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Die strafbefreiende Selbstanzeige – Teil 21 – Selbstanzeige nach § 378 Abs. 3 AO


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


7 Selbstanzeige nach § 378 Abs. 3 AO

Die bußgeldbefreiende Selbstanzeige nach § 378 Abs. 3 AO eröffnet dem Steuerpflichtigen - in Anlehnung an den persönlichen Strafaufhebungsgrund des § 371 AO bei der vorsätzlichen Verkürzung von Steuern - die Möglichkeit einer Bußgeldbefreiung für die leichtfertige Steuerverkürzung, soweit

  • der Täter
  • bei der Finanzbehörde
  • eine Berichtigungserklärung
  • vor der Bekanntgabe der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens abgibt und
  • die verkürzten Steuern fristgerecht nachzahlt.

§ 378 Abs. 3 AO stellt damit einen persönlichen Bußgeldaufhebungsgrund dar.

Der Zweck der bußgeldbefreienden Selbstanzeige nach § 378 Abs. 3 AO ist ebenso wie bei § 371 AO, dem Staat diejenigen Steuerquellen zu erschließen, die ihm infolge der Verkürzung der Steuern des Steuerpflichtigen verborgen blieben und die der Staat für die Erfüllung seiner Aufgaben benötigt.

7.1 Anwendungsbereich der Selbstanzeige

Der Anwendungsbereich des § 378 Abs. 3 AO umfasst die leichtfertige Steuerverkürzung

  • nach § 378 Abs. 1 AO
  • von Abgaben zu Marktordnungszwecken (§§ 12 Abs. 1; 35 MOG)
  • Abwasserabgaben (§ 14 AbwAG) sowie
  • Zulagen und Prämien (§ 8 Abs. 2 WoPG; § 14 Abs. 3 S. 1 VermBG).

7.2 Voraussetzungen der bußgeldbefreienden Selbstanzeige

Nach § 378 Abs. 3 AO tritt Bußgeldfreiheit ein, wenn der Täter

  • unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt,
  • bevor ihm oder seinem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist
  • und er die aus der Tat zu seinen Gunsten verkürzten Steuern fristgerecht nachzahlt.

7.2.1 Anforderungen an die bußgeldbefreiende Selbstanzeige

Die positiven Wirksamkeitsvoraussetzungen (Nacherklärung und ggf. Zahlung der verkürzten Steuern) des § 378 Abs. 3 AO decken sich mit denen des § 371 Abs. 1 und 3 AO, mit der Ausnahme, dass der Täter nicht die Hinterziehungszinsen nach § 235 AO und die Zinsen nach § 233a AO, soweit sie auf die Hinterziehungszinsen nach § 235 Abs. 4 AO angerechnet werden, nachentrichten muss.

7.2.1.1 Form der bußgeldbefreienden Selbstanzeige

Die Form der bußgeldbefreienden Selbstanzeige nach § 378 Abs. 3 AO entspricht im Kern der strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO. Daher bedarf die bußgeldbefreiende Selbstanzeige keiner bestimmten Form, so dass sie schriftlich oder mündlich erstattet werden kann. Aus Rechtssicherheitsaspekten ist allerdings die Schriftform zu empfehlen.

7.2.1.2 Inhalt der bußgeldbefreienden Selbstanzeige

Die Berichtigung nach § 378 Abs. 3 AO hat die gleichen Anforderungen wie die bei § 371 AO. Der Täter muss unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigen oder ergänzen oder unterlassene Angaben nachholen. Hinter dem Begriff „Berichtigung“ verbergen sich drei Arten von Berichtigungserklärungen:

  • Berichtigung
  • Ergänzung oder
  • Nachholung.

Der Inhalt der bußgeldbefreienden Selbstanzeige muss die Finanzbehörde in die Lage versetzen, auf der Basis der Angaben des Steuerpflichtigen - ohne weitere langwierige und größere eigene Nachforschungen und unabhängig von der weiteren Hilfe des Täters - die betroffene Steuer zutreffend zu veranlagen.

Nach höchstrichterlicher Auffassung ist nach dem Zweck und dem Wortlaut des Gesetzes ein eigener Beitrag des Täters zur Richtigstellung der bisher unrichtigen Angaben erforderlich. Ein bloßes Anerkenntnis bereits vorliegender Prüfungsergebnisse, sei es in der Form einer Berichtigungserklärung (z.B. nach einer Außenprüfung), sei weniger als eine Berichtigung im Sinne des § 371 Abs. 1 AO anzusehen.[1]

7.2.1.3 Person des Anzeigenerstatters

Die bußgeldbefreiende Selbstanzeige nach § 378 Abs. 3 AO kann einerseits vom Täter und andererseits von einem Dritten erstattet werden. Zu Einzelheiten kann hier auf die Personen des Anzeigenerstatters bei § 371 AO verwiesen werden.[2]


[1] BGH DStZ/B 1959, 499.

[2] Kapitel: 4.2.6 Person des Anzeigenerstatters.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die strafbefreiende Selbstanzeige“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Steuerrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt LL.M., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2016, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2.


 

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Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
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Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2016


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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

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Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.

Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung  des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.

Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema

  • Arbeitsrechtliche und Berufsrechtliche Pflichten bei Anstellungsverhältnissen von Freiberuflern
  • Lohnansprüche in der Krise und Insolvenz
  • Rechte und Ansprüche des Arbeitnehmers in der Insolvenz
  • Bedeutung Betriebsübergang und –änderungen in der Insolvenz


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