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Sportrecht – Eine Einführung für Sportler und Vereine – Teil 01 – Begriff des Sports und des Sportrechts

Einführung

A. Begriff des Sports

Der Begriff des Sports ist bis heute weder gesetzlich geregelt, noch in irgendeiner Vorschrift legaldefiniert – wird allerdings an einigen Stellen im Gesetz erwähnt und verwendet.(Fußnote)

Die Sportwissenschaft, an der sich die Rechtsprechung bezüglich der Begriffsbestimmung orientiert, verwendet nachfolgende Kriterien, um auf der einen Seite den Sportbegriff abzugrenzen sowie, um auf der anderen Seite eine möglichst verständliche Definition des Begriffs "Sport" ableiten zu können:

  • körperliche Bewegungskultur mit:
    - motorischen Fähigkeiten und Fertigkeiten
    - sportspezifischer Regelgebundenheit
    - Leistungsbezogenheit und Leistungsvergleich im Wettkampfbetrieb
  • Grundwerte, wie:
    - Chancengleichheit
    - Vorbildwirkung (des Sports/ des Sportlers)
    - Fairness
  • Organisation, die durch:
    - Einheitlichkeit
    - und oft durch Ehrenamtlichkeit beschrieben ist

I. Abgrenzung

Was von Beginn an grundlegend zu unterscheiden ist, ist, ob es sich um einen reinen Gesundheitssport oder um einen Wettkampfsport handelt. Letzterer ist wiederum in Amateursport und Profisport mit entsprechenden Wettbewerbsabsichten und Wettkampfabsichten zu untergliedern. Der Staat und vor allem die verschiedenen Sportverbände in Deutschland unterscheiden noch weitergehend zwischen Breitensport, Spitzensport und Berufssport.

Der Breitensport stellt in dieser Hinsicht einen „beruflichen Ausgleich“, den Spaß, die gesundheitliche Förderung bzw. Krankheitsvorbeugung (Herz-Kreislauf) sowie die allgemeinen motorischen Aktivitäten und Handlungen in den Vordergrund. Er wird im allgemeinen Sprachgebrauch daher oft auch als Freizeitsport bezeichnet (Bsp.: Joggen, Fitnessstudio, Joga, etc.).

Spitzensport wird durch die einzelnen Sportler oft über längere Zeiträume, in wissenschaftlich entwickelter Methodik und meist mit aufwendigen Materialien betrieben.
Bei „attraktiven“ Sportarten ist es für die Spitzensportler daher oft möglich, existenzsichernde Einnahmen durch die sportliche Ausübung zu erlangen.

Die Abgrenzung zwischen Spitzensport und Berufssport ist schwer und verläuft daher meist fließend.
Das entscheidende Unterscheidungsmerkmal ist in dieser Hinsicht allerdings, dass bei Berufssportlern die Existenzsicherung ohne Zweifel vorliegend ist, wohingegen es im Spitzensport auch Sportler gibt, die durch die fehlende Attraktivität ihrer Sportart, nebenher ein „zweites Standbein“ benötigen, um ihren Lebensunterhalt finanzieren zu können (bspw. Biathlet). (Fußnote)

II. Definition des Sportbegriffs

Nach den oben aufgeführten Kriterien, kann unter Sport demnach ein organisiertes, einheitlich geregeltes, auf Sieg und körperliche Leistungsfähigkeit ausgerichtetes Wettkampfsystem verstanden werden.(Fußnote)

B. Begriff des Sportrechts

Durch das steigende Interesse am Sport bzw. an den einzelnen Sportarten, wie bspw. dem Fußball, welches die mit Abstand populärste Sportart in Deutschland darstellt, war es nur eine Frage der Zeit, bis rechtliche Belange und Streitigkeiten an Bedeutung und Häufigkeit erlangt haben.
Juristischer Beistand in sportrechtlichen Zusammenhängen ist mittlerweile gefragter denn je, was wiederrum schlussfolgernd dazu führt, dass eine Spezialisierung der Rechtsberater oder Rechtsanwälte in den letzten Jahren immer mehr auf das Rechtsgebiet des Sportrechts abzielt.(Fußnote)

Das Sportrecht ruht in Deutschland auf zwei verschiedenen und indirekt doch zusammenhängenden Säulen.

Die eine Säule bildet das gesamte staatliche Recht einschließlich seiner europarechtlichen Bezüge.

Im Sportrecht sind mittlerweile alle deutschen Rechtsgebiete involviert.

Ob es sich am Ende um das öffentliche Recht – in Form von Baurecht oder Sportförderungsrecht – das Steuerrecht, das Zivilrecht – hinsichtlich des Vereinsrechts und Vertragsrechts – oder das, in mittlerweile vielerlei Hinsicht vertretene Rechtsgebiet des Wirtschaftsrechts handelt, zeigt, dass das Sportrecht kein Rechtsgebiet darstellt, welches in irgendeine Sparte, der bereits vorhanden Rechtsgebiete untergebracht werden kann.
Im Gegenteil, eine vielseitige Verknüpfung in die soeben aufgeführten Rechtsbereiche ist für das Sportrecht erforderlich und unumgänglich. Auch von strafrechtlich relevanten Tatbeständen wird das Sportrecht nicht verschont, wenn man beispielsweise die einzelnen Spielmanipulationen oder Dopingskandale der jüngsten Vergangenheit betrachtet.

Die andere (zweite) Säule bildet wiederrum das von den einzelnen Verbänden selbst festgelegte und geltende Regel- und Orientierungswerk. Dieses regelt einerseits in Satzungen, Vorgaben und Bestimmungen der einzelnen (Sport-) Verbände (z.B. FIFA) und Vereine die Rechte und Pflichten der einzelnen Mitglieder und andererseits die Durchsetzung der Aufgaben und Pflichten der einzelnen Verbandsorgane, sowie die grundlegende Sportausübung im Allgemeinen.(Fußnote)

In Deutschland hat der Staat, im Gegensatz zu anderen europäischen Ländern (Frankreich, Italien, etc.) kein generelles Sportrecht erlassen. Da der Sport heutzutage bei rechtlichen Streitigkeiten oft mit betriebswirtschaftlichen und finanziellen Problemen konfrontiert wird, kann die Aussage getroffen werden, dass Sportrecht in Deutschland weitgehend Wirtschaftsrecht ist bzw. ein enormer Zusammenhang besteht.(Fußnote)


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Sportrecht – Eine Einführung für Sportler und Vereine“ von Michael Kaiser, auf Vertriebsrecht spezialisierter Rechtsanwalt, und Franco Caputo, wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0.


 

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Kontakt: kaiser@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2015


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