Kommunalabgabenrecht – Teil 04 – Gesetzliche Grundlagen im einfachen Recht
2.Gesetzliche Grundlagen im einfachen Recht
2.1 Bundesrecht
Kommunalabgabenrecht ist nach der eingangs dargestellten Kompetenzverteilung des Grundgesetzes hauptsächlich Ländersache, sodass bundesrechtliche Regelungen nur partiell Bedeutung haben. Eine gewisse Vereinheitlichung wird allerdings dadurch erreicht, dass die Kommunalabgabengesetze der Länder hinsichtlich des Verfahrens teilweise auf die Abgabenordnung (AO) des Bundes verweisen. Dies dient vor allem der Vereinfachung, da somit nicht alles doppelt geregelt werden muss. Gleichwohl ist eine vollständige Vereinheitlichung nicht erfolgt, da die AO teilweise vollständig anwendbar (§ 12 KAG MV), nur zum Teil anwendbar (§ 12 KAG NW, § 11 NKAG, § 3 SächsKAG) oder generell nur subsidiär anwendbar ist (§ 11 Abs. 1 S. 2 KAG SH). Damit ist das anzuwendende Verfahrensrecht von Bundesland zu Bundesland individuell geregelt.
Daneben wird für bestimmte Spezialmaterien wie etwa das Erschließungsbeitragsrecht in §§ 123 ff. Baugesetzbuch (BauGB) das Bundesrecht herangezogen, soweit nicht in den Kommunalabgabengesetzen hierfür spezielle Regelungen vorhanden sind. Hier gilt selbiges wie auch zu den AO-Vorschriften, sodass es auf das jeweilige Bundesland ankommt, inwieweit auf eigene Regelungen verzichtet wurde.
2.2 Landesrecht
Im Landesrecht sind vor allem die Kommunalabgabengesetze maßgeblich. Diese variieren zwar von Bundesland zu Bundesland, haben jedoch weitestgehend einheitliche Regelungen erfahren. So orientieren sich selbstverständlich die Bundesländer aneinander, sodass neue Regelungen, die zunächst nur ein Bundesland eingeführt hat, sich in diesem aber bewähren, auch von anderen Bundesländern in das Landesrecht übernommen werden. Die starke landesrechtliche Bedeutung hat allerdings gleichwohl dazu geführt, dass die Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte der Länder sich zum Teil widersprechen. Dadurch, dass das Bundesverwaltungsgericht Landesrecht nicht prüft und damit das Oberverwaltungsgericht bzw. der Verwaltungsgerichtshof (wie die Oberverwaltungsgerichte in Hessen, Baden-Württemberg und Bayern heißen) die letzte Instanz ist, fehlt es auch in vielen Bereichen an einer höchstrichterlichen Leitentscheidung, was der Rechtssicherheit teilweise abträglich ist. Dieses Problem wird in verfassungsrechtlich heiklen Fragen jedoch dadurch gelöst, dass die entsprechenden Normen von den Verwaltungsgerichten dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden (sog. konkretes Normenkontrollverfahren nach Art. 100 GG). Deshalb herrscht im Kommunalabgabenrecht auch eine hohe Dichte von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts mit einiger Relevanz.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Kommunalabgabenrecht“ von Olaf Bühler, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, und Patrick Christian Otto, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-62-5.
Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches
Links zu allen Beiträgen der Serie Buch - Kommunalabgabenrecht
Kontakt: olaf.buehler@brennecke-rechtsanwaelte.deStand: Januar 2017