Sportrecht – Eine Einführung für Sportler und Vereine – Teil 07 – Der Vereins- und Verbandsbegriff
2. Vereine und Verbände im sportrechtlichen Blickwinkel
2.1. Der Vereinsbegriff
Der Begriff des Vereins ist weder gesetzlich geregelt, noch in irgendeiner Form legaldefiniert.
Trotzdem versteht man unter einem Verein:
„ein auf Dauer angelegter Zusammenschluss von mehreren Personen zur Verwirklichung eines gemeinsamen Zwecks, der nach seiner Satzung körperschaftlich organisiert ist (mind. Vorstand und Mitgliederversammlung), einen Gesamtnamen führt und im Bestand vom Wechsel der Mitglieder unabhängig ist.“
Der Verein kann als Grundform aller körperschaftlichen Vereinigungen bezeichnet werden.
Zunächst bedarf es eines Zusammenschluss von mindestens sieben Personen bzw. Mitbegründer, die in der erforderlichen Vereinssatzung eingetragenen sein müssen, damit der entsprechende Verein rechtsfähig wird und in das Vereinsregister eingetragen werden kann.
Der gemeinsame Zweck kann von den Gründern eines Vereins frei gewählt werden. Dies hat zur Folge, dass der Anwendungsbereich des Vereins enorm weit gefasst ist. Allerdings darf der Zweck eines, in das Vereinsregister eingetragenen, Vereins nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtete sein.(Fußnote) Sollte dies dennoch der Fall sein, erlangen wirtschaftliche Vereine Ihre Rechtsfähigkeit nicht durch Eintragung in das Vereinsregister, sondern vielmehr kraft staatlicher Genehmigung.
Auf einen Verein ohne Rechtsfähigkeit, d.h. ohne staatliche Genehmigung oder ohne Eintragung in das Vereinsregister, findet das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) entsprechend Anwendung. Da es sich bei einem Verein um eine juristische Person handelt, bedarf es unweigerlich an Organen, durch die der Verein seinen Willen bildet und im Rechtsverkehr handeln kann. Hierbei ist es hauptsächlich der Vorstand, der den Verein vertritt und zudem leitet.
Nicht zu vernachlässigen ist allerdings das Organ der sogenannten Mitgliederversammlung, welche nicht weniger erforderlich ist, um die auf der Satzung körperschaftlich festgelegte Verfassung eines Vereins zu komplettieren. Zur körperschaftlichen Verfassung gehören außerdem ein einheitliches Auftreten des Vereins unter einem Gesamtnamen, sowie die Unabhängigkeit vom Wechsel der Mitglieder eines Vereins.
Diese Mitgliederunabhängigkeit beruht darauf, dass mit dem Verein eine rechtliche Einheit geschaffen wurde, die ihren Mitgliedern gegenüber als verselbständigte Organisation auftritt. Die Mitglieder des Vereins sind dabei nicht unmittelbar miteinander verbunden, sondern nur mittelbar durch ihre Mitgliedschaft im jeweiligen Verein.(Fußnote)
2.2. Der Verbandsbegriff und dessen Besonderheiten
2.2.1. Begriff des Verbands
Der Begriff des Verbands ist ebenso, wie der des Vereins, weder gesetzlich geregelt noch legaldefiniert.
Unter einem Verband versteht man einen Zusammenschluss mehrerer Vereine einzelner Sportarten zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks (Sportverband).(Fußnote) Solche Verbände bzw. Sportverbände verfügen meist über eine feste interne Organisationsstruktur auf Basis einer Satzung. In Deutschland sind die meisten Sportverbände fachlich auf eine bestimmte Sportart beschränkt, so z.B. der Deutsche Fußball Bund (DFB). Weiterhin können die Gliederungen der einzelnen Fachverbände entweder in geographischer, sachlicher oder persönlicher Hinsicht erfolgen, worauf hier nicht näher eingegangen wird. Bei genauer Betrachtung, ist die Definition des Verbands nicht allzu weit von der des Vereins entfernt.
Kurzum kann festgehalten werden, dass ein Verband, wie ein Verein anzusehen ist, wobei der entscheidende Unterschied darin besteht, dass die Mitglieder eines Verbands meist keine natürliche Personen, sondern vielmehr juristische Personen (Vereine) oder auch andere Körperschaften darstellen.
Ein weiterer Unterschied ist, dass sich ein Verein mehr auf die lokale Bindung und geselligen Zwecke konzentriert, wohingegen ein Verband eher politische Interessen vertritt und auf die Beeinflussung der Öffentlichkeit setzt.
2.2.2. Besonderheiten eines Verbands
Sportverbände lassen sich aufgrund Ihrer Tätigkeit und ihrer Ziele in drei verschiedene Sportverbandsarten aufteilen bzw. abgrenzen:
2.2.2.1. Fachverbände
Die sogenannten Fachverbände regulieren und fördern eine bestimmte, meist einzige Sportart.
Sie stellen die Regeln für ihre Sportart auf, entwickeln ihre Sportart weiter, schaffen die technischen Grundlagen für die Ausübung ihrer Sportart und führen schlussendlich auch Veranstaltungen ihrer Sportart durch (z.B. DFB).(Fußnote)
2.2.2.2. Dachverbände
In den Dachverbänden vereinigen sich die Spitzenverbände zur Förderung der jeweiligen Sportart.
Die FIFA (Fédération Internationale de Football Association) ist der weltweit größte Dachverband im Fußball. Hierbei sind über 200 Verbände als Mitglieder dem Weltverband FIFA e.V. angehörend. Ebenfalls als Dachverband wird die europäische Abzweigung der FIFA, nämlich die UEFA, als auch der DFB bezeichnet.
Der DFB ist somit zum einen, ein Fachverband i.S. der FIFA, gleichzeitig stellt er aber auch einen Dachverband dar, dem mehr als 25 deutsche Fußballverbände angehören, denen wiederum mehr als 25.000 Vereine untergeordnet sind.
2.2.2.3. Sportverbände als Veranstalter
Weltweit gibt es eine große Anzahl an Sportverbänden, deren Ziel es in erster Linie ist, Sportanlässe auszutragen.
Hierunter sind beispielsweise die IWGA (International World Games Association) und die IMGA (International Masters Games Association) zu verstehen, deren Ziel die Veranstaltung von sportlichen Wettbewerben ist.(Fußnote)
2.3. Verschiedene Rechtsformen und das Management eines Vereins
Bei der Gründung eines Vereins treten verschiedene rechtstechnische Fragen auf.
Hierbei sind vor allem die Fragen bezüglich der Namensgebung, des Namensschutzes sowie die einzelnen Aspekte des Vereinssitzes von hoher rechtlicher und praxisrelevanter Bedeutung. Auch die Einstufung eines Vereins als sogenannten Idealverein oder als Wirtschaftsunternehmen sowie die Finanzierung und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (hier oft im Profibereich entscheidend) sind von hoher rechtsberatender Bedeutung und bedürfen einer aufklärenden Hilfestellung für Amateursportler und nichtjuristischen Vereinsleuten.
2.3.1. Sitz, Vereinsname und Namensschutz
In der Vereinssatzung, die die Grundordnung des rechtlichen Zusammenschluss der entsprechenden Vereinsgründer darstellt, ist es erforderlich, dass in dieser unter anderem sowohl der Namen, als auch der jeweilige Sitz des Vereins enthalten sind.
Der Vereinsname darf grundsätzlich von den einzelnen Gründern frei gewählt werden. Weder eine negative Auswirkung, noch ein konkretes Verbot der Namenswahl, müssen die Gründer befürchten, wenn der Name ihres Vereins in keinster Weise einen Schluss auf den entsprechenden Vereinszweck enthält. Sogar die Wahl eines Phantasienamens ist erlaubt.(Fußnote)
Bei der Namensfindung bzw. der schlussendlichen Benennung des Vereins, ist es allerdings entscheidend und nicht zu vernachlässigen, dass sich der Name von den anderen, bereits an selben Ort oder in derselben Gemeinde, existierenden Namen unterscheidet und nicht irreführend ist.(Fußnote) Eine solche Unterscheidung bzw. Vermeidung einer Irreführung ist dann gegeben, wenn nach dem Gesamteindruck und unter Berücksichtigung des Wortsinns jede ernsthafte Gefahr einer Verwechslung ausgeschlossen ist.(Fußnote)
Fehlt es an der deutlichen Unterscheidung, kann der Verein nicht in das Vereinsregister eingetragen werden.(Fußnote) Ist ein Verein in das Vereinsregister eingetragen worden, so ist auch dessen Name rechtlich geschützt.(Fußnote)
Eine Verletzung des Namensrechts liegt immer dann vor, wenn bspw. ein unbefugter Gebrauch des Vereinsnamens erfolgt und dadurch schutzwürdige Interessen des entsprechenden Vereins verletzt werden. Liegt eine solche Verletzung vor, bestehen Unterlassungsansprüche und Schadensersatzansprüche der jeweiligen Vereinsorgane bzw. Gründer.(Fußnote)
Auch der Sitz eines Vereins muss satzungsmäßig festgehalten werden. Dabei ist allerdings zu beachten, dass ein Verein nur einen Sitz haben darf. Nicht erforderlich ist hingegen, dass jeder Verein eine Geschäftsstelle oder einen Geschäftsbetrieb vorweist. Der Sitz kann, bei fehlender Geschäftsstelle, auch an dem Ort festgelegt werden, an dem die Verwaltung des Vereins bewältigt wird (z.B. Heimatadresse eines Mitbegründers). Eine Sitzverlegung bedarf einer Satzungsänderung, die erst mit der Eintragung ins Vereinsregister wirksam wird. Eine Verlegung des Sitzes ins Ausland führt dazu, dass der Verein die in Deutschland erlangte Rechtsfähigkeit verliert.
Schlussfolgernd bedeutet ein solcher Sitzverlegungsbeschluss ins Ausland die automatische Auflösung und Liquidierung der juristischen Person im Vereinsregister.(Fußnote)
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Sportrecht – Eine Einführung für Sportler und Vereine“ von Michael Kaiser, auf Vertriebsrecht spezialisierter Rechtsanwalt, und Franco Caputo, wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0.
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Kontakt: kaiser@brennecke-rechtsanwaelte.deStand: Januar 2015