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Steuerberaterhaftung – Teil 01 – Vertragsabschluss beim Steuerberatervertrag

1 Einführung

Spricht man von der "Haftung" des Steuerberaters, dann handelt es sich um die Pflicht des Steuerberaters, für den finanziellen Schaden eines anderen einstehen zu müssen.(Fußnote) Die Haftung ergibt sich in der Regel aus dem Steuerberatervertrag gegenüber dem Mandanten. Zusätzlich können Haftungsansprüche Dritter, die nicht Mandanten sind, oder außervertragliche Haftungsansprüche in Betracht kommen. Kommt es zu einem Haftungsfall, muss der Steuerberater den entstandenen Schaden kompensieren. Hierzu hat er dem Geschädigten Schadensersatz zu leisten. In der Praxis lassen sich diese Fälle insbesondere bei Fehlern, wie dem Versäumen von Einspruchs- oder Klagefristen oder der Falschberatung, finden. Steuerberaterhaftung ist darüber hinaus in zahlreichen weiteren Fällen relevant.

Dieses Buch soll die Voraussetzungen der Inanspruchnahme des Steuerberaters aufzeigen und anhand von Beispielen verdeutlichen. Bei der Darstellung wird die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung berücksichtigt.

2 Steuerberatervertrag

Ein Haftungsanspruch ergibt sich in der Regel aus der Verletzung des - zwischen dem Steuerberater und dessen Mandanten geschlossenen - Steuerberatervertrages. Bei dem Steuerberatervertrag handelt es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag (Fußnote). Dies bedeutet, dass sich der Steuerberater verpflichtet, eine in dem Vertrag näher beschriebene Leistung zu erbringen, und sich der Mandant verpflichtet, dem Steuerberater ein entsprechendes Honorar zu bezahlen. Welche Vereinbarungen der Steuerberater und der Mandant in dem Steuerberatervertrag treffen, steht ihnen grundsätzlich frei (Grundsatz der Vertragsfreiheit).(Fußnote)

2.1 Zustandekommen des Vertrags

Der Steuerberatervertrag muss wirksam zustande gekommen sein. Ist dies nicht der Fall, kommt ein vertraglicher Haftungsanspruch des Mandanten nicht in Betracht, sondern nur ein außervertraglicher Anspruch.(Fußnote)

2.1.1 Vertragsabschluss

Der Vertragsabschluss richtet sich nach den allgemeinen zivilrechtlichen Normen. Hierzu muss eine der Vertragsparteien ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages abgegeben haben (Fußnote), das die andere Vertragspartei annimmt (§ 147 BGB).(Fußnote) Der Steuerberater und dessen künftiger Mandant müssen sich bei dem Vertragsschluss über die Vertragsgrundlagen einig sein.

Beispiel

Mandant A möchte von Steuerberater B seine Einkommensteuererklärung erstellt bekommen. B teilt ihm mit, dass er für die Erstellung ein Honorar von 2.000,- € veranschlage. A ist mit dem Honorar einverstanden.

  • A hat B beauftragt, seine Einkommensteuererklärung abzugeben. Dieses Angebot hat B angenommen. Über ein Honorar in Höhe von 2.000,- € waren sie sich einig. A und B haben einen Steuerberatervertrag über die Erstellung der Einkommensteuererklärung des A geschlossen.

Die Annahme eines Angebots muss weder mündlich noch schriftlich erfolgen. Es reicht aus, wenn sie konkludent, d.h. durch schlüssige Handlung erfolgt.(Fußnote)

Beispiel

Mandant A übergibt Steuerberater B Belege zur Erstellung der Buchführung. B nimmt die Buchführung vor.

  • Indem B die Buchführung des A vornimmt, nimmt er das Angebot des A zur Erstellung der Buchführung an. Hätte B das Angebot nicht annehmen wollen, hätte er nicht mit der Buchführung begonnen.

Bei dem abgeschlossenen Vertrag kann es sich je nach Umfang der Vereinbarung um einen allgemeinen Beratungsvertrag oder um einen Einzelauftrag handeln.

2.1.1.1 allgemeiner Beratungsvertrag

Handelt es sich bei dem abgeschlossenen Vertrag um einen allgemeinen Beratungsauftrag, muss der Steuerberater die Beratung hinsichtlich aller steuerlich relevanten Vorgänge vornehmen.(Fußnote) Wenn der Mandant ein steuerliches Problem gegenüber seinem Steuerberater erwähnt, muss der Steuerberater den Mandanten vollumfänglich beraten.

2.1.1.2 Einzelauftrag

Schwierigkeiten treten auf, wenn der Mandant ein steuerliches Problem gegenüber seinem Steuerberater erwähnt, aber kein allgemeiner Beratungsauftrag besteht, sondern Einzelaufträge erteilt wurden. In diesem Fall besteht die Verpflichtung zu einer Beratung nur hinsichtlich des vertraglich bestimmten Auftrags.(Fußnote) Wenn ein steuerliches Problem über einen vereinbarten Einzelauftrag hinausgeht, ist im Einzelfall zu klären, ob ein Steuerberatervertrag bezüglich der weiterführenden Problemstellung (Fußnote) geschlossen wurde oder nicht. Erwartet der Mandant eine Beratung, die über die im Steuerberatervertrag vereinbarte Einzelleistung hinausgeht, muss er dies dem Steuerberater deutlich machen. (Fußnote) In diesem Fall kann es zu einer Erweiterung des Steuerberatervertrags kommen.

Beispiel

Mandant A erteilte seinem Steuerberater B Einzelaufträge. A erwähnte gegenüber B eine geplante Firmenumwandlung. Ein Einzelauftrag erteilte A dem B diesbezüglich nicht. B klärte A über die steuerlichen Probleme der Umwandlung nicht auf.

  • Grundsätzlich muss A einen Beratungswunsch deutlich machen. Bei Einzelaufträgen reicht die bloße Kenntnis des B über das Vorhandensein eines steuerlichen Problems, das nicht in unmittelbaren Zusammenhang mit einem der Einzelaufträge steht, nicht aus, um eine Beratungspflicht zu begründen. Zwischen A und B ist kein Vertrag über die Aufklärung der steuerlichen Probleme der Umwandlung zustande gekommen.

Über eine Änderung des Steuerberatervertrags müssen sich Steuerberater und Mandant wie bereits bei dem ursprünglich abgeschlossenen Vertrag einigen.(Fußnote)


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Steuerberaterhaftung“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Steuerrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Anika Wegner, wissenschaftliche Mitarbeiterin, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2016, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9.


 

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Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2016


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