Arbeitnehmerüberlassung – Teil 09 – Weisungsrecht
4.1.1.4 Weisungsrecht
Als weiteres Abgrenzungskriterium kommt das Weisungsrecht in Betracht. Gem. § 106 GewO kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher regeln. Das Weisungsrecht ist eng mit der Organisationshoheit verknüpft.
Während die Organisationshoheit die Betriebseinrichtung und -organisation umfasst, bezieht sich das Weisungsrecht auf konkrete leistungsspezifische Aufgaben.
Beispiel 1
Herr Schmidt kann seinen Mitarbeitern Weisungen erteilen. Gegenüber Frau Koch erteilt er die Weisung, dass sie der 20. KW 2015 von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr zur Arbeit erscheinen und während dieser Zeit den Ofen von Herrn Werner reparieren soll.
- Hier liegt ein Weisungsrecht vor, das sich auf konkrete leistungsspezifische Aufgaben bezieht.
Das Weisungsrecht kann
- mündlich
- schriftlich (z.B. per E-Mail) oder
- elektronisch (z.B. durch ein Ticketsystem oder der Auftragszuweisung durch ein Computersystem)
ausgeübt werden.
Beispiel 2
Jeden Mittwoch verschickt Herr Schmidt an jeden seiner Mitarbeiter einen auf den jeweiligen Mitarbeiter festgelegten Dienstplan mit den Arbeitszeiten für die nächste Woche zusammen mit den zu erledigenden Aufgaben per E-Mail.
Wenn kurzfristige Planänderungen eintreten oder dringende Arbeiten vorrangig zu berücksichtigen sind weist er seine Mitarbeiter im Betrieb mündlich an.
- Herr Schmidt nimmt sein Weisungsrecht hier in mündlicher und schriftlicher Form vor.
Detaillierte Regelungen im Vertrag sind wie vorweggenommene Weisungen zu verstehen.
Beispiel 3
Die Schmidt Ofen GmbH& Co. KG schließt mit der Zeitarbeitsfirma Glöckler GmbH einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag. Nach diesem wird der Arbeitnehmer Herr Becker 8 Wochen im Betrieb der Schmidt Ofen GmbH& Co. KG eingesetzt. Im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ist genau geregelt, in welchem Bereich und zu welcher Zeit Herr Becker arbeitet und welcher Tätigkeit er während der 8 Wochen nachgehen wird.
- Diese Angaben können als vorweggenommene Weisungen verstanden werden.
Die Abgrenzung richtet sich also danach, ob ein arbeitsvertragliches Weisungsrecht oder ein werkvertragliches Anweisungsrecht ausgeübt wird.
4.1.1.4.1 Das arbeitsvertragliche Weisungsrecht
Das arbeitsvertragliche Weisungsrecht bestimmt sich nach dem jeweiligen Arbeitsvertrag und obliegt dem Arbeitgeber. Beim Werkvertrag hat der Werkunternehmer das Weisungsrecht. Der Werkbesteller darf keine Weisung erteilen, die sich auf arbeitsvertragliche Bestimmungen beziehen. Andernfalls kann eine illegale Arbeitnehmerüberlassung vorliegen.
Wird eine arbeitsvertragliche Weisung durch einen Dritten erteilt, kann nur eine Arbeitnehmerüberlassung vorliegen. Denn der Entleiherbetrieb darf Weisungen über die Art und Weise der Arbeitsleistung (Inhalt, Ort, Zeit, Tempo und Ausführung) erteilt.
Das Bundesarbeitsgericht unterscheidet zwischen
- arbeitsvertraglichen bzw. personenbezogenen und
- werkbezogenen bzw. objektbezogenen
Weisungen.
4.1.1.4.1.1 Personenbezogenes Weisungsrecht
Die personenbezogene Weisung bestimmt die Steuerung von Zeit und Ort.
Beispiel 1
Der Geschäftsführer Herr Schmidt der Schmidt Ofen GmbH& Co. KG bestimmt, dass sein Mitarbeiter Herr Anton am Dienstag um 16 Uhr den Termin zum Ofeneinbau bei Familie Weiler wahrnehmen soll.
- Hier liegt eine personenbezogene Weisung vor.
4.1.1.4.1.2 Fachliches Weisungsrecht
Die fachliche Weisung regelt die Ablauf- und Verfahrensorganisation und gilt als Anleitung zur Vorgehensweisung.
Beispiel 1
Der Fahrradproduzent Zweirad GmbH bestimmt, dass die Mitarbeiter A, B und C für das Zusammenschweißen der Rahmen zuständig sind, während die Mitarbeiter D, E und F die Felgen herstellen.
- o Dies ist eine fachliche Weisung.
Weist ein Dritte einen Arbeitnehmer im Hinblick auf die Art und Weise seiner auszuübenden Tätigkeit an, sodass diese Weisung für ihn bindend wirkt, spricht dies für eine arbeitsvertragliche Weisung und damit für eine Arbeitnehmerüberlassung.
Davon ist insbesondere auszugehen, wenn der Dritte erst durch seine Weisung die vom Arbeitnehmer zu erbringenden Leistung bestimmt.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Arbeitnehmerüberlassung“ von Tilo Schindele, auf Arbeitsrecht spezialisierter Rechtsanwalt, und Patricia Netto, wissenschaftliche Mitarbeiterin, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2016, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-55-7.
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Kontakt: tilo.schindele@brennecke-rechtsanwaelte.deStand: Januar 2016