Bilanzierung – Teil 22 – Rechnungsabgrenzungsposten
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
7.2 Rechnungsabgrenzungsposten
Bei den Rechnungsabgrenzungsposten wird unterschieden in transitorische und antizipative Rechnungsabgrenzungsposten.
7.2.1 Zweck der Rechnungsabgrenzung
Rechnungsabgrenzungsposten sind in die Bilanz aufzunehmende Korrekturposten, die den Ansatz von Vermögensgegenständen und Schulden ergänzen. Die Aufgabe der Rechnungsabgrenzungsposten besteht darin, bestimmte Zahlungsgrößen zu periodisieren und eine dem Realisationsprinzip sowie dem Grundsatz der Abgrenzung der Sache und der Zeit nach entsprechende periodengerechte Erfolgsermittlung zu gewährleisten. Die Notwendigkeit der Rechnungsabgrenzung ergibt sich, wenn ein zeitraumbezogener Aufwand oder Ertrag und die jeweils zugehörigen Zahlungen in unterschiedliche Rechnungsperioden fallen.
In der Praxis kommt es häufig vor, dass der Zahlungsvorgang, also die Geldeinnahme bzw. Geldausgabe, in einer anderen Rechnungsperiode liegt als der dazugehörige Erfolgsvorgang, also der Ertrag oder Aufwand.
Der Gesetzgeber fordert im Rahmen der Buchführungs- und Bilanzierungspflicht, dass alle Aufwendungen und Erträge - unabhängig vom Zeitpunkt der Geldausgabe bzw. Geldeinnahme - in dem Geschäftsjahr zu erfassen sind, dem sie verursachungsgemäß zuzurechnen sind.
Zum Jahresabschluss können sich somit folgende korrekturbedürftige Fälle ergeben:
- Die Ausgabe für einen Aufwand, der verursachungsgerecht ins alte Geschäftsjahr gehört, erfolgt erst im neuen Geschäftsjahr.
- Die Einnahme für einen Ertrag, der verursachungsgerecht ins alte Geschäftsjahr gehört, erfolgt erst im neuen Geschäftsjahr.
- Die Ausgabe für einen Aufwand, der verursachungsgerecht ins neue Geschäftsjahr gehört, erfolgt bereits im alten Geschäftsjahr.
- Die Einnahme für einen Ertrag, der verursachungsgerecht ins neue Geschäftsjahr gehört, erfolgt bereits im alten Geschäftsjahr
Im Fall 1. und 2. ist im alten Geschäftsjahr ein Aufwand bzw. Ertrag noch nicht buchungsmäßig erfasst, weil er noch nicht zu einer Ausgabe bzw. Einnahme geführt hat. Entsprechend ist hier der Aufwand bzw. der Ertrag noch in die Erfolgsrechnung des alten Jahres einzubringen. Man spricht hier von einer antizipativen Jahresabgrenzung (antizipieren = vorwegnehmen). Diese Abgrenzung wird weiterhin in aktive und passive Rechnungsabgrenzung unterteilt.
Im Fall 3. und 4. muss ein bereits buchungsmäßig erfasster Aufwand bzw. Ertrag aus der Erfolgsrechnung des alten Jahres in die Erfolgsrechnung des neuen Jahres gebracht werden. Man spricht hier von einer transitorischen Jahresabgrenzung (transire = hinüberführen). Auch diese Abgrenzung wird unterteilt und zwar in sonstige Forderungen und sonstige Verbindlichkeiten.
Beispiel
Unternehmer M bezahlt die Januarmiete 02 für seine Geschäftsräume von 400 € bereits im Dezember 01.
- Der Zahlungsvorgang liegt im Geschäftsjahr 01, gehört aber zum Geschäftsjahr 02. M bucht Mietaufwand 400,- € an Bank 400,- €. § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB besagt jedoch, dass nicht der Zahlungszeitpunkt entscheidend ist, sondern die wirtschaftliche Verursachung. Die liegt hier im Geschäftsjahr 02, weil eben die Januarmiete bezahlt wird.
7.2.2 Überblick
Bei den Rechnungsabgrenzungsposten unterscheidet man zwischen
- transitorischen, die in aktive und passive unterteilt werden und
- antizipative, die in sonstige Forderungen und Verbindlichkeiten unterteilt werden.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Bilanzierung“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Steuerrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt LL.M., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2016, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6.
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Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: Januar 2016