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Bilanzierung – Teil 30 – Verbindlichkeitenspiegel


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


9.2.1.9 Verbindlichkeitenspiegel

Ein Verbindlichkeitenspiegel sieht danach wie folgt aus:

Gesamt davon mit einer Restlaufzeit davon gesichert Art der Sicherung
bis 1 Jahr 1 – 5 Jahre > 5 Jahre
1. Anleihen
8. sonstige Verbindlichkeiten
Summe

9.2.2 Bewertung von Verbindlichkeiten

Handelsrechtlich sind Verbindlichkeiten gemäß § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB mit ihrem Erfüllungsbetrag zu bewerten. Dieser Betrag entspricht dem Nennbetrag der Verbindlichkeiten und wird regelmäßig aus dem zugrunde liegenden Vertrag oder der Eingangsrechnung erkennbar sein. Im Rahmen der Folgebewertung muss das Höchstwertprinzip beachtet werden, d.h. dass die Verbindlichkeit grundsätzlich mit dem höheren zum Bilanzstichtag relevanten Wert anzusetzen ist. Ein Ansatz unter dem im Rahmen der Erstbewertung erfassten Wert ist nicht möglich. In der Handelsbilanz ist eine Abzinsung von nicht bzw. minderverzinslichen Verbindlichkeiten nicht zulässig. In der Steuerbilanz sind nicht bzw. minderverzinslichen Verbindlichkeiten dagegen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen, wenn deren Laufzeit mehr als 1 Jahr beträgt. Das Abzinsungsverbot in der Handelsbilanz gilt grundsätzlich jedoch nicht für auf Rentenverpflichtung beruhende Verpflichtungen.

Beispiel
Unternehmer Müller hat zum 1.1.01 ein Fälligkeitsdarlehen mit einem Nominalbetrag von 10.000,- € aufgenommen. Der Betrag ist am 31.12.05 in voller Höhe und in einer Summe zurückzuzahlen. Der Zins beträgt jährlich nachschüssig 7 %. Es ist ein Disagio von 5 % vereinbart.

  • Ein Disagio entspricht einem Damnum (Darlehensaufgeld). Er entsteht zunächst, wenn der Rückzahlungsbetrag eines Kredites höher ist als der ursprüngliche Auszahlungsbetrag. Müller muss also 10.000,- € zum 31.12.05 zurückzahlen. Sie erhält aber auf ihrem Bankkonto zum 1.1.01 einen Betrag von 9.500,- € gutgeschrieben. Ökonomisch handelt es sich bei einem Disagio um einen vorausgezahlten Zins, der den Kredit insgesamt verteuert. Im Rahmen der Handelsbilanz hat man zwei Möglichkeiten ein Disagio abzubilden. Man kann das Disagio als Rechnungsabgrenzungsposten ausweisen und über die Laufzeit der Verbindlichkeit verteilen (Lesen sie dazu § 250 Abs. 3 HGB). Oder alternativ kann man den gesamten Betrag sofort als Aufwand erfassen.

    Die Buchungssätze lauten von daher wie folgt: Bei Aktivierung: Bank 9.500,- € an Disagio 500,- € an Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten 10.000,- €.
    Im Folgejahr hat er dann das Disagio aufzulösen. Das verläuft, wie hier 5 Jahre, linear.
    Der Buchungssatz lautet: Zinsaufwand an Disagio 100,- €.
    Faktisch wird der Zinssatz auf die Laufzeit des Kredits verteilt. Alternativ kann, wie bereits gesagt, auch der gesamte Betrag als Aufwand gebucht werden. Bank 9.500,- € an Zinsaufwand 500,- € an Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten 10.000,- €.
    In der Steuerbilanz besteht kein Wahlrecht. Hier ist das Disagio dringend zu aktivieren und über die Laufzeit abzuschreiben.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Bilanzierung“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Steuerrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt LL.M., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2016, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6.


 

Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches

Links zu allen Beiträgen der Serie Buch - Bilanzierung


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2016


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