recht
  • „Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken“, 2015, ISBN 978-3-939384-45-8, Verlag Mittelstand und Recht
  • „Bankvertragsrecht“, 2014, ISBN 978-3-939384-32-8, Verlag Mittelstand und Recht
  • „Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht“, 2015, ISBN 978-3-939384-30-4, Verlag Mittelstand und Recht
  • „Kreditsicherheiten“, 2015, ISBN 978-3-939384-27, Verlag Mittelstand und Recht

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Leasingrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Sie bietet im Bereich des Leasingrechts folgende Vorträge an:

  • Sale and lease back – Vorteile und Risiken für Leasingnehmer
  • Grundlagen des Leasingrechts
  • Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten im Leasingrecht
  • Rückkaufvereinbarungen und Andienungsrecht im Leasing


Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
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Normen: § 543 BGB

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