Steuerberaterhaftung – Teil 01 – Vertragsabschluss beim Steuerberatervertrag
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
1 Einführung
Spricht man von der "Haftung" des Steuerberaters, dann handelt es sich um die Pflicht des Steuerberaters, für den finanziellen Schaden eines anderen einstehen zu müssen.(Fußnote) Die Haftung ergibt sich in der Regel aus dem Steuerberatervertrag gegenüber dem Mandanten. Zusätzlich können Haftungsansprüche Dritter, die nicht Mandanten sind, oder außervertragliche Haftungsansprüche in Betracht kommen. Kommt es zu einem Haftungsfall, muss der Steuerberater den entstandenen Schaden kompensieren. Hierzu hat er dem Geschädigten Schadensersatz zu leisten. In der Praxis lassen sich diese Fälle insbesondere bei Fehlern, wie dem Versäumen von Einspruchs- oder Klagefristen oder der Falschberatung, finden. Steuerberaterhaftung ist darüber hinaus in zahlreichen weiteren Fällen relevant.
Dieses Buch soll die Voraussetzungen der Inanspruchnahme des Steuerberaters aufzeigen und anhand von Beispielen verdeutlichen. Bei der Darstellung wird die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung berücksichtigt.
2 Steuerberatervertrag
Ein Haftungsanspruch ergibt sich in der Regel aus der Verletzung des - zwischen dem Steuerberater und dessen Mandanten geschlossenen - Steuerberatervertrages. Bei dem Steuerberatervertrag handelt es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag (Fußnote). Dies bedeutet, dass sich der Steuerberater verpflichtet, eine in dem Vertrag näher beschriebene Leistung zu erbringen, und sich der Mandant verpflichtet, dem Steuerberater ein entsprechendes Honorar zu bezahlen. Welche Vereinbarungen der Steuerberater und der Mandant in dem Steuerberatervertrag treffen, steht ihnen grundsätzlich frei (Grundsatz der Vertragsfreiheit).(Fußnote)
2.1 Zustandekommen des Vertrags
Der Steuerberatervertrag muss wirksam zustande gekommen sein. Ist dies nicht der Fall, kommt ein vertraglicher Haftungsanspruch des Mandanten nicht in Betracht, sondern nur ein außervertraglicher Anspruch.(Fußnote)
2.1.1 Vertragsabschluss
Der Vertragsabschluss richtet sich nach den allgemeinen zivilrechtlichen Normen. Hierzu muss eine der Vertragsparteien ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages abgegeben haben (Fußnote), das die andere Vertragspartei annimmt (§ 147 BGB).(Fußnote) Der Steuerberater und dessen künftiger Mandant müssen sich bei dem Vertragsschluss über die Vertragsgrundlagen einig sein.
Beispiel
Mandant A möchte von Steuerberater B seine Einkommensteuererklärung erstellt bekommen. B teilt ihm mit, dass er für die Erstellung ein Honorar von 2.000,- € veranschlage. A ist mit dem Honorar einverstanden.
- A hat B beauftragt, seine Einkommensteuererklärung abzugeben. Dieses Angebot hat B angenommen. Über ein Honorar in Höhe von 2.000,- € waren sie sich einig. A und B haben einen Steuerberatervertrag über die Erstellung der Einkommensteuererklärung des A geschlossen.
Die Annahme eines Angebots muss weder mündlich noch schriftlich erfolgen. Es reicht aus, wenn sie konkludent, d.h. durch schlüssige Handlung erfolgt.(Fußnote)
Beispiel
Mandant A übergibt Steuerberater B Belege zur Erstellung der Buchführung. B nimmt die Buchführung vor.
- Indem B die Buchführung des A vornimmt, nimmt er das Angebot des A zur Erstellung der Buchführung an. Hätte B das Angebot nicht annehmen wollen, hätte er nicht mit der Buchführung begonnen.
Bei dem abgeschlossenen Vertrag kann es sich je nach Umfang der Vereinbarung um einen allgemeinen Beratungsvertrag oder um einen Einzelauftrag handeln.
2.1.1.1 allgemeiner Beratungsvertrag
Handelt es sich bei dem abgeschlossenen Vertrag um einen allgemeinen Beratungsauftrag, muss der Steuerberater die Beratung hinsichtlich aller steuerlich relevanten Vorgänge vornehmen.(Fußnote) Wenn der Mandant ein steuerliches Problem gegenüber seinem Steuerberater erwähnt, muss der Steuerberater den Mandanten vollumfänglich beraten.
2.1.1.2 Einzelauftrag
Schwierigkeiten treten auf, wenn der Mandant ein steuerliches Problem gegenüber seinem Steuerberater erwähnt, aber kein allgemeiner Beratungsauftrag besteht, sondern Einzelaufträge erteilt wurden. In diesem Fall besteht die Verpflichtung zu einer Beratung nur hinsichtlich des vertraglich bestimmten Auftrags.(Fußnote) Wenn ein steuerliches Problem über einen vereinbarten Einzelauftrag hinausgeht, ist im Einzelfall zu klären, ob ein Steuerberatervertrag bezüglich der weiterführenden Problemstellung (Fußnote) geschlossen wurde oder nicht. Erwartet der Mandant eine Beratung, die über die im Steuerberatervertrag vereinbarte Einzelleistung hinausgeht, muss er dies dem Steuerberater deutlich machen. (Fußnote) In diesem Fall kann es zu einer Erweiterung des Steuerberatervertrags kommen.
Beispiel
Mandant A erteilte seinem Steuerberater B Einzelaufträge. A erwähnte gegenüber B eine geplante Firmenumwandlung. Ein Einzelauftrag erteilte A dem B diesbezüglich nicht. B klärte A über die steuerlichen Probleme der Umwandlung nicht auf.
- Grundsätzlich muss A einen Beratungswunsch deutlich machen. Bei Einzelaufträgen reicht die bloße Kenntnis des B über das Vorhandensein eines steuerlichen Problems, das nicht in unmittelbaren Zusammenhang mit einem der Einzelaufträge steht, nicht aus, um eine Beratungspflicht zu begründen. Zwischen A und B ist kein Vertrag über die Aufklärung der steuerlichen Probleme der Umwandlung zustande gekommen.
Über eine Änderung des Steuerberatervertrags müssen sich Steuerberater und Mandant wie bereits bei dem ursprünglich abgeschlossenen Vertrag einigen.(Fußnote)
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Steuerberaterhaftung“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Steuerrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Anika Wegner, wissenschaftliche Mitarbeiterin, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2016, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9.
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Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Stand: Januar 2016
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Monika Dibbelt, Rechtsanwältin
Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.
Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.
Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
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- Rechte und Ansprüche des Arbeitnehmers in der Insolvenz
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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten. Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren. Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte.
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.
Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:
- Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
- Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
- Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
- Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
- Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
- Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7
Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so
- Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren
Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:
- Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
- Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
- Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
- Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
- Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
- Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
- Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter
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