Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings – Teil 35 – Außerordentliche Beendigung des Leasingvertrages
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Felix Steengrafe
Diplom-Jurist
10.2. Außerordentliche Beendigung des Leasingvertrags
Eine außerordentliche Beendigung eines Vertrags liegt vor, wenn ein besonderer Kündigungsgrund besteht und ein Fortbestehen des Leasingvertrags nicht zumutbar wäre.
Bei der außerordentlichen Kündigung muss zwi-schen dem Kündigungsrecht des Leasingnehmers und des Leasinggebers unterschieden werden.
Weiterhin sind zwei Konstellationen, die zu einer außerordentlichen Kündigung führen können, zu unterscheiden.
Die erste Konstellation ist, dass der Leasinggegen-stand untergegangen ist. Die zweite Konstellation beruht auf den Kündigungsgründen der jeweiligen Vertragspartei.
10.2.1. Außerordentliche Kündigung wegen Untergangs der Leasingsache
Ein Untergang der Leasingsache liegt vor, wenn die Sache während der Vertragslaufzeit zerstört oder erheblich beschädigt wird oder verloren geht. In diesem Fall kann der Leasingvertrag außeror-dentlich gekündigt werden (Fußnote) Allerdings kann bei einer entsprechenden Vereinbarung der Leasingvertrag mit einem anderen Leasinggegenstand fortgeführt werden. Eine solche Vereinbarung ist auch durch AGB möglich. Der Leasinggeber hat dann das Recht, das Leasingobjekt auszutauschen (Fußnote).
10.2.2. Außerordentliche Kündigung durch den Leasingnehmer
10.2.2.1. Kündigungsgründe
Der Leasingvertrag kann vom Leasingnehmer ent-weder außerordentlich gekündigt werden, wenn:
- ein Festhalten am Leasingvertrag nicht zu-mutbar ist oder
- wenn der Gebrauch des Leasingobjekts vom Leasinggeber nicht eingeräumt wird.
10.2.2.1.1. Kündigung des Leasingnehmers aufgrund der Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag
Der Leasingnehmer kann den Leasingvertrag nach § 543 Abs. 1 S. 2 BGB kündigen, wenn ein Festhalten am Vertrag für ihn nicht zumutbar ist. Der Grund, der zur Unzumutbarkeit führt, darf jedoch nicht in der Sphäre des Leasingnehmers liegen (Fußnote).
Beispiel:
Leasingnehmer LN ist Taxifahrer und hat bei der Lea-singgesellschaft LG einen Pkw geleast, den er für sei-ne berufliche Tätigkeit als Taxifahrer nutzt.
Ohne jegliche Vorankündigung entzieht LG dem LN die Nutzungsmöglichkeit des Pkw, wodurch dieser nicht mehr seiner beruflichen Tätigkeit nachgehen kann. Ein weiteres Festhalten am Vertrag ist LN nicht zumutbar, da er jederzeit damit rechnen müsste, dass LG ihm erneut die Nutzungsmöglichkeit des Taxis ent-zieht. Aus diesem Grund kann LN den Leasingvertrag nach § 543 Abs. 1 S. 2 BGB außerordentlich kündi-gen.
Durch eine außerordentliche Kündigung des Lea-singvertrags wird dieser mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc) beendet.
Beispiel:
Der Leasingnehmer LN kündigt rechtmäßig den Leasingvertrag mit der Leasinggesellschaft LG durch eine schriftliche Kündigung am 02.05.2012, wodurch das Leasingverhältnis endet.
10.2.2.1.2. Kündigung des Leasingnehmers wegen fehlender Gebrauchsüberlassung
Die Überlassung der Leasingsache an den Leasingnehmer ist die Hauptleistungspflicht des Lea-singgebers (Fußnote). Der Leasingnehmer kann den Lea-singvertrag nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB außerordentlich kündigen, wenn er die Leasingsache nicht erhält. Ein Verschulden des Leasinggebers ist für eine Kündigung nicht erforderlich (Fußnote).
Beispiel:
Der Taxifahrer LN least - nach der Kündigung des Leasingvertrags mit der Leasinggesellschaft LG - nun bei der Leasinggesellschaft O einen anderen Pkw, um diesen als Taxi zu nutzen. Allerdings erhält er das Auto nicht. LN kann das Leasingverhältnis deshalb gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB außerordentlich kündi-gen.
Dieses Kündigungsrecht des Leasingnehmers wird häufig durch AGB eingeschränkt, indem die Sach-gefahr für Leasingsache auf den Leasingnehmer abgewälzt wird. Diese Einschränkung ist zulässig. Eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB liegt nicht vor (Fußnote).
Aufgrund der Übertragung der Sachgefahr muss der Leasingnehmer sich in erster Linie an den Hersteller / Lieferanten wenden und die abgetretenen kaufrechtlichen Ansprüche geltend machen (Fußnote). Gleichwohl wird teilweise empfohlen, dass der Leasingnehmer dennoch die Kündigung wegen nicht Gewährung des Verbrauchs ausspricht. Als Argument wird angeführt, dass der Leasingnehmer hierdurch eine gegebenenfalls bestehende Verpflichtung zur Zahlung der Leasingraten nach § 546 a BGB verhindern kann und in der Kündigung anführen kann, dass nur die Sachmängelhaftung auf den Leasingnehmer übertragen wurde, die Pflicht zur Erfüllung des Leasingvertrags hiervon aber nicht betroffen ist (vgl. Fußnote).
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Leasingrecht - Einführung in das Recht des Leasings“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kaptalmarktrecht und Felix Steengrafe, Diplom-Jurist, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-26-7.
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Felix Steengrafe
Diplom-Jurist
Stand: Dezember 2014