Sportrecht – Eine Einführung für Sportler und Vereine – Teil 28 – Besuchsverbote bei Sportveranstaltungen
3.5.6. Besuchsverbote bei Sportveranstaltungen
Bei einem Besuchsverbot, welcher ein Spezialfall des Hausverbots ist, geht es vor allem darum, unerwünschten Personen den Zutritt zur entsprechenden Sportveranstaltung (z.B. Stadionbesuch) zu verweigern.
Damit ein wirksames Besuchsverbot allerdings ausgesprochen werden kann, bedarf es vor allem eines sogenannten Hausrechts der besuchsverbotsaussprechenden Person.(Fußnote)
Bei Sportveranstaltungen sind der Veranstalter (z.B. Dachverband) und „weitere Personen“, wie Polizeibeamte oder sonstige Beauftragte, zur Ausübung des Hausrechts und somit zum Ausspruch eines Besuchsverbots berechtigt.
Nicht berechtigt sind hingegen die Eigentümer der Sportstätten (z.B. Kommunen oder Städte).
Trotzdem haben die Kommunen das Recht kraft einer Ordnungsgewalt, durch die „weiteren Personen“, Besuchsverbote zu verhängen.(Fußnote)
Vereine, die als Veranstalter agieren, haben gegenüber ihren Mitgliedern nur dann das Recht ein Besuchsverbot auszusprechen, wenn der Verein dieses Verbot ausdrücklich und eindeutig in der entsprechenden Vereinssatzung reglementiert hat.(Fußnote)
Wurde die Eintrittskarte oder Dauerkarte für die jeweilige Sportveranstaltung bereits erworben, so kann derjenige, der berechtigt ist ein Besuchsverbot auszusprechen, vom bereits geschlossenen Kaufvertrag zurücktreten.
Hierbei muss allerdings berücksichtigt werden, das das durch den Ausgeschlossenen bereits geleistete im Verhältnis wieder zurückverlangt werden kann.
Eine solche Verpflichtung der Anrechnung, aus Sicht der Verbotsaussprechenden, ist unumgänglich.(Fußnote)
3.5.7. Zusammenfassung
Das Rechtsverhältnis zwischen Sportveranstalter und Zuschauer kann weder als Kaufvertrag, noch als Dienstvertrag anerkannt werden.
Die Rechtsnatur dieses Verhältnisses ergibt sich vielmehr aus dem sogenannten Typenverschmelzungsvertrag, welcher Elemente des Werkvertragsrechts und Mietvertragsrecht aufweist.
Hierbei bezieht sich der Werkvertrag auf die Sportveranstaltung, wohingegen der Mietvertrag auf den jeweiligen Sitzplatz der Veranstaltung abzielt.
Diese Elemente sind allerdings beide als Hauptleistungselemente anzusehen. Sie sind folglich gleichwertig und nicht als Hauptleistung und Nebenleistung anzusehen.
Auftretende Leistungsstörungen im Verhältnis zwischen Sportveranstalter (Dachverband oder Verein) und Zuschauer (Besucher) werden vor allem mit den Normen des allgemeinen und besonderen Schuldrechts gelöst (§§ 275ff. BGB).
Bei vorliegender Unmöglichkeit der Leistungserbringung des Sportveranstalters, hat der Zuschauer demnach ein Recht auf Rückerstattung der bereits erbrachten Leistung (Zahlung) und gegebenenfalls zudem einen Schadensersatzanspruch gegen den Veranstalter, für die von ihm erbrachten Aufwendungen und Kosten, die ihm im Zusammenhang mit der Sportveranstaltung entstanden sind.
Umgekehrt kann der jeweilige Veranstalter eines Sport-Events sogenannte Besuchsverbote gegenüber einzelnen Zuschauern bzw. Zuschauergruppen aussprechen.
Dies ist meist dann möglich, wenn gegebene Gründe für ein solches Verbot vorliegen (z.B.: vergangenes negatives Auffallen des Zuschauers, wie bspw. Randalieren, Schmeißen von Feuerwerkskörpern, etc.)
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Sportrecht – Eine Einführung für Sportler und Vereine“ von Michael Kaiser, auf Vertriebsrecht spezialisierter Rechtsanwalt, und Franco Caputo, wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0.
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zum vorhergehenden Teil des Buches
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Kontakt: kaiser@brennecke-rechtsanwaelte.deStand: Januar 2015