Bankzulassungsrecht – Teil 05 – Pfandbriefgeschäft, Kreditgeschäft, Diskontgeschäft
3.1.3 Pfandbriefgeschäft
Das Pfandbriefgeschäft ist seit der Gesetzesänderung im Jahre 2005 als Bankgeschäft erlaubnispflichtig. Zu den Pfandbriefgeschäften gehören:
- Hypothekenpfandbriefe, auf Grund erworbener Hypotheken
- öffentliche Pfandbriefe, aufgrund erworbener Forderungen gegen staatliche Stellen
- Schiffspfandbriefe, aufgrund erworbener Schiffshypotheken und
- Flugzeugpfandbriefe, aufgrund erworbener Registerpfandrechte
Seither können alle Kreditinstitute Pfandbriefe ausgeben, die eine entsprechende Erlaubnis beantragen. Eine Beschränkung des Pfandbriefgeschäfts auf spezielle Institute, wie den Hypothekenbanken oder den öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten besteht nicht mehr.
Beispiel
Die L-Hypothekenbank mit Sitz in Frankfurt wurde im 2015 gegründet und vergibt an ihre Kunden Kredite, wenn sie als Kreditsicherheit ihr Vermögen verpfänden. Dazu können Kunden beispielsweise eine Hypothek zugunsten der L-Bank auf ihrem Grundstück eintragen lassen und der Bank den Pfandbrief als Sicherheit übergeben.
- Die L-Hypothekenbank betreibt Pfandbriefgeschäfte und damit Bankgeschäfte im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1a KWG. Diese Geschäfte sind erlaubnispflichtig.
3.1.4 Kreditgeschäft
Kreditgeschäfte im Rahmen von § 1 S. 2 Nr. 2 KWG umfassen im Gegensatz zu den allgemeinen Regelungen des BGB nur die Gewährung von rückzahlbaren Gelddarlehen nach § 488 BGB und keine Sachdarlehen.
Beispiel
Die Pharmazie-Fabrik Pharmazeutika Meyer AG schließt mit der B-Bank einen Darlehensvertrag über 500.000 EUR mit einer Laufzeit von 5 Jahren, um sich auf diese Weise eine neue Produktionsmaschine zu finanzieren.
- Zwischen der Meyer AG und der B-Bank wurde ein rückzahlbares Gelddarlehen nach § 488 BGB vereinbart. Das Kreditgeschäft ist nach § 1 Abs. 1 KWG erlaubnispflichtig.
Keine erlaubnispflichtigen Kreditgeschäfte nach § 1 Abs. 1 KWG sind daher:
- Darlehen über Wertpapiere, die eine Bank seinem Kunden zum Zwecke des Wertpapierkaufs (Aktien oder Anleihen) einräumt oder
- verlorene Zuschüsse und Unterstützungsleistungen an Betriebe oder Unternehmen des Staates aus öffentlichen Mitteln, die nicht zurückgezahlt werden müssen
Trotz des Vorliegens eines zivilrechtlichen Darlehensvertrages liegen nach der BaFin in den folgenden Fällen ebenso wenig erlaubnispflichtige Kreditgeschäfte vor:
- Arbeitgeberdarlehen an Arbeitnehmer zur Finanzierung des Erwerbs von Wohneigentum
- Brauereidarlehen an einen Gastwirt, das mit einem Bierlieferungsvertrag verbunden ist
- befristete Einlagen oder Spareinlagen bei lizenzierten Kreditinstituten
Darüber hinaus wird unter "Gewährung" des Kredits nur die erstmalige Hingabe von Geld, nicht die Übernahme oder ordnungsgemäße Abwicklung schon bestehender Darlehen erfasst.
3.1.5 Diskontgeschäft
Das Diskontgeschäft bezeichnet den Ankauf von noch nicht fälligen Wechseln oder Schecks durch Kreditinstitute. Der Verkäufer (Diskontant) erhält dabei von dem ankaufenden Kreditinstitut den sich aus dem Papier ergebenden Betrag, der um einen Zwischenzins (Diskont) für die Zeit bis zur Fälligkeit verringert ist. Der Kaufpreis für den anzukaufenden Wechsel oder Scheck deckt sich somit mit dem Nominalwert des Papieres abzüglich des Diskonts.
Beispiel
Die Y-Bank vereinbarte am 23.10.2015 mit der X-Bank den Ankauf bundesbankfähiger Wechsel in Höhe von 2.000 EUR. Der Wechsel wurde erst am 01.01.2016 fällig.
- Der Kaufpreis entspricht dem aus dem Papier ergebenden Betrag in Höhe von 2.000 EUR. Davon muss der Zwischenzins (Diskont) abgezogen werden. Der Zwischenzins für die Zeit vom 23.10.2015 bis zum 01.01.2016 beträgt 31,78 EUR. Abzüglich dieses Betrags (Diskont) beträgt der Kaufpreis für den anzukaufenden Wechsel: 1.968,22 EUR
Früher spielte das Diskontgeschäft eine wesentliche Rolle bei der Refinanzierung der Kreditinstitute durch die Bundesbank, da die Bank sich durch den Verkauf von bundesbankfähigen Wechseln Liquidität beschaffen konnte. Es galt als ein besonders sicheres Kreditgeschäft.
Nachdem mit der Errichtung der EZB zum 01.01.1999 das Diskontgeschäft und die Festsetzung eines hierfür erforderlichen Diskontsatzes von der deutschen Bundesbank auf nationaler und europäischer Ebene eingestellt wurde, hat das Diskontgeschäft an Bedeutung verlor. Darüber muss ein Wechsel immer als Urkunde vorliegen und kann nicht maschinell erstellt werden. Im Vergleich zu anderen Sicherheiten ist der Wechsel daher sehr personal- und kostenaufwendig und somit heute nicht mehr praxistauglich.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Bankzulassungsrecht“ von Carola Ritterbach, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, und Patricia Deutsch, wissenschaftliche Mitarbeiterin, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-71-7.

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Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.deStand: Januar 2017