Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers - Teil 08 – Schaden und Beweislast, Beispiele für eine Haftung
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
2.2.1.1.4 Schaden und Beweislast
Durch die Rechtsgutverletzung muss zudem ein Schaden entstanden sein. In Abgrenzung zur haftungsbegründenden Kausalität ist nun die haftungsausfüllende Kausalität relevant. Der Schaden muss damit auf die Rechtsgutverletzung zurückzuführen sein. Als Beispiel kann der Fall einer Beschädigung des Autos im Straßenverkehr herangezogen werden. Hierbei wird das Rechtsgut Eigentum verletzt. Der Schaden, bspw. die Reparaturkosten, müssen aufgrund der Beschädigung im Straßenverkehr entstanden sein. Bestand der Schaden bereits vor der Rechtsgutverletzung, ist die Kausalität zu verneinen, sodass eine Haftung ausgeschlossen wäre.
Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen liegt grundsätzlich beim Geschädigten. Jedoch findet in viele Fallgruppen eine Beweislastumkehr statt. So bspw. bei Produkthaftungsfällen, Arzthaftung, Berufshaftung oder auch bei der Sporthaftung (vgl. BeckOK, BGB, § 823, Rn. 27).
2.2.1.1.5 Beispiele für eine Haftung
Beispiel 1
Geschäftsführer A der X-GmbH ist mit seinem Geschäftswagen unterwegs. Die nächste Ampel ist rot. A hat es aber eilig und fährt trotzdem auf die Kreuzung. Dort kollidiert er mit Motorradfahrer M. Dieser verletzt sich schwer und sein Motorrad ist ein Totalschaden.
- A macht sich haftbar nach § 823 Abs. 1 BGB. Er begeht eine Verletzungshandlung, indem er bei Rot auf die Kreuzung fährt und verletzt damit sowohl das Eigentum des M (Motorrad) als auch dessen Leben. Die Rechtsgutverletzung wurde kausal durch die Handlung des A herbeigeführt, da keine Rechtsgutverletzung bei M eingetreten wäre, wenn A nicht die rote Ampel überfahren hätte. M hat dadurch sowohl einen Vermögensschaden, als auch einen körperlichen Schaden davongetragen. Der Schaden wurde ebenfalls kausal durch die Tathandlung herbeigeführt, da M vor dem Unfall, keine körperlichen Schäden und kein beschädigtes Motorrad hatte. Der A hat zudem rechtswidrig gehandelt, da er das Überfahren der roten Ampel nicht rechtfertigen kann. A hat auch schuldhaft gehandelt, er ist bewusst und mit vollem Wissen trotz der roten Ampel auf die Kreuzung gefahren. Er musste damit rechnen, dass Unfallgefahr besteht, hat dies dennoch billigend in Kauf genommen. Der M kann den A daher auf Ersetzung seines entstandenen Schadens in Haftung nehmen.
Beispiel 2
Geschäftsführer X der X-GmbH befindet sich seit Jahren im Streit mit seinem ehemaligen Kommilitonen Y welcher Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Y-GmbH ist. Während die X-GmbH eine reine Beratungstätigkeit ausübt, handelt es sich bei der Y-GmbH in Folge eines sehr erfolgreichen Maschinenbaustudiums um einen Produktionsbetrieb. Der Erfolg der Y-GmbH ist dem X ein Dorn im Auge, weshalb er öffentlich in mehreren Tageszeitungen und durch Plakate auf der Straße zu einem Boykott der Produkte der Y-GmbH aufruft. Zudem diffamiert er die Firma und den Y persönlich massiv durch falsche Anschuldigungen und gefälschte Gutachten zur ungenügenden Produktsicherheit. In der ländlich geprägten Region zeigen die Äußerungen des X schnell ihre Wirkung, da die Ergebnisse der Y-GmbH einbrechen und zudem hohe Kosten für die Gegendarstellung erforderlich sind.
- X macht sich haftbar nach § 823 Abs. 1 BGB. Er begeht eine Rechtsgutverletzung, indem er das Recht des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs der Y-GmbH sowie auch das Persönlichkeitsrecht des Y beeinträchtigt. Die Rechtsgutverletzung wurde kausal durch die Handlung des X herbeigeführt. ‚Die Y-GmbH hat dadurch einen Vermögensschaden und der Y eine Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts davongetragen. Der Schaden wurde ebenfalls kausal durch die Tathandlung herbeigeführt, da die Geschäfte der Y-GmbH gut gelaufen sind, und eine Umsatzsteigerung prognostiziert wurde. Der X hat zudem rechtswidrig gehandelt, da er die Aktionen nicht mit seinem Streit mit Y rechtfertigen kann. X hat zudem schuldhaft gehandelt. X kann daher auf Schadensersatz in Haftung genommen werden.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschafts- sowie Insolvenzrecht und Robin Bachmayer, Wirtschaftsjurist LL.B., erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-29-8.
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Stand: Dezember 2014
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Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.
Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:
- "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
- "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
- "Der Unternehmenskauf - Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
- "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
- "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
- "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
- "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
- "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
- "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
- "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
- "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0
Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:
- Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
- Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
- Die Unternehmergesellschaft (UG)
Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
- Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
- Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
- Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
- Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
- Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
- Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
- Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
- Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
- Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
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