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Die internationale Entsendung von Mitarbeitern – Teil 13 – Aufwendungsersatz, Kostenübernahme, Entgeltfortzahlung, Betriebsunfall und Probezeit

6.14. Aufwendungsersatz

Bei einer Beschäftigung im Ausland hat der Arbeitnehmer nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches Anspruch auf Aufwendungsersatz nach §§ 670, 675 BGB.

Diese Aufwendungen sind Vermögensopfer, die ein Arbeitnehmer zum Zwecke der Erfüllung seines Arbeitsverhältnisses oder auf Weisung des Arbeitgebers erbringt. Für deren Abgeltung ist die gewährte Arbeitsvergütung nicht bestimmt. Der Arbeitnehmer ist nach dem sonstigen Inhalt seines Arbeitsvertrages sie nicht zu tragen verpflichtet.

Dazu gehören typischerweise Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen sowie haushaltnahe Dienstleistungen. Zu den Werbungskosten gehören Aufwendungen für die tägliche Fahrt zur Arbeit, beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit, doppelte Haushaltsführung und beruflich veranlasste Umzugskosten. Unter Sonderausgabenfallen beispielsweise bestimmte Versicherungsbeiträge oder Schulgeldzahlungen. Außergewöhnliche Belastungen liegen bei Unterhaltszahlungen oder bei Krankheitskosten vor. Bei haushaltsnahen Dienstleistungen kann es sich zum Beispiel um Handwerkerrechnungen handeln. [1]

6.15. Kostenübernahme/Umzugskosten

Infolge der Arbeitsaufnahme im Ausland entsteht dem Auslandstätigen eine Vielzahl von Kosten, deren Übernahme durch den Arbeitgeber im Arbeitsvertrag geregelt werden kann und auch sollte, um eventuellen Schadensersatzansprüchen der entsandten Arbeitnehmer entgegenwirken zu können. Hierzu gehören unter anderem Kosten der benötigten amtlichen Dokumente, Beförderungskosten für Hin- und Rückreise des Entsandten und seiner Familie, Regelung zwecks eines Privat-Pkw im Ausland.

Verträge, die eine jederzeitige Versetzung des Arbeitnehmers vorsehen, unterliegen seit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 26. Juli 1995 einem Kostenrisiko, wenn sie keine ausdrückliche und eindeutige Regelung über die Rückumzugskosten enthalten, wenn der entsandte Arbeitnehmers zurückgerufen wird oder auf Verlangen des Arbeitgebers versetzt wird. Für den Fall einer Kündigung seitens des Arbeitnehmers hat das BAG nach den Grundsätzen aus Treu und Glauben gefolgert, dass auch in diesem Falle Rückumzugskosten erstattungspflichtig sind. Diesem kann jedoch entgegengewirkt werden, wenn sie ausdrücklich vertraglich ausgeschlossen werden, allerdings nur unter Berücksichtigung der angemessenen Relation zum Verdienst.
(Hinsichtlich Mehrkosten für den Arbeitgeber siehe 8.3.)

6.16. Entgeltfortzahlung

Im Zusammenhang mit der Entgeltfortzahlung muss nicht nur berücksichtigt werden, inwieweit nach Ablauf des in Deutschland gesetzlich geregelten Entgeltfortzahlungszeitraumes von 6 Wochen noch seitens einer gesetzlichen Krankenkasse wegen Fortbestands der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung Krankengeld geleistet wird. Eventuell muss stattdessen ein Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber über einen längeren Zeitraum, etwa über 3 Monate, in voller oder abgestufter Höhe vereinbart werden.

6.17. Betriebsunfall

Auch die vom Arbeitgeber zu gewährenden Leistungen bei einem Betriebsunfall des Arbeitnehmers sind vertraglich zu gestalten. Betriebsunfälle sind häufig durch eine obligatorische Unfallversicherung gedeckt, deren Prämien vom Arbeitgeber getragen werden. Für den außerdienstlichen Bereich sollten in jedem Fall eine private Unfallversicherung abgeschlossen werden.

6.18. Probezeit

Es empfiehlt sich die Vereinbarung einer Probezeit, innerhalb derer beide Parteien des Arbeitsvertrages berechtigt sind, den Auslandsarbeitsvertrag ohne Angabe von Gründen zu kündigen. Es ist darauf zu achten, dass dies - für den Fall einer auslandsaufenthaltsbedingten Kündigung - keinen Einfluss auf den inländischen Arbeitsvertrag mit dem Stammhaus hat.[2]


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die internationale Entsendung von Mitarbeitern“ von Tilo Schindele, auf Arbeitsrecht spezialisierter Rechtsanwalt, und Babett Stoye, LL.B., mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2016, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-57-1.


 

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Kontakt: tilo.schindele@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2016


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Herausgeber / Autor(-en):

Portrait Tilo-Schindele  Rechtsanwalt Tilo Schindele

Normen: § 670 BGB, § 675 BGB

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