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Die Handelsvertreterprovision – Einführung – Teil 14 – Berechnungsgrundsätze, Berechnungsgrundlagen, Abweichende Vereinbarungen

3. Berechnungsgrundsätze

Die Berechnungsgrundsätze sind in § 87b Abs. 2 HGB geregelt:

  • Allgemeinen Berechnungsgrundlagen, 3.1.
  • Regelung von Nachlässen, 3.2.
  • Nebenkosten, 3.3.
  • Umsatzsteuer, 3.4.

Im Folgenden wird darauf eingegangen wie diese Posten bei der Berechnung der Provision des Handelsvertreters zu berücksichtigen sind.

3.1. Berechnungsgrundlagen

3.1.1. Grundsatz

Die allgemeine Berechnungsgrundlage sieht vor, dass die Provision des Handelsvertreters von dem Entgelt zu berechnen ist, dass der Dritte (z.B. Kunde) oder der Unternehmer zu leisten hat (§ 87b Abs. 2 Satz 1 HGB).

Regelmäßig bemisst sich die Provisionshöhe als Erfolgsvergütung des Handelsvertreters nach dem provisionspflichtigen Umsatz. Hierbei wird in der Regel auf den Rechnungsbetrag abgestellt, der dem Kunden in Rechnung gestellt wird. Der Rechnungsbetrag wird als Provisionsbemessungsgrundlage herangezogen.

Den Parteien steht es frei, eine andere Bezugsgröße als Bemessungsgrundlage zu vereinbaren:

  • die Parteien können auf den Gewichtsumsatz (x € Provision pro verkaufte Tonne)
    oder
  • auf die verkaufte Stückzahl des Produktes (x € Provision für jede verkaufte Produktionseinheit) abstellen.

3.1.2. Volles Entgelt

Maßgebend ist das volle geschuldete Entgelt, das der Unternehmer für das vom Handelsvertreter vermittelte oder abgeschlossene Geschäft erhält. Auf den Provisionsanspruch hat es keinerlei Auswirkungen, was der Unternehmer tatsächlich erhält oder leistet[1].

3.1.3. Vertragsänderungen nach Abschluss des Geschäfts

Für die Provisionsberechnung bleiben vertragsändernde Vereinbarungen unberücksichtigt, die nach dem Geschäftsabschluss zwischen Unternehmer und Kunden erfolgen[2].

3.2. Nachlässe

Bei Nachlässen die der Unternehmer dem Kunden gewährt, stellt sich die Frage, ob diese vom Entgelt abzuziehen sind und somit die Provisionsgrundlage mindern.

Skonto

Nachlässe, die bei Barzahlung gewährt werden, sind nicht abzuziehen. Es handelt sich hier um das handelsübliche Skonto (Der Kunde ist berechtigt Skonto abzuziehen, wenn er innerhalb einer bestimmten Frist nach Fälligkeit den Kaufpreis zahlt). Eine ausdrückliche Regelung enthält § 87b Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 HGB.

Der Handelsvertreter soll durch den Skontoabzug nicht benachteiligt werden. Der Grund dafür liegt darin, dass solche Zahlungen allein dem vertretenen Unternehmen zugute kommen.

Folge: Die sich ergebende Kaufpreisminderung wirkt sich deshalb nicht auf die Höhe der Provision aus.

Sonstige Nachlässe

  • Sonstige Nachlässe, die der Unternehmer von Anfang an mit dem Dritten vereinbart hat, sind dagegen zu berücksichtigen.
  • Beispiele: Mengen-, Treue-, Aktionsrabatte; Jahresumsatzbonus

Folge: Diese Nachlässe mindern das geschuldete Entgelt und somit auch die Provision.

  • Nachlässe, die der Unternehmer und der Dritte nach Geschäftsabschluss vereinbart haben, sind vom Entgelt nicht abzuziehen.

Beispiel:

Unternehmer U gewährt dem Kunden K nachträglich einen Sonderrabatt.

  • An der Höhe des Provisionsanspruchs des Handelsvertreters ändert sich nichts.

3.3. Nebenkosten

Ist vertraglich nichts anderes vereinbart, sind die Nebenkosten vom Entgelt nicht abzuziehen, § 87b Abs. 2, Satz 2, 2. Halbs. HGB.

Beispiele für Nebenkosten sind Fracht, Verpackung, Zoll, Steuern, Versicherungskosten, Abnahme- sowie Montage- und Inbetriebsetzungskosten. Die Aufzählung im Gesetz ist nicht abschließend.

Nebenkosten mindern die Höhe der Provision nur, wenn sie dem Kunden besonders in Rechnung gestellt sind, § 87b Abs. 2, Satz 2, 2. Halbs. HGB. Erfolgt keine besondere Rechnungsstellung, kommt eine Provisionsminderung nicht in Betracht[3].

3.4. Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer, die lediglich aufgrund steuerrechtlicher Vorschriften in der Rechnung gesondert ausgewiesen ist, gilt nicht als besonders in Rechnung gestellt, § 87 b Abs. 2 Satz 3 HGB.

Die Umsatzsteuer gehört danach zum Entgelt und damit zur Bemessungsgrundlage für die Provision des Handelsvertreters. Von dieser gesetzlichen Regelung wird in den Handelsvertreterverträgen meist abgewichen und vereinbart, dass das die Preise ausschl. Mehrwertsteuer (Netto) als Berechnungsgrundlage für die Provision herangezogen wird.

4. Berechnungsgrundlagen bei Dauerschuldverhältnissen

Besonderheiten weisen die Berechnungsgrundlagen bei Dauerschuldverhältnissen auf. Die folgenden Punkte sollen näher erörtert werden:

  • Verträge von bestimmter Dauer, 4.2.
  • Verträge von unbestimmter Dauer, 4.3.
  • Dauerschuldverhältnis vorzeitig beendet, 4.4.
  • Handelsvertretervertrag beendet, 4.5.

4.1. Anwendungsbereich und Bedeutung

Die Berechnung der Provision bei vom Handelsvertreter vermittelten Gebrauchsüberlassungs- und Nutzungsverträgen, sogenannten Dauerschuld-verhältnissen, ergibt sich aus § 87b Abs. 3 HGB.

Was sind „Gebrauchsüberlassungs- und Nutzungsverträge“?

Unter den Begriff der Gebrauchsüberlassungs- und Nutzungsverträge fallen alle Schuldverhältnisse, bei denen ein Entgelt geschuldet wird, das nach festen Zeitabschnitten vorausbestimmt ist.

Beispiele:

  • Miet- und Pachtverträge;
  • Dienstverträge;
  • Versicherungsverträge;
  • Grundstücknutzungsverträge, etc.

Gegenstand der Verträge können bewegliche oder unbewegliche Sachen, aber auch Rechte sein. Die Methode der Provisionsberechnung richtet sich danach, ob es sich um einen auf bestimmte oder unbestimmte Dauer abgeschlossenen provisionspflichtigen Vertrag handelt[4].

4.2. Verträge von bestimmter Dauer

Gebrauchsüberlassungs- und Nutzungsverträge von bestimmter Dauer sind Verträge, bei denen das Vertragsverhältnis nach Ablauf der vereinbarten Dauer automatisch endet. Ein Vertrag ist ebenfalls auf bestimmte Dauer geschlossen, wenn

  • einer Partei das Recht eingeräumt ist, durch einseitige Erklärung den Vertrag zu verlängern (Vertragsverlängerungsoption),
    oder
  • vorgesehen ist, dass sich der Vertrag automatisch verlängert, wenn er nicht durch besondere Erklärung zum vorgesehenen Endtermin aufgelöst wird (Verlängerungsklausel).

Wie berechnet sich die Provision?

Die Provision berechnet sich aus dem Entgelt für die gesamte Vertragszeit, § 87b Abs. 3 Satz 1 HGB. Insofern spricht man von der sogenannten Einmalprovision[5].

4.3. Verträge von unbestimmter Dauer

Bei derartigen Verträgen steht der Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht fest.

Grundsatz: Der Handelsvertreter erhält in jedem Fall eine Erstprovision. Sie ist vom Entgelt bis zu dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem der Dritte das Vertragsverhältnis zum ersten Mal kündigen kann, § 87b Abs. 3 Satz 2 HGB.

Es gibt nun zwei Möglichkeiten, wie sich der Dritte verhalten kann:

  • ordnungsgemäße Kündigung des Vertrages
    Macht der Dritte von der Kündigungsbefugnis Gebrauch, so erhält der Handelsvertreter neben der Erstprovision keine weiteren Provisionen mehr. Es bleibt bei der Erstprovision.
  • keine ordnungsgemäße Kündigung durch den Dritten
    Kündigt der Dritte das Vertragsverhältnis nicht oder aber verspätet, besteht das Schuldverhältnis fort. Der Handelsvertreter hat deshalb Anspruch auf Zahlung weiterer Provisionen. Diese Folgeprovisionen sind entsprechend zu berechnen. Sie berechnen sich nach dem Entgelt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem von dem Dritten wiederum gekündigt werden kann.

Nutzt der Dritte mehrere aufeinander folgende Kündigungstermine nicht, entsteht für jeden Nutzungsabschnitt ein weiterer Provisionsanspruch.

Beispiel:

Es wird ein unbefristeter Mietvertrag abgeschlossen, der für den Handelsvertreter H provisionspflichtig ist. In dem Vertrag ist ein Kündigungsrecht für beide Vertragsparteien, jeweils zum 30.06. und 31.12. vereinbart.

  • Die Erstprovision und die Folgeprovisionen des Handelsvertreters berechnen sich aus den Mietzahlungen, die der Dritte jeweils für den Zeitraum von 6 Monaten schuldet[6].

4.4. Vorzeitige Beendigung des Dauerschuldverhältnisses

Fraglich ist, wie die Provision in den Fällen berechnet wird, in denen die Dauerverträge vorzeitig beendet werden.

Die Vorschrift des § 87 b Abs. 3 HGB enthält keine Regelung, wie derartige Fälle zu handhaben sind. Es ist auf die §§ 87 [Provisionspflichtige Geschäfte] und 87 a HGB [Fälligkeit der Provision] zurückzugreifen. Demnach entfällt der Provisionsanspruch bei vorzeitiger Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses nur, wenn der Unternehmer die vorzeitige Beendigung zu vertreten hat.

Grundsatz: Der Handelsvertreter behält seinen Provisionsanspruch und braucht eine bereits gezahlte Provision nicht zurückzahlen, wenn der Unternehmer kündigt oder zurücktritt.

Einzige Ausnahme ist ein vom Unternehmer nicht zu vertretender wichtiger Grund für den Rücktritt oder die Kündigung: Hat der Unternehmer die vorzeitige Beendigung nicht zu vertreten, fällt der Anspruch des Handelsvertreters auf Provision weg (II. 4.3.). Insofern gilt die gesetzliche Regelung des § 87a Abs. 3 HGB.

Dieser Grundsatz gilt sowohl für die vorzeitige Beendigung eines auf bestimmte Zeit, als auch eines auf unbestimmte Zeit geschlossenen Gebrauchsüberlassungs- oder Nutzungsvertrags[7].

4.5. Beendigung des Handelsvertretervertrages

Neben der vorzeitigen Beendigung des Dauerschuldverhältnisses sind die Fälle problematisch, in denen der Handelsvertretervertrag vor dem Dauervertrag endet.

4.5.1. Dauerschuldverhältnis mit bestimmter Dauer

Handelt es sich um einen Gebrauchsüberlassungs- und Nutzungsvertrag von bestimmter Dauer, bleibt dem Handelsvertreter die Provision für die gesamte Zeit des Dauervertrags erhalten; auch wenn das Handelsvertreterverhältnis vorher endet.

4.5.2. Dauerschuldverhältnis mit unbestimmter Dauer

Bei einem Vertrag mit unbestimmter Dauer erhält der Handelsvertreter, dessen Vertragsverhältnis endet, dagegen die Provision nur bis zu dem Zeitpunkt, zu dem erstmals vom Dritten gekündigt werden kann (§ 87b Abs. 3 Satz 2 HGB).

5. Abweichende Vereinbarungen

§ 87b HGB enthält insgesamt dispositives Recht, d.h. die Parteien können abweichend vertragliche Regelungen über Höhe, Berechnungsweise und Berechnungsmaßstab der Provision treffen. Die Parteien unterliegen insoweit der Vertragsfreiheit.

Folgende Vereinbarungen sind möglich[8]:

  • Die Parteien können die Provisionshöhe frei bestimmen (Abs. 1).
  • Außerdem haben die Parteien die Möglichkeit andere als die gesetzlich vorgegebenen Berechnungsgrundlagen zu vereinbaren.

Beispiele:

  • Unternehmer und Handelsvertreter können vereinbaren, dass die Provision nicht nach dem geschuldeten Entgelt zu berechnen ist.
  • Die Parteien vereinbaren einen Festbetrag als Provision.
  • Nebenkosten und Umsatzsteuer werden von der Provisionsberechnung ausgenommen (Abs. 2).
  • Bei Dauerverträgen auf bestimmte Zeit können Unternehmer und Handelsvertreter vereinbaren, dass lediglich ein Teil des Entgelts für die gesamte Laufzeit der Provisionspflicht unterworfen wird.
  • Die Provisionspflicht wird bei unbestimmten Dauerverträgen auf eine Einmalprovision beschränkt (Abs. 3).

Der Vertragsfreiheit sind lediglich durch die §§ 134 [Gesetzliches Verbot] und 138 [Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher] Grenzen gesetzt. Insbesondere darf die Höhe des Provisionssatzes nicht den Wuchertatbestand des § 138 BGB erfüllen. (III. 2.5.)

[1] Hopt Handelsvertreterrecht, § 87b Rdn. 5

[2] MüKo HGB, § 87b Rdn. 22

[3] Küstner/Thume I, Rdn. 1003

[4] MüKo HGB, § 87 b Rdn. 31 ff.; Ebenroth HGB, § 87 b Rdn. 25

[5] Küstner/Thume I, Rdn. 1047

[6] MüKo HGB, § 87b Rdn. 37 ff.

[7] MüKo HGB, § 87 b Rdn. 40 ff.

[8] MüKo HGB, § 87b Rdn. 45

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Provision des Handelsvertreters – Eine Einführung“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Kathrin Stipp, wissenschaftliche Mitarbeiterin, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2007, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-14-4.


 

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zum vorhergehenden Teil des Buches
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Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Juli 2007


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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Harald Brennecke ist seit vielen Jahren im Handels-, Versicherungsvertreterrecht, Franchiserecht und Vertragshändlerrecht tätig. Daneben berät und betreut er Gesellschafter, Geschäftsführer und Inhaber von Handelsgesellschaften in allen Fragen des Handelsrechts.

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Er ist Autor mehrerer Bücher im Bereich Handelsrecht und Vertriebsrecht, so

  • "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-04-5
  • "Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages", 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Provision des Handelsvertreters - Eine Einführung", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-14-4
  • "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-15-1

Als weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke im Handelsrecht sind in Vorbereitung:

  • Haftungsübernahme durch Firmen(namens)fortführung nach § 25 HGB
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Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Handelsrecht, Vertriebsrecht und Gesellschaftsrecht  an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  
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