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Die Handelsvertreterprovision – Einführung – Teil 12 – Besonderheiten für Versicherungsvertreter; Fälligkeit und Verjährung des Provisionsanspruchs

5. Besonderheiten für Versicherungsvertreter

Der Anspruch auf Provision entsteht beim Versicherungsvertreter sobald der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat (§ 92 Abs. 4 HGB). Diese, von der Regelung für den Warenvertreter in § 87a Abs. 1 Satz 1 HGB, abweichende Regelung ist ebenfalls mit den Besonderheiten des Versicherungsverhältnisses zu erklären.

Die Versicherung erbringt den Versicherungsschutz als Ausführung des Geschäfts. Diese Leistung erbringt sie über die Dauer des Versicherungsverhältnisses. Eine Anwendung der Vorschrift des § 87a Abs. 1 HGB würde hier dazu führen, dass der Versicherungsvertreter seinen Provisionsanspruch erst Jahre nach der Vermittlung des Versicherungsvertrages erhielte.

Bei Störungen im Versicherungsverhältnis sind die Vorschriften des § 87a Abs. 2 und 3 HGB ebenso anzuwenden. Zahlt der Versicherungsnehmer seine Prämie nicht, erwirbt der Versicherungsvertreter den vollen Provisionsanspruch, wenn feststeht, dass das Versicherungsunternehmen den Versicherungsvertrag nicht ausführt, es sei denn es hat die Nichtausführung nicht zu vertreten.

5.1. Nachbearbeitungspflicht

Der Versicherer hat alles mögliche und zumutbare zu unternehmen, um gefährdete Versicherungsverträge zu retten. Diese Verpflichtung zur Nachbearbeitung folgt aus einer Treupflicht gegenüber dem Versicherungsvertreter und dessen Provisionsinteresse. Der Versicherer muss den mit der Prämie säumigen Versicherungsnehmer ernsthaft zur Erfüllung seiner Zahlungspflicht auffordern.

Dieser Nachbearbeitungspflicht kommt das Versicherungsunternehmen nicht nach, wenn es ohne weiteres bei Nichtzahlung der Prämie vom Versicherungsvertrag zurücktritt oder untätig bleibt.

5.2. Stornogefahrmitteilungen

Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet dem Vertreter Stornogefahrmitteilungen zu machen. Der Vertreter soll so die Möglichkeit erhalten auf säumige Kunden in seinem Gebiet einwirken zu können. Hat der Versicherer die Stornogefahrmitteilung gemacht, ist er seinerseits von der Nachbearbeitungspflicht befreit. Der Versicherungsvertreter hat das Schicksal der gefährdeten Verträge dann selbst in der Hand.

6. Fälligkeit und Verjährung des Provisionsanspruchs

Die Fälligkeit des Provisionsanspruchs (5.1.) wird in § 87a Abs. 4 HGB geregelt. Außerdem sind in diesem Zusammenhang die Vorschriften über die Verjährung des Provisionsanspruchs (5.2.) anzusprechen.

6.1. Fälligkeit

Die gesetzliche Regelung des § 87 a Abs. 4 HGB besagt, dass der Anspruch des Handelsvertreters auf Provision am letzten Tag des Monats fällig wird, in dem nach § 87c Abs. 1 HGB (à V. Kapitel) über den Anspruch abzurechnen ist. Die Vorschrift steht also in engem Zusammenhang mit der Regelung des § 87c HGB [Abrechnung über die Provision].

Folgende Gesichtspunkte sollten zur Fälligkeit näher geklärt werden:

  • Fälligkeitszeitpunkt, 5.1.1.
  • Fälligkeitszinsen, 5.1.2.
  • Der Verzug des Unternehmers, 5.1.3.
  • Abweichende Vereinbarungen, 5.1.4.

6.1.1. Fälligkeitszeitpunkt

Nach Abs. 4 wird der Anspruch auf Provision am letzten Tag des Monats fällig, in dem nach § 87c Abs. 1 HGB über den Anspruch abzurechnen ist.

Zeitpunkt über die Provision abzurechnen?

Die Abrechung der Provision ist in § 87c Abs. 1 HGB geregelt. Danach beträgt der Abrechnungszeitraum einen Monat. Vertraglich kann der Abrechnungszeitraum auf höchstens drei Monate ausgedehnt werden. Die Abrechnung hat spätestens bis zum Ende des dem Abrechnungszeitraums folgenden Monats zu erfolgen (§ 87c Abs. 1 Satz 2 HGB).

Beispiel:

Unternehmer und Handelsvertreter haben vereinbart, dass die Abrechnung jeweils alle drei Monate erfolgen soll. Die Provisionsansprüche, die im Januar, Februar und März entstanden sind, sind somit spätestens am 30. April abzurechnen.

  • Am. 30. April tritt die Fälligkeit der von Januar bis März entstandenen Provisionsansprüche ein, §§ 87a Abs. 4, 87c Abs. 1 HGB.

Anzumerken ist, dass nicht jedem einzelnen Provisionsanspruch ein eigener Abrechnungszeitraum zukommt, d.h. alle Ansprüche, die in den Abrechnungszeitraum fallen, werden gemeinsam fällig.

Achtung: Der Anspruch auf Provision wird auch dann zum Abrechnungszeitraum fällig, wenn der Unternehmer die Abrechnung unterlässt.

  • Der Unternehmer kann also die Fälligkeit der Abrechnung durch eine vertragswidrige Verzögerung nicht hinausschieben.

Die Fälligkeit des Provisionsanspruchs ist Voraussetzung für seine Verzinsung (5.1.2.), den Verzug des Unternehmers (5.1.3.) und die Verjährung (5.2.).

6.1.2. Fälligkeitszinsen

Der Handelsvertreter ist berechtigt, ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit seiner Provisionsforderungen, vom Unternehmer Zinsen zu verlangen (§§ 353, 352 HGB). Der Fälligkeitszins beträgt 5 vom Hundert für das Jahr. Voraussetzung ist aber, dass ein beiderseitiges Handelsgeschäft (= beide Vertragspartner sind Kaufleute) vorliegt. In der Regel handelt es sich bei Handelsvertreter und Unternehmer um Kaufleute, so dass der Handelsvertreter Fälligkeitszinsen verlangen kann.

6.1.3. Der Verzug des Unternehmers

Der Verzug des Unternehmers richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des BGB. Der Unternehmer kommt nach § 286 Abs. 1 BGB [Verzug des Schuldners] in Verzug, wenn er trotz einer Mahnung des Handelsvertreters nicht leistet.

Befindet sich der Unternehmer im Verzug, muss er für den Provisionsanspruch des Handelsvertreters Verzugszinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszins zahlen. Die gesetzliche Regelung findet sich in § 288 Abs. 2 BGB [Verzugszinsen]. Beide Parteien des Handelsvertretervertrags sind Unternehmer i.S.v. § 14 BGB und damit nicht Verbraucher.

6.1.4. Abweichende Vereinbarungen

§ 87a Abs. 4 HGB ist zugunsten des Handelsvertreters zwingend (§ 87a Abs. 5 HGB). Abweichende, für den Handelsvertreter nachteilige Vereinbarungen sind deshalb unwirksam.

Unwirksam sind insbesondere folgende Vereinbarungen:

  • Die Fälligkeit tritt jeweils drei Monate nach Entstehung des Provisionsanspruchs ein;
  • Abrechnung monatlich;
  • Zahlung quartalsweise;
    Hier wird der Abrechnungszeitraum völlig außer Acht gelassen. Die Vereinbarung ist unzulässig.
  • Zugesagte Provisionsteile sind erst zu einem späteren Zeitpunkt als Einmalzahlung in Form „einer Pensionszusage“ fällig[1].

Folgende Vereinbarungen sind möglich:

  • Die Abrechnung erfolgt Quartalsweise am 15. des 1. Monats nach Quartalsende;
  • Unternehmer und Handelsvertreter können den Fälligkeitszeitpunkt zugunsten des Handelsvertreters vorverlegen.

6.2. Verjährung

Die Ansprüche des Handelsvertreters auf Provisionen unterliegen der Regelverjährung. Nach Ablauf der Verjährungsfrist ist der Unternehmer berechtigt, die Erfüllung des Provisionsanspruchs seines Handelsvertreters zu verweigern. Dem Unternehmer steht gegenüber dem Provisionsanspruch des Handelsvertreters die Einrede der Verjährung zu.

Verjährungsfrist bei Provisionsansprüchen?

Der Provisionsanspruch des Handelsvertreters verjährt innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist. Sie beträgt gem. § 195 BGB drei Jahre.

Wann beginnt die Verjährungsfrist zu laufen?

Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem

  • der Anspruch (hier: Provisionsanspruch) entstanden ist und
  • der Gläubiger (hier: Handelsvertreter) von den den Anspruch begründenden Umständen (hier: Fälligkeit) Kenntnis erlangt.

Achtung: Die Verjährungsfrist beginnt am Ende des Jahres zu laufen, in dem der Provisionsanspruch abgerechnet und somit auch fällig wird.

Beispiel:

Die Provisionen des Handelsvertreters werden zum 30.04.2006 abgerechnet.

  • Die Verjährungsfrist beginnt am 31.12.2006 zu laufen. Der Provisionsanspruch des Handelsvertreters verjährt somit am 31.12.2009.

[1] LAG Hamm in BB 1985, 464; MüKo HGB, § 87 a Rdn. 61 m.w.N.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Provision des Handelsvertreters – Eine Einführung“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Kathrin Stipp, wissenschaftliche Mitarbeiterin, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2007, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-14-4.


 

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Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Juil 2007


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Harald Brennecke ist seit vielen Jahren im Handels-, Versicherungsvertreterrecht, Franchiserecht und Vertragshändlerrecht tätig. Daneben berät und betreut er Gesellschafter, Geschäftsführer und Inhaber von Handelsgesellschaften in allen Fragen des Handelsrechts.

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Er ist Autor mehrerer Bücher im Bereich Handelsrecht und Vertriebsrecht, so

  • "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-04-5
  • "Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages", 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Provision des Handelsvertreters - Eine Einführung", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-14-4
  • "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-15-1

Als weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke im Handelsrecht sind in Vorbereitung:

  • Haftungsübernahme durch Firmen(namens)fortführung nach § 25 HGB
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Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Handelsrecht, Vertriebsrecht und Gesellschaftsrecht  an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  
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Normen: § 87 HGB, § 87a HGB

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