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Die strafbefreiende Selbstanzeige – Teil 21 – Selbstanzeige nach § 378 Abs. 3 AO


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


7 Selbstanzeige nach § 378 Abs. 3 AO

Die bußgeldbefreiende Selbstanzeige nach § 378 Abs. 3 AO eröffnet dem Steuerpflichtigen - in Anlehnung an den persönlichen Strafaufhebungsgrund des § 371 AO bei der vorsätzlichen Verkürzung von Steuern - die Möglichkeit einer Bußgeldbefreiung für die leichtfertige Steuerverkürzung, soweit

  • der Täter
  • bei der Finanzbehörde
  • eine Berichtigungserklärung
  • vor der Bekanntgabe der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens abgibt und
  • die verkürzten Steuern fristgerecht nachzahlt.

§ 378 Abs. 3 AO stellt damit einen persönlichen Bußgeldaufhebungsgrund dar.

Der Zweck der bußgeldbefreienden Selbstanzeige nach § 378 Abs. 3 AO ist ebenso wie bei § 371 AO, dem Staat diejenigen Steuerquellen zu erschließen, die ihm infolge der Verkürzung der Steuern des Steuerpflichtigen verborgen blieben und die der Staat für die Erfüllung seiner Aufgaben benötigt.

7.1 Anwendungsbereich der Selbstanzeige

Der Anwendungsbereich des § 378 Abs. 3 AO umfasst die leichtfertige Steuerverkürzung

  • nach § 378 Abs. 1 AO
  • von Abgaben zu Marktordnungszwecken (§§ 12 Abs. 1; 35 MOG)
  • Abwasserabgaben (§ 14 AbwAG) sowie
  • Zulagen und Prämien (§ 8 Abs. 2 WoPG; § 14 Abs. 3 S. 1 VermBG).

7.2 Voraussetzungen der bußgeldbefreienden Selbstanzeige

Nach § 378 Abs. 3 AO tritt Bußgeldfreiheit ein, wenn der Täter

  • unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt,
  • bevor ihm oder seinem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist
  • und er die aus der Tat zu seinen Gunsten verkürzten Steuern fristgerecht nachzahlt.

7.2.1 Anforderungen an die bußgeldbefreiende Selbstanzeige

Die positiven Wirksamkeitsvoraussetzungen (Nacherklärung und ggf. Zahlung der verkürzten Steuern) des § 378 Abs. 3 AO decken sich mit denen des § 371 Abs. 1 und 3 AO, mit der Ausnahme, dass der Täter nicht die Hinterziehungszinsen nach § 235 AO und die Zinsen nach § 233a AO, soweit sie auf die Hinterziehungszinsen nach § 235 Abs. 4 AO angerechnet werden, nachentrichten muss.

7.2.1.1 Form der bußgeldbefreienden Selbstanzeige

Die Form der bußgeldbefreienden Selbstanzeige nach § 378 Abs. 3 AO entspricht im Kern der strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO. Daher bedarf die bußgeldbefreiende Selbstanzeige keiner bestimmten Form, so dass sie schriftlich oder mündlich erstattet werden kann. Aus Rechtssicherheitsaspekten ist allerdings die Schriftform zu empfehlen.

7.2.1.2 Inhalt der bußgeldbefreienden Selbstanzeige

Die Berichtigung nach § 378 Abs. 3 AO hat die gleichen Anforderungen wie die bei § 371 AO. Der Täter muss unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigen oder ergänzen oder unterlassene Angaben nachholen. Hinter dem Begriff „Berichtigung“ verbergen sich drei Arten von Berichtigungserklärungen:

  • Berichtigung
  • Ergänzung oder
  • Nachholung.

Der Inhalt der bußgeldbefreienden Selbstanzeige muss die Finanzbehörde in die Lage versetzen, auf der Basis der Angaben des Steuerpflichtigen - ohne weitere langwierige und größere eigene Nachforschungen und unabhängig von der weiteren Hilfe des Täters - die betroffene Steuer zutreffend zu veranlagen.

Nach höchstrichterlicher Auffassung ist nach dem Zweck und dem Wortlaut des Gesetzes ein eigener Beitrag des Täters zur Richtigstellung der bisher unrichtigen Angaben erforderlich. Ein bloßes Anerkenntnis bereits vorliegender Prüfungsergebnisse, sei es in der Form einer Berichtigungserklärung (z.B. nach einer Außenprüfung), sei weniger als eine Berichtigung im Sinne des § 371 Abs. 1 AO anzusehen.[1]

7.2.1.3 Person des Anzeigenerstatters

Die bußgeldbefreiende Selbstanzeige nach § 378 Abs. 3 AO kann einerseits vom Täter und andererseits von einem Dritten erstattet werden. Zu Einzelheiten kann hier auf die Personen des Anzeigenerstatters bei § 371 AO verwiesen werden.[2]


[1] BGH DStZ/B 1959, 499.

[2] Kapitel: 4.2.6 Person des Anzeigenerstatters.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die strafbefreiende Selbstanzeige“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Steuerrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt LL.M., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2016, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2.


 

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Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
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Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2016


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