Arztpraxis – Kauf und Übergang – Teil 03 – Inhalt des Vertrages
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Michael Kaiser
Rechtsanwalt
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
C. Inhalt des Vertrages
1. Sachgesamtheit
Gegenstand des Arztpraxisübernahmevertrages sind zunächst die zur Praxis gehörenden körperlichen, beweglichen und unbeweglichen Sachen wie Einrichtungsgegenstände, Maschinen, Fahrzeuge und im Einzelfall das Grundstück, sowie Forderungen und Rechte. Darüber hinaus gehören auch unkörperliche Vermögenswerte wie die interne Organisation, Erfahrungen, Geheimnisse, Bezugquellen, Patientenkreis und Ruf (= Goodwill) zu der Praxis[1]. Die unkörperlichen Vermögenswerte sind oft die eigentlich wertbildenden Faktoren einer Praxis und dürfen in keinem Fall unterschätzt werden.
2. Patientenunterlagen
Ein besonderes Problem stellt die vertragliche Vereinbarung über den Übergang der Patientenunterlagen dar. Aus materieller Sicht stellt der behandelnde Arzt die Unterlagen zusammen. Er ist damit gem. § 950 BGB Eigentümer der Unterlagen. Andererseits enthalten die Unterlagen vertrauliche Daten wie die gesundheitlichen, wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Patienten. Das Recht des Arztes nach § 950 BGB kollidiert daher mit dem im Grundgesetz verankerten allg. Persönlichkeitsrecht des Patienten.
Die Rechtsprechung sieht das allg. Persönlichkeitsrecht des Einzelnen, sei es in zivil-, öffentlich- oder strafrechtlicher Hinsicht, als eines der höchsten Rechtsgüter an. Daraus resultiert im Vergleich zu § 950 BGB der höher einzustufende Schutz des Patienten. Jede Person habe laut BGH selbst zu entscheiden, wem und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden[2]. Die Weitergabe der Patientenunterlagen ist damit von der Zustimmung des jeweiligen Patienten abhängig. Der Patient hat im Vertrauen auf die ärztliche Schweigepflicht dem behandelnden Arzt private und wirtschaftliche Informationen anvertraut. Dies konnte er aufgrund der höchstpersönlichen Dienstleistung des Arztes tun. Dieses Vertrauen missbraucht und zerstört der veräußernde Arzt, wenn er sich zur vertraglichen Weitergabe der Patientenunterlagen unabhängig von deren Zustimmung verpflichtet.
Die Zustimmung muss aus Schutzgesichtspunkten ausdrücklich erklärt werden. Eine mutmaßliche Zustimmung ist nicht ausreichend. Der Auffassung des BGH aus dem Jahre 1973, die Weitergabe der Patientenunterlagen ohne Zustimmung des Patienten sei wirksam, da diese in seinem obj. Interesse stehe und damit vom mutmaßlichen Einverständnis umfasst werde[3], kann nicht mehr gefolgt werden. Eine entsprechende Klausel im Arztpraxisübernahmevertrag „verletzt das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Patienten und die ärztliche Schweigepflicht und ist wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig“[4].
3. Empfehlung zugunsten des erwerbenden Nachfolgers
Die Empfehlung des bisherigen Praxisinhabers zugunsten seines Nachfolgers hat eine lange Tradition und sollte nicht unterschätzt werden. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass Dienstleistungen auf Empfehlung positiver und erfolgreicher aufgenommen werden. So verhält es sich auch im Falle eines Arztpraxisüberganges. Es ist allg. anerkannt und bestätigt, dass die Empfehlung des bisherigen Arztes zu einem Erhalt des Patientenstammes führen kann[5]. Die besondere Vertrauensstellung, die der behandelnde Arzt gegenüber seinen Patienten im Rahmen der Behandlung innehat, wirkt sich auf die Fortsetzung der Behandlung durch einen anderen Arzt aus. Die Patienten vertrauen darauf, dass der behandelnde Arzt sie bei einem Praxisübergang in vertrauensvolle Hände gibt; an jemanden, dem sie das gleiche Vertrauen entgegen bringen können.
Unter einer Empfehlung versteht man neben einer persönlichen Empfehlung auch die Bekanntgabe des Praxisüberganges in der Tageszeitung in der Rubrik „Ärztetafel“. Der veräußernde Arzt gibt bekannt, dass er die Praxis zu einem bestimmten Zeitpunkt auf seinen Nachfolger überträgt. Parallel veröffentlicht der Erwerber in der Ärztetafel, dass er zum gesagten Zeitpunkt die Praxis übernimmt und die Behandlungen nahtlos fortsetzt.
Es versteht sich von selbst, dass der veräußernde Arzt seinen Nachfolger nur insoweit empfehlen darf, wie er sich ein Bild von dessen Fertigkeiten gemacht hat. Außerdem muss die Empfehlung der Wahrheit entsprechen. Der Nachfolger darf nicht als menschlich und fachlich kompetenter Arzt dargestellt werden, wenn er diesem Bild nicht entspricht. Die Vertrauensstellung des Arztes gegenüber seinen Patienten gebietet ihm die sachliche Empfehlung.
Bei einer wahrheitswidrigen Empfehlung setzt sich der veräußernde Arzt und sein Nachfolger parallel der Gefahr eines Verstoßes gegen das berufsrechtliche Werbeverbot gem. § 27 III BOÄ aus. Der Verstoß des Veräußernden liege in der Werbung für einen anderen Arzt, die des Erwerbers in der Annahme und Duldung der Werbung. Eine Verletzung des berufsrechtlichen Werbeverbotes kann gegebenenfalls zur Nichtigkeit des gesamten Arztpraxisübernahmevertrages führen. Ungeklärt ist allerdings, wie weit die Werbung gehen darf. Gestützt auf § 27 IV BOÄ muss man wohl sagen, dass die sachgerechte Information im Vordergrund zu stehen hat. Schwierig ist zu sagen, wann diese Grenze überschritten ist. Um den Vertragsschluss nicht zu gefährden und andere Kollegen gegen sich aufzubringen, ist es ratsam sich rechtlich abzusichern und sich von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen.
Die Empfehlung des Nachfolgers ist oft vertraglich nicht festgelegt. Es ist wohl davon auszugehen, dass sie eine Nebenpflicht des Praxisübernahmevertrages darstellt, denn nur durch sie erhält der Erwerber die Möglichkeit, die Praxis erfolgreich weiterzuführen. Dennoch ist es in der Praxis ratsam eine entsprechende Klausel über die persönliche und öffentliche Empfehlung des Nachfolgers aufzunehmen.
4. überleitende Mitarbeit
Um dem erwerbenden Arzt den Praxisübergang nicht zu erschweren, ist es ratsam, dass der veräußernde Arzt eine gewisse Zeit in der Praxis mit seinem Nachfolger zusammen tätig wird. Dies kann in der Weise bestehen, dass die Behandlung von Patienten zusammen vorgenommen wird oder dem Erwerber nach und nach der Patientenstamm übergeben wird.
Der BGH hat in jüngerer Zeit entschieden, dass der Übergang der Mandantenunterlagen im Rahmen eines Verkaufs einer Rechtsanwaltskanzlei auch ohne Zustimmung der Mandanten wirksam sei, wenn der Erwerber in die bisher bestehende Sozietät eintritt und der Veräußernde als freier Mitarbeiter jedenfalls für eine Übergangszeit weiterhin tätig ist. In diesem Falle läge kein Verstoß gegen § 203 I Nr. 3 StGB, § 134 BGB[6] vor. Da die Tätigkeit eines Rechtsanwalts mit der eines Arztes vergleichbar ist (beide gehören der Berufsgruppe der Freiberufler an und haben gegenüber ihren „Kunden“ ein besonderes Vertrauensverhältnis, das sie zur Verschwiegenheit verpflichtet) dürfte gleiches für den Übergang einer Arztpraxis gelten.
In der Praxis fehlt häufig wie bei der Empfehlung des Nachfolgers eine Aufnahme der überleitenden Mitarbeit des Veräußernden im Arztpraxisübernahmevertrag. Auch die überleitende Mitarbeit ist wohl als Nebenpflicht anzusehen, sollte aber aus Sicherheitsgründen im Vertrag verankert sein.
5. Wettbewerbsverbot
Auch ohne eine schriftliche Aufnahme in den Vertrag verpflichtet sich der veräußernde Arzt, nicht in Konkurrenz zum Erwerber zu treten, wenn dies zu einer Gefährdung der Praxisfortführung führen würde (= Wettbewerbsverbot). Die Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots des veräußernden Arztes ist grds. möglich und nicht durchweg sittenwidrig. Dabei ist aber auf die jeweilige Klausel im Vertrag abzustellen. Bei einem sowohl örtlich als auch zeitlich unbegrenzten Wettbewerbsverbot wird die Sittenwidrigkeit zu bejahen sein[7]. Nach Auffassung des BGH verstößt bereits ein über 2 Jahre hinausgehendes nachvertragliches Wettbewerbsverbot in zeitlicher Hinsicht gegen § 138 BGB. Nach einem Zeitraum von 2 Jahren habe sich die Kunden- und Mandantenverbindung typischerweise so gelöst, dass der veräußernde Vertragspartner wie jeder andere Wettbewerber behandelt werden kann[8]. Bei der Formulierung eines Wettbewerbsverbotes sollte sich der veräußernde Arzt daher rechtlich beraten lassen.
6. Kaufpreis
Wie bereits dargestellt, geht die Arztpraxis in ihrer Gesamtheit auf den erwerbenden Arzt über. Bei der Festlegung des Kaufpreises der Praxis handelt es sich daher auch um einen einheitlichen Gesamtpreis. In der Phase der Vertragsverhandlungen wird in der Regel von einem vorläufigen Kaufpreis ausgegangen. Dieser ist variabel und verändert sich im Laufe der Verhandlungen. Zu dessen endgültiger und später verbindlicher Festsetzung im Vertag ist eine detaillierte und klare Auflistung der Aktiva, Passiva und ergänzender vermögenswerter Positionen notwendig.
Zu der Position der Aktiva zählen unter anderem:
- Verzeichnis der Anlagen, Gebäude, Maschinen, Zubehörs und Inventars,
- bauplanungsrechtliche Situation des Grundstücks und der angrenzenden Umgebung; Bebauungsplan und Flächennutzungsplan,
- Verzeichnis aller bestehenden oder angemeldeten gewerblichen Schutzrechte, Patente, Betriebsgeheimnisse, Know-how,
- Verzeichnis aller öffentlich-rechtlichen und privaten Erlaubnisse,
- Liste der Bankkonten mit dem jeweiligen Saldo.
Zu der Position der Passiva zählen beispielsweise:
- Liste der kurz, mittel und langfristigen Verbindlichkeiten,
- Kopien von Bürgschafts- und Garantieverträgen.
Des Weiteren sind zu nennen:
- Miet- oder Leasingverträge über Gegenstände und Maschinen,
- Vertrag über Grundstückserwerb,
- Verzeichnis über alle Geheimhaltungsverzeichnisse,
- Verträge mit Großlieferanten,
- Versicherungsverträge,
- Liste der festen Arbeitnehmer mit Angaben des Alters, Eintrittsdatum, Funktion und Vergütung,
- Betriebsvereinbarungen,
- Jahresabschluss und Lagebericht sowie Gewinn- und Verlustrechnung der vergangenen 5 Jahre,
- Steuerbilanz und Steuerbescheide der letzten drei Jahre,
- Unterlagen über Insolvenz- und Haftungsrisiken,
- Auflistung aller gesundheitsgefährdender Stoffe, sowie deren Lagerorte und Schutzvorkehrungen.
Die Auflistung zeigt bereits die langwierige Detailarbeit. Diese ist aber notwendig um zum einen den konkreten Vertragsinhalt und den Kaufpreis der Praxis zu bestimmen und nach dessen Abschluss ein späteres Gewährleistungsrisiko zu vermindern. Aus diesem Grunde sollte die Auflistung der einzelnen Positionen und die Bestimmung der Kaufpreishöhe durch einen Sachverständigen oder einen Wirtschaftsprüfer vorgenommen werden.
Gem. § 271 BGB ist die Zahlung des Kaufpreises sofort in voller Höhe fällig. Den Parteien bleibt es aber ungenommen eine abweichende vertragliche Regelung zu treffen. Dabei sollte eine angemessene Verzinsung des noch ausstehenden Betrages entweder mit einem festen Zinssatz oder eine variable Verzinsung mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, §§ 288, 247 BGB analog vereinbart werden.
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[1] Staudinger-Beckmann, § 453 RdNr. 22
[2] BGH NJW 1983, 419
[3] BGH NJW 1974, 602
[4] BGH NJW 1992, 737 ff; BGH NJW 1995, 2026; BGH NJW 1996. 2087
[5] Busse BB 1989, 1952
[6] BGH NJW 2001, 2462
[7] BGH NJW 1997, 3089
[8] BGH DStR 2005, 1657
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Arztpraxis – Kauf und Übergang“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Michael Kaiser, auf Arztrecht spezialisierter Rechtsanwalt, und Carola Ritterbach, auf Steuerrecht spezialisierte Rechtsanwältin, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2016, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0-
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Carola Ritterbach
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Stand: Januar 2016
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Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.
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- „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
- "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag
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- Einführung in das Datenschutzstrafrecht
Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:
- Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
- Datenschutzstrafrecht
- Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme
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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
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Rechtsanwältin Carola Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und absolviert derzeit den Fachanwaltskurs für Steuerrecht.
Carola Ritterbach hat zum Kapitalmarktrecht veröffentlicht:
- „Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
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