Arztpraxis – Kauf und Übergang – Teil 01 – Der Arztpraxisübernahmevertrag; Definition des Unternehmenskauf
III. Keine Wirksamkeit nach dem Europarecht
Schließlich sind die Bearbeitungsgebühren auch nicht durch das Europarecht und die Preisangaben-Verordnung gerechtfertigt.
Zwar wurde bis zur Umsetzung der Verbraucherkredit-Richtlinie 2008/48/EG zum Teil argumentiert, dass die Preisangaben-Verordnung Bearbeitungsgebühren ausdrücklich als Preisbestandteil eines Verbraucherdarlehens erwähnt. Allerdings regelt die Preisangaben-Verordnung nur das formelle Preisrecht und nicht die Zulässigkeit von Preisen (BGH, Urt. v. 7.12.2010, Az.: XI ZR 3/10). Zudem kann eine Verordnung, die im Rang unter dem den Verbraucher schützenden Bürgerlichen Gesetzbuch steht, keinen Einfluss auf die Entscheidung haben, wann eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 BGB vorliegt und eine danach unwirksame Preisnebenabrede in eine wirksame Preisnebenabrede umdeuten. Die Richtlinie 2008/48/EG kennt außerdem den Begriff „Bearbeitungsgebühr“, nicht sondern spricht nur von „Kosten“. Darüber hinaus betrifft der Regelungsgehalt dieser Richtlinie nicht die Kostenzulässigkeit, sondern nur vorvertragliche bzw. vertragliche Informationspflichten und die Berechnung des effektiven Jahreszinses. Die Richtlinie regelt die Wirksamkeit von Vereinbarungen über Nebenleistungen und die Wirksamkeit von Kreditverträgen nicht, sondern überlässt dies dem nationalen Recht. Nach diesem jedoch sind die Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherkrediten, wie oben dargestellt, nicht mit dem geltenden Recht vereinbar.
IV. Zusammenfassung
Banken haben keinen Anspruch gegen den Kunden auf Zahlung einer Bearbeitungsgebühr bei dem Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen. Zum einen sehen die gesetzlichen Vorschriften über den Darlehensvertrag als Gegenleistung des Darlehensnehmers allein die Zahlung von laufzeitabhängigen Zinsen vor und zum anderen lassen sich Banken mit den Bearbeitungsgebühren Leistungen bezahlen, die sie in ihrem eigenen Interesse bzw. auf Grund Ihrer gesetzlichen Verpflichtung durchführen, was gegen die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen verstößt. Darüber hinaus ist wegen der Hinzurechnung der Bearbeitungsgebühr zu der eigentlichen Kreditsumme das Transparenzgebot verletzt, weil die Kunden nicht ersehen, welche Zinsen sie hierfür zu leisten haben. Damit haben die Kunden einen Anspruch gegen die Bank auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr.
Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches
Links zu allen Beiträgen der Serie Buch - Kauf und Übergang einer Arztpraxis
Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.deStand: März 2014
Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.
Das Referat Arztrecht wird bei Brennecke Rechtsanwälte betreut von:
Normen: § 307 BGB, Richtlinie 2008/48/EG
Veröffentlichungen von auf www.brennecke-rechtsanwaelte.de: | |||