Das Widerrufsrecht – Teil 19 – Besondere Vorschriften für den Direktvertrieb und den Fernabsatz
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
5.2 Besondere Vorschriften für den Direktvertrieb und den Fernabsatz
Die grundlegenden Vorschriften über die Rechtsfolgen des Widerrufs werden, falls es sich bei dem widerrufenen Vertrag um einen Außergeschäftsraum- oder Fernabsatzvertrag handelt, durch zusätzliche Regeln ergänzt.
5.2.1 Höchstfrist für die Rückgewähr der empfangenen Leistungen
Im Falle des Widerrufs sind die von den Parteien empfangenen Leistungen spätestens innerhalb von 14 Tagen zurück zu gewähren (§ 357 Abs. 1 BGB). Für den Fristbeginn ist die Erklärung bzw. der Zugang des Widerrufs einschlägig (§ 355 Abs. 3 S. 3 BGB).
Beispiel
Der Verbraucher versendet seine Widerrufserklärung am 10.10. per Post. Der Unternehmer empfängt diese am 13.10.
- Gemäß § 355 Abs. 3 S. 3 BGB beginnt die Frist für den Verbraucher mit Abgabe der Widerrufserklärung. Die Frist zur Rückgewähr beginnt für den Verbraucher am Tage nach Aufgabe der Widerrufserklärung zur Post, also am 11.10., vgl. § 187 Abs. 1 BGB. Für den Unternehmer beginnt die Frist gem. § 355 Abs. 3 S. 3 BGB mit Zugang der Widerrufserklärung. Nach § 187 Abs. 1 BGB beginnt die Frist zur Rückgewähr am 14.10. Beide Parteien haben ab diesen Zeitpunkten 14 Tage Zeit um die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren.
Wird eine Leistung nicht innerhalb dieser Frist zurückgewährt, gerät die zur Rückgewähr verpflichtete Partei automatisch in Verzug, ohne dass es dazu einer Mahnung bedarf (§ 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Kommt bspw. der Unternehmer mit der Rückzahlung des Kaufpreises in Verzug, so hat der Verbraucher einen Anspruch auf Verzugszinsen (§ 288 Abs. 1 S. 1 BGB).
5.2.2 Rückerstattungszahlungsmittel
Der Unternehmer muss für die Rückzahlungen dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat (§ 357 Abs. 3 S. 1 BGB). Alternativ kann eine andere Art der Rückzahlung verwendet werden. Dies setzt jedoch voraus, dass dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen (§ 357c Abs. 3 S. 2 BGB). Gemeint ist damit, dass der Unternehmer dieselbe Zahlungsart verwenden muss. Eine abweichende Vereinbarung ist zulässig.
Beispiel
Der Verbraucher zahlt den Kaufpreis per Überweisung. Nach erfolgtem Widerruf möchte der Unternehmer ohne Rücksprache mit dem Verbraucher den Kaufpreis bar zurückzahlen.
- Dies verstößt gegen § 357 Abs. 3 BGB. Beide Parteien haben kein alternatives Rückzahlungsmittel vereinbart. Demnach muss der Unternehmer dem Verbraucher den Kaufpreis auf das Konto zurücküberweisen. Hätte der Verbraucher bar gezahlt, so hätte die Rückzahlung ebenfalls bar erfolgen müssen.
5.2.3 Lieferkosten
Neben der Rückzahlung des Kaufpreises muss der Unternehmer auch die Kosten für die Zusendung der Ware (Versandkosten) zurückerstatten (§ 357 Abs. 2 S. 1 BGB). Dies bezieht sich jedoch nur auf die Kosten des Standartversandes. Hat sich der Verbraucher anstatt einer Standardlieferung für eine Expresslieferung entschieden, trifft den Unternehmer die Kostentragungspflicht nicht. Der Unternehmer hat lediglich die Kosten der von ihm angebotenen günstigsten Standardlieferung zu tragen (§ 357 Abs. 2 S. 2 BGB). Die Mehrkosten muss der Verbraucher selber tragen.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Das Widerrufsrecht“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Pascal Schöning, Wirtschaftsjurist LL.B., mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2016, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-56-4.
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Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Stand: Januar 2016
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