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Besteuerung von Kapitalgesellschaften – Teil 07 – Steuerbefreiungen


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


2.5 Steuerbefreiungen

Für bestimmte Körperschaften ist in dem Körperschaftsteuergesetz eine Steuerbefreiung vorgesehen. § 5 KStG enthält eine enumerative Aufzählung von Körperschaften, die der Körperschaftsteuer nicht unterliegen.

Von der Körperschaftssteuer sind daher befreit:

  • das Bundeseisenbahnvermögen, die Monopolverwaltungen des Bundes, die staatlichen Lotterieunternehmen und der Erdölbevorratungsverband, § 5 I Nr. 1 KStG
  • die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wiederaufbau, die Landwirtschaftliche Rentenbank und verschiedene Landesbanken, § 5 I Nr. 2 KStG
  • die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, § 5 I Nr. 2a KStG
  • rechtsfähige Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen, § 5 I Nr. 3 KStG
  • kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 210 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, wenn ihre durchschnittlichen Beitragseinnahmen der letzten drei Wirtschaftsjahre die festgesetzten Jahresbeiträge nicht übersteigen oder sie nach dem Geschäftsplan sowie nach Art und Höhe der Leistungen soziale Einrichtungen darstellen, § 5 I Nr. 4 KStG
  • Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Charakter oder kommunale Spitzenverbände, wenn sie nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sind, § 5 I Nr. 5 KStG
  • Körperschaften/ Personenvereinigungen zum Zwecke der Verwaltung des Vermögens für einen nichtrechtsfähigen Berufsverband, § 5 I Nr. 6 KStG
  • politische Parteien ohne wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, § 5 I Nr. 7 KStG
  • öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen von bestimmten Berufsgruppen, § 5 I Nr. 8 KStG
  • Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nur gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, § 5 I Nr. 9 KStG
  • Wohnungsgenossenschaften sowie Vereine, die Gemeinschaftsanlagen oder Folgeeinrichtungen überwiegend für Mitglieder herstellen/ erwerben und betreiben, § 5 I Nr. 10 KStG
  • von den zuständigen Landesbehörden begründeten oder anerkannten gemeinnützigen Siedlungsunternehmen, § 5 I Nr. 12 KStG
  • Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine, mit besonderem land- und forstwirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, § 5 I Nr. 14 KStG
  • der Pensions-Sicherungs-Verein, § 5 I Nr. 15 KStG
  • Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögenmassen, soweit sie Einlagen sichern, § 5 I Nr. 16 KStG
  • Bürgschaftsbanken zur Wahrnehmung von Wirtschaftsförderungsmaßnahmen, § 5 I Nr. 17 KStG
  • Wirtschaftsförderungsgesellschaften für bestimmte Regionen, § 5 I Nr. 18 KStG
  • Gesamthafenbetriebe, wenn deren Vermögen und etwa erzielte Überschüsse nur zur Erfüllung der begünstigten Tätigkeiten verwendet werden, § 5 I Nr. 19 KStG
  • Zusammenschlüsse von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von steuerbefreiten Körperschaften oder von steuerbefreiten Personenvereinigungen, § 5 I Nr. 20 KStG
  • Arbeitsgemeinschaften des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, die nicht in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet wurden, § 5 I Nr. 21 KStG
  • gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien im Sinne des § 4 Abs. 2 des Tarifvertragsgesetzes, wenn sie Leistungen ausschließlich an die tarifgebundenen Arbeitnehmer des Gewerbezweigs bzw. an deren Hinterbliebene erbringen, § 5 I Nr. 22 KStG
  • * die Auftragsforschung öffentlich-rechtlicher Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, § 5 I Nr. 23 KStG
  • * die Global Legal Entity Identifier Stiftung, § 5 I Nr. 24 KStG

2.5.1 Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Charakter

§ 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG bestimmt, dass Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Charakter von der Körperschaftsteuer befreit sind, wenn der Zweck dieser Verbände nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Berufsverbände, die in der Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts organisiert sind, fallen nicht unter diese Vorschrift. Die Steuerbefreiung für Berufsverbände ist ausgeschlossen, soweit ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird oder wenn Mittel von mehr als 10 % der Einnahmen für die unmittelbare oder mittelbare Unterstützung politischer Parteien verwendet werden.

2.5.2 politischen Parteien

Politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes und ihre Gebietsverbände sind gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 7 KStG von der Körperschaftsteuer befreit, solange ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb nicht unterhalten wird.

2.5.3 gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG sind Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 - 68 der Abgabenordnung) von der Körperschaftsteuer befreit. Die Befreiung gilt dann nicht mehr, wenn ein ggf. wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird. Vgl. in diesem Zusammenhang jedoch die Vorschrift des § 64 Abs. 3 AO, die eine Befreiung von der Körperschaftsteuer ausschließt, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb einen Gesamtumsatz von mehr als 35.000,- € erwirtschaftet.

2.5.4 Pensions- und Unterstützungskassen

Hervorzuheben sind schließlich noch die Pensions- und Unterstützungskassen, vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 6 KStG, die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Besteuerung von Kapitalgesellschaften“ von Carola Ritterbach, Fachanwältin für Bank-und Kapitalmarktrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist LL.M. und wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-66-3.


 

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Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2017


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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

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Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.

Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung  des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.

Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema

  • Arbeitsrechtliche und Berufsrechtliche Pflichten bei Anstellungsverhältnissen von Freiberuflern
  • Lohnansprüche in der Krise und Insolvenz
  • Rechte und Ansprüche des Arbeitnehmers in der Insolvenz
  • Bedeutung Betriebsübergang und –änderungen in der Insolvenz


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