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Die Europäische Aktiengesellschaft (SE) als Rechtsform für mittelständische Unternehmen – Teil 12 – Innere Organisation, Aufgaben

5.1.1.4 Innere Organisation

Das Leitungsorgan benötigt einen Vorsitzenden, der durch das Aufsichtsorgan ernannt wird. Der Vorsitzende repräsentiert das Kollegium, hat die Sitzungsleitung inne und koordiniert und überwacht die Arbeit der Leitungsorganmitglieder. Eine Geschäftsordnung kann sich das Leitungsorgan gem. Art. 9 I c ii SE-VO i.V.m. § 77 II 1 AktG grundsätzlich selbst geben. In der Satzung kann jedoch festgelegt werden, dass eine Zuständigkeit des Aufsichtsorgans zum Erlass der Geschäftsordnung vorliegt.

5.1.1.5 Aufgaben

Die Aufgaben des Leitungsorgans sind in Art. 39 SE-VO sowie in Art. 41 SE-VO geregelt und entsprechen weitestgehend den Aufgaben des Vorstandes einer deutschen Aktiengesellschaft nach § 76 AktG:

  • Leitung der Geschäfte in eigener Verantwortung
  • Vertretung der Gesellschaft nach Außen
  • Unterrichtungspflicht gegenüber dem Aufsichtsorgan
  • Berichterstattungspflicht gegenüber dem Aufsichtsorgan

5.1.1.5.1 Geschäftsführung

Das Leitungsorgan führt gem. Art. 39 I 1 SE-VO die Geschäfte der SE in eigener Verantwortung. Unter Geschäftsführung werden alle tatsächlichen und rechtsgeschäftlichen Tätigkeiten für die SE verstanden(Fußnote) Davon umfasst sind die Leitung der Gesellschaft sowie Tätigkeiten im Innen- und Außenverhältnis der Gesellschaft, d.h. das Leitungsorgan ist Vertretungs- und Geschäftsführungsorgan in einem.(Fußnote) Im Außenverhältnis besteht grundsätzlich unbeschränkte Vertretungsmacht des Leitungsorgans.
Bestimmte Verträge werden allerdings nur mit Zustimmung anderer SE-Organe wirksam und bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsorgans.

Darunter fallen beispielsweise:

  • Beratungsverträge
  • Kreditgewährungen an Mitglieder des Leitungsorgans
  • Verträge zur Übertragung des gesamten Gesellschaftsvermögens
  • Nachgründungsverträge(Fußnote)

In einer SE ist es möglich, einen oder mehrere Geschäftsführer einzusetzen. Gem. Art. 39 I i.V.m. Art. 50 I SE-VO gilt das Prinzip der Gesamtgeschäftsführung. Die Geschäftsführung darf nur handeln, wenn die Maßnahme von mindestens der Hälfte der Mitglieder genehmigt wurde.(Fußnote) Ferner vertritt das Leitungsorgan die Gesellschaft gem. § 78 I 1 AktG gerichtlich und außergerichtlich.

5.1.1.5.2 Unterrichtungspflicht

Eine weitere Aufgabe des Leitungsorgans gem. Art 41 I SE-VO ist, das Aufsichtsorgan alle drei Monate über die Geschäfte und deren voraussichtliche Entwicklung zu unterrichten, damit das Aufsichtsorgan seiner Überwachungsfunktion nachkommen kann.

Dieser Bericht umfasst

  • den Umsatz
  • das Betriebsergebnis
  • eine Darstellung der finanziellen Situation
  • der Ertragslage
  • der Liquidität der Gesellschaft
  • der Marktlage und
  • der Besonderheiten des Geschäftsverlaufs mit seinen branchenspezifischen Risiken.(Fußnote)

5.1.1.5.3 Berichterstattungspflicht

Neben der regelmäßigen Unterrichtung besteht eine in Art. 41 II SE-VO normierte Berichterstattungspflicht über Ereignisse, die sich spürbar auf die Lage der SE auswirken könnten.

Darunter fallen beispielsweise:

  • Betriebsstörungen
  • Arbeitskampf
  • Insolvenz eines wichtigen Schuldners.(Fußnote)

Beispiel
Die A-SE und produziert Getriebeteile als Zulieferbetrieb für die X-AG. Durch die X-AG generiert die A-SE ca. 80% des Umsatzvolumens. Weiterhin bedient die A-SE noch eine Vielzahl an Kleinkunden, vornehmlich im landwirtschaftlichen Segment. Die X-AG gerät durch einen Skandal in Schieflage und muss Insolvenzantrag stellen. Das Leitungsorgan fragt sich, ob das Aufsichtsorgan gesondert über dieses Ereignis unterrichtet werden muss.

  • Die X-AG ist insolvent und ein wichtiger Schuldner der A-SE. Da die A-SE 80% ihres Umsatzvolumens generiert, wird sich die Insolvenz spürbar auf die wirtschaftliche Lage der A-SE ausüben. In diesem Fall besteht eine gesonderte Berichtspflicht des Leitungsorgans gegenüber dem Aufsichtsorgan.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Europäische Aktiengesellschaft (SE) als Rechtsform für mittelständische Unternehmen“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Sarah Schwab, Wirtschaftsjuristin LL.M., mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-60-1.


 

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Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2017


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

  • Rechtsformwahl
  • Wahl des Firmennamens
  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
  • Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern
  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: Art. 39 SE-VO, Art. 41 SE-VO

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