Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen – Teil 26 – Die Rechtsfolgen der Verfahrenseinleitung
Herausgeber / Autor(-en):
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
9.3.2 Die Rechtsfolgen der Verfahrenseinleitung im Steuerstrafverfahren
Zusammenfassend ergeben sich folgende wichtige Folgen nach Einleitung des Steuerstrafverfahrens:(Fußnote)
- Mitteilungspflicht über die Einleitung an den Steuerpflichtigen
- Nach Verfahrenseinleitung können Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer zu Verteidigern des Beschuldigten gewählt werden, und nicht nur ausschließlich Rechtsanwälte. Das gilt, soweit die Finanzbehörde das Strafverfahren selbständig durchführt.
- Das Finanzamt ermittelt den strafrechtlichen Sachverhalt selbstständig und mit Verfolgungszwang weiter, bis die Ermittlungen abgeschlossen sind. Dabei stehen dem Finanzamt die Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft zu.
- Der Beschuldigte muss umfassend über seine Rechte aufgeklärt werden. Im Rahmen des Strafprozess gilt der Grundsatz, dass sich ein Beschuldigter und später Angeklagter zu keiner Zeit selbst belasten muss. Sein Schweigen darf ihm nicht negativ ausgelegt werden. Dass dies so ist, muss ihm mitgeteilt werden, sonst drohen Beweisverwertungsverbote. Ebenso hat er nach Verfahrenseinleitung das Recht, einen Anwalt anzurufen und sich mit diesem zu beraten.
- Das Finanzamt kann den Beschuldigten vernehmen, der erscheinen muss, aber schweigen darf.
- Der Verteidiger des Beschuldigten hat ein Akteneinsichtsrecht, das sich auf Akten erstreckt, die der Staatsanwaltschaft vorliegen, sowie auf amtlich verwahrte Beweisstücke und Niederschriften von Vernehmungen und Sachverständigengutachten.
- Das Finanzamt kann mit richterlicher Anordnung Durchsuchungen anordnen, die die Steuerfahndung - als der Polizei gleichgestellte Behörde - in der Regel durchführt (in Beisein eines Richters, Staatsanwalts oder Gemeindebeamten).
- Eine Beschlagnahme von Beweismitteln ist nach der Einleitung des Verfahrens mit richterlicher Anordnung möglich.
- Im Falle sogenannter Verzugsgefahr kann das Finanzamt selbst Durchsuchungen oder Beschlagnahmen anordnen, jedoch bedarf es dafür einer besonderen Rechtfertigung. Gefahr im Verzug liegt vor, wenn die Einholung eines vorherigen richterlichen Beschlusses den Ermittlungserfolg ganz oder teilweise vereiteln oder gefährden würde. Dies stellt keine bloße Floskel dar, die Anforderungen für die Annahme von Gefahr im Verzug sind äußerst hoch. Konsequenz einer fehlerhaft angenommenen Gefahr im Verzug könnte unter Umständen ein Beweisverwertungsverbot bezüglich der beschlagnahmten Unterlagen sein.
- Die Beschlagnahme kann sich unter anderem auf Festplatten, Bankunterlagen bei der Bank (es besteht insoweit kein Bankgeheimnis) und Buchführungsunterlagen erstrecken.
- Grundsätzlich können Unterlagen beim Steuerberater des Beschuldigten nicht beschlagnahmt werden. Das Gesetz verbietet die Beschlagnahme, um dem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Steuerberater, der mitunter sehr sensible Daten der Mandanten einsehen muss, zu gewährleisten. Die Beschlagnahme beim Steuerberater gilt als äußerst sensibles Thema, da es umstritten ist, welche Unterlagen genau in Ausnahmefällen beschlagnahmt werden dürfen. Beispielsweise können Unterlagen beschlagnahmt werden, sofern der Verdacht besteht, dass der Steuerberater Teilnehmer der Steuerhinterziehung seines Mandanten ist.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen“ von Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Steuerrecht, und Alexander Mayr, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2016, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9.
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Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Stand: Januar 2016
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Monika Dibbelt, Rechtsanwältin
Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.
Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.
Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
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- Arbeitsrechtliche und Berufsrechtliche Pflichten bei Anstellungsverhältnissen von Freiberuflern
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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten. Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren. Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte.
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.
Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:
- Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
- Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
- Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
- Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
- Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
- Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7
Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so
- Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren
Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:
- Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
- Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
- Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
- Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
- Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
- Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
- Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter
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