Arztpraxis – Kauf und Übergang – Teil 06 – Betriebsübergang nach § 613 a BGB
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Michael Kaiser
Rechtsanwalt
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
B. Betriebsübergang nach § 613 a BGB bei der Übernahme einer Arztpraxis
I. Allgemeines
§ 613a BGB beruht auf drei EU-Richtlinien (77/187 vom 14.2.1977, 98/50 vom 29.6.1998; 2001/23 vom 12.3.2001) und stellt zwingendes Rechts dar. Die Norm kann nicht durch eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem bisherigen Inhaber und dem Arbeitnehmer oder zwischen bisherigen und neuen Inhaber ausgeschlossen werden. Wird ein Arbeitnehmer mit dem Hinweis einer geplanten Praxisübernahme und einer Arbeitsplatzgarantie beim neuen Inhaber zu einer Eigenkündigung oder zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages veranlasst (sog. Lemgoer Modell), um dann mit diesem einen neuen Arbeitsvertrag abzuschließen, so ist in diesem Vorgehen eine Umgehung des § 613 a IV 1 BGB zu sehen. Die Kündigung bzw. der Aufhebungsvertrag ist nichtig[1].
II. Voraussetzungen des § 613 a BGB
Nach § 613 a BGB müssen für den Betriebsübergang kumulativ folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Betrieb
- Übergang durch Rechtsgeschäft
- bei Wahrung der Betriebsidentität.
1. Betrieb
§ 613 a BGB spricht zwar von einem Betrieb, enthält aber keine Legaldefinition. Der Betrieb ist nach der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) eine organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Arbeitgeber allein oder in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern mithilfe von sachlichen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke auf gewisse Dauer verfolgt[2]. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entwickelte den Begriff der „wirtschaftlichen Einheit“, die unter Wahrung ihrer Identität übergehen muss. Die Rechtssprechung des EuGH wurde durch die Eu-Richtlinie 98/50 bestätigt und damit anzuwenden. Unter diesen Begriff des Betriebes fallen auch Arztpraxen[3].
2. Übergang durch Rechtsgeschäft
Ein Betriebsübergang liegt nur dann vor, wenn an die Stelle des bisherigen Betriebsinhabers ein neuer Inhaber tritt. Es liegt damit ein Wechsel in der Person des Inhabers vor. § 613a BGB gilt ausschließlich für Fälle des Betriebsübergangs beruhend auf einer Einzelrechtsnachfolge (= Singularsukzession). Nicht erfasst wird die Gesamtrechtsnachfolge, die im Regelfall durch Erbschaft eintritt.
Unerheblich ist die Art des Rechtsgeschäfts. In Frage kommen der Kaufvertrag, sowie der Miet- und Pachtvertrag, aber auch Regelungen beruhend auf einem Gesellschaftsvertrag. Die Hauptform des Betriebsübergangs ist die Betriebsveräußerung in Form eines Kaufvertrages. Dieser braucht noch nicht einmal wirksam zu sein[4]. Dies gilt auch für die anderen Vertragsformen. Entscheidend sei vielmehr die tatsächliche Übernahme des Betriebes[5].
Eine Betriebsveräußerung mit den Rechtsfolgen des § 613a BGB setzt nicht die Veräußerung der gesamten Praxis voraus. Gehen das gesamte Inventar, die Maschinen und Einrichtungsgegenstände, bis auf das Betriebsgrundstück auf den Erwerber über, kommt es entscheidend darauf an, ob die Praxis vom Erwerber auch an einem anderen Ort fortgesetzt werden kann. Für die Arztpraxis, deren Vermögen hauptsächlich im Patientenstamm und den Patientenunterlagen zu sehen ist, ist deren Übergang entscheidendes Kriterium, um die Praxis in der bisherigen Weise weiterführen zu können.
III. Betroffener Personenkreis
§ 613 a BGB erfasst sämtliche Arbeitsverhältnisse. Neben den Arbeitnehmern sind vom Betriebsübergang auch Auszubildende (§ 3 II BBiG a.F.), Praktikanten, Teilzeitbeschäftigte, Arbeitnehmer in Elternzeit sowie auch bereits ausgeschiedene Arbeitnehmer, bei denen die Kündigungsfrist aber noch nicht abgelaufen ist, betroffen. Unerheblich ist auch, ob es sich um ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis handelt, oder ob es sich um einen Leiharbeitnehmer handelt. Es ist nicht notwendig, dass das Arbeitsverhältnis wirksam begründet worden ist. Auch ein faktisches Arbeitsverhältnis, also wenn der Arbeitnehmer ohne oder ohne wirksamen Arbeitsvertrag für den Praxisinhaber Arbeiten leistet[6], wird von § 613 a BGB umfasst.
Nicht von § 613 a BGB geschützt werden Arbeitsverhältnisse von freien Mitarbeitern. Im Gegensatz zum „normalen“ Arbeitnehmer ist der freie Mitarbeiter von seinem Vertragspartner gänzlich unabhängig und kann seine Arbeitszeit, den Arbeitsort und die Dauer seiner Tätigkeit frei bestimmen. Mit ihm wird ein „normales“ Dienstverhältnis im Sinne des § 611 BGB und kein Arbeitsverhältnis vereinbart. Auf dieses finden die arbeitsrechtlichen Sonderregelungen keinerlei Anwendung.
IV. Unterrichtung
1. Person der Unterrichtung
Um dem Arbeitnehmer die Möglichkeit eines Widerspruches gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses einzuräumen, haben der bisherige und der neue Inhaber vor dem Betriebsübergang die betreffenden Arbeitnehmer von dem bevorstehenden Übergang zu unterrichten. Bei der Unterrichtung handelt es sich nicht um eine reine Obliegenheit, sondern um eine echte Rechtspflicht, § 613a V BGB.
Den bisherigen und den neuen Inhaber trifft im gleichen Maße die Unterrichtungspflicht. Sie sind Gesamtschuldner mit der Folge, dass die Unterrichtung des einen zu Gunsten und zu Lasten des anderen gilt. Damit die beiden Ärzte sich in ihrer Unterrichtung nicht widersprechen, oder der eine sich auf den anderen verlässt mit der Folge, dass keine Unterrichtung stattfindet, ist ratsam im Arztpraxisübernahmevertrag eine entsprechende Klausel über die Unterrichtung und Folgen bei möglicher Fehlunterrichtung aufzunehmen.
2. Inhalt gem. § 613 a V BGB
Gem. § 613 a V BGB hat die Unterrichtung mit folgendem Inhalt zu erfolgen:
- Zeitpunkt oder geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
- Grund des Übergangs,
- rechtliche, wirtschaftliche und soziale Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer,
- hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommene Maßnahmen.
Dabei bereitet in der Praxis oftmals die Erklärung und vollständige Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen erhebliche Probleme.
a. Zeitpunkt des Übergangs
Der betroffene Arbeitnehmer muss über den Zeitpunkt des Betriebsübergangs unterrichtet werden. Steht dieser noch nicht fest, so ist er über den geplanten Zeitpunkt zu unterrichten. Für den Praxisübergang ist der Zeitpunkt maßgebend, an dem der Übergang der Direktionsgewalt auf den Erwerber tatsächlich übergeht. Eine abweichende Vereinbarung ist unwirksam[7].
Kann der geplante Zeitpunkt von den beiden Ärzten nicht eingehalten werden, so ist zu unterscheiden:
- ist die zeitliche Verschiebung des Übergangs als geringfügig anzusehen, so braucht keine erneute Unterrichtung stattzufinden[8],
- ist die zeitliche Verschiebung des Übergangs aber als erheblich zu werten, so hat eine erneute Unterrichtung stattzufinden[9],
- auch bei einer inhaltlichen Änderung hat eine erneute Unterrichtung stattzufinden[10].
b. Grund
Dem betroffenen Arbeitnehmer ist daneben der Grund des Praxisüberganges mitzuteilen. Dieser kann z.B. in der Veräußerung der Praxis liegen. Konkreter braucht die Unterrichtung nicht vorgenommen werden. Wirtschaftliche Gründe oder Beweggründe braucht der Veräußernde nicht darzulegen.
c. Folgen des Betriebsübergangs beim Arztpraxisübernahmevertrag
Der betroffene Arbeitnehmer ist über die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Praxisübergangs zu unterrichten. Hinsichtlich der rechtlichen Unterrichtung genügt nicht die reine Wiedergabe des Gesetzestextes. Es genügt aber, wenn die entsprechenden Angaben allgemein gehalten werden.
Der Arbeitnehmer ist auch über sein Widerspruchsrecht und die damit verbundenen Folgen sowie die Möglichkeiten einer Kündigung zu informieren. So ist er beispielsweise über die Möglichkeit der Kündigung durch den Veräußernden in Falle der Ausübung des Widerspruchs und dem fehlenden Kündigungsschutz zu unterrichten.
Daneben ist er z.B. über Zusatzleistungen beim Erwerbenden und mögliche Umstrukturierungsmaßnahmen zu unterrichten.
d. in Aussicht genommen Maßnahmen
Die Unterrichtung hat geplante Maßnahmen, die die berufliche Weiterentwicklung des Arbeitnehmers betreffen, zu enthalten. Hier sind beispielsweise Weiterbildungen und die Erstellung eines Sozialplans zu nennen.
3. Form
Die Unterrichtung der betroffenen Arbeitnehmer hat in Textform zu erfolgen. Ob dies durch Schriftstück mit persönlicher Aushändigung, Aushang am Schwarzen Brett oder durch e-mail erfolgt, ist unerheblich.
4. Zeitpunkt der Unterrichtung
§ 613a BGB enthält keine Angaben, wann die Unterrichtung konkret zu erfolgen hat. Eindeutig ist nur, dass sie vor dem Betriebsübergang zu erfolgen hat, § 613a V 1 BGB.
Den veräußernden und dem erwerbenden Arzt ist zu raten, die Unterrichtung ca. einen Monat vor dem tatsächlichen Betriebsübergang vorzunehmen, damit nach Ablauf dieses Zeitraums die Summe der übergehenden Arbeitsverhältnisse feststeht.
5. Fehlerhafte Unterrichtung
Maßgebend für eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Arbeitnehmers ist der Wissensstand der beiden Ärzte zum Zeitpunkt der Unterrichtung. Verändert sich später die Situation, so führt dies nicht zu einer Fehlerhaftigkeit der Unterrichtung.
Die Monatsfrist für den Widerspruch des betroffenen Arbeitnehmers beginnt erst nach Zugang einer vollständigen Unterrichtung der Arbeitnehmer. Eine nicht ordnungsgemäße Unterrichtung setzt damit die Monatsfrist nicht in Gang[11]. Der Arbeitnehmer kann in einem solchen Fall theoretisch noch nach Jahren dem Betriebsübergang widersprechen. Dies hätte für den bisherigen Inhaber schwerwiegende Folgen, denn auf ihn fällt die gesamte Beendigungslast zurück, d.h. das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers besteht mit dem veräußernden Praxisinhaber fort.
Erst die Korrektur der Unterrichtung setzt die Monatsfrist des Widerspruchsrechts in Gang.
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[1] BAG NZA 1996, 207; BAG NZA 1988, 198
[2] Staudinger-Richardi/Annuß, § 613 a RdNr. 42 ff; BAG DB 1995, 431
[3] Erfurter-Kommentar- Preis, § 613 a RdNr 4; Beise/Klumpp, Kap. 10, RdNr. 3
[4] Staudinger-Richardi/Annuß, § 613 a RdNr. 93
[5] Münchner-Kommentar-Müller-Glöge, § 613 a RdNr. 67
[6] Creifelds, S. 80
[7] EuGH, NZA 2005, 681
[8] Worzalla, NZA 2002, 353, 354
[9] Worzalla, NZA 2002, 353, 354
[10] Nehls, BB 2003, 822, 823
[11] Beise/Klumpp, Kap. 10, RdNr. 34
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Arztpraxis – Kauf und Übergang“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Michael Kaiser, auf Arztrecht spezialisierter Rechtsanwalt, und Carola Ritterbach, auf Steuerrecht spezialisierte Rechtsanwältin, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2016, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0.
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Stand: Januar 2016
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- „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
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