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Schutz des Unternehmervermögens aus familien- und erbrechtlicher Sicht – Teil 14 – Testamentsvollstreckung

3.5.2 Testamentsvollstreckung

Das Mittel der Testamentsvollstreckung gibt dem Erblasser die Möglichkeit, die Nachfolge nach seinem Versterben zu planen und die Durchführung seines letzten Willens sicherzustellen.

Die Testamentsvollstreckung und der Testamentsvollstrecker müssen von dem Erblasser im Testament ernannt werden (§ 2197 Abs. 1 BGB). Die Aufgabe des Testamentsvollstreckers besteht darin, die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen (§ 2203 BGB).

Der Testamentsvollstrecker ist nach §§ 2205, 2206 BGB berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und diesbezüglich Verpflichtungen einzugehen oder Verfügungen vorzunehmen. Das umfassende Verwaltungsrecht verpflichtet den Testamentsvollstrecker zu allen rechtlichen Maßnahmen, die den Nachlass erhalten, absichern und vermehren. Verpflichtungen können nur insoweit getroffen werden, wie diese aus dem Nachlass erfüllt werden können. Liegt die Verpflichtung, die durch den Testamentsvollstrecker eingegangen wurde, im Rahmen der Erlaubnis einer ordnungsgemäßen Verwaltungstätigkeit, entsteht eine Nachlassverbindlichkeit (§ 1967 BGB).(Fußnote) Damit haftet der Erbe für diese Schuld.

Beispiel
Testamentsvollstrecker T verwaltet das Vermögen des Unternehmers U und schließt einen Mietvertrag für die Räumlichkeiten des Unternehmens ab, da der bestehende Mietvertrag ausläuft.

  • Die Mietforderung fällt in den Nachlass, wofür die Erben haften.

Solange die Testamentsvollstreckung andauert, können die Erben über Nachlassgegenstände nicht verfügen (§ 2211 BGB). Zudem ist das der Testamentsvollstreckung unterliegende Vermögen dem Zugriff von Eigengläubigern der Erben entzogen (§ 2214 BGB).

Die Testamentsvollstreckung kann entweder

  • eine Abwicklungsvollstreckung betreffen, wonach es gilt, die letztwilligen Verfügungen des Erblassers umzusetzen oder
  • eine Dauertestaments- und Verwaltungsvollstreckung betreffen, wonach der Testamentsvollstrecker den Nachlass dauerhaft, das heißt auch nach der Umsetzung der Abwicklungsaufgaben, verwalten soll (§ 2209 BGB).

Um eine sinnvolle Testamentsvollstreckung anzuordnen, muss sich der Erblasser darüber im Klaren sein, welche Ziele er mit der Verwaltung seines Erbes durch einen Testamentsvollstrecker erreichen will.

Liegt sein Interesse lediglich am reibungslosen Ablauf seiner testamentarischen Anordnungen, ist es ausreichend, dass er einen Abwicklungstestamentsvollstrecker ernennt.

Zielt der Erblasser, aufgrund einer komplizierten und im Vorhinein unübersichtlichen Ausgangslage, auf eine geschäftsführende Funktion des Testamentsvollstreckers ab, dann ist ihm die Wahl einer Dauertestamentsvollstreckung nahezulegen. Dies kommt insbesondere in den Fällen einer Erbengemeinschaft in Betracht, die sich mit dem Erbe, in das das Unternehmen oder die Unternehmensbeteiligung fällt, auseinandersetzen muss. Durch die Testamentsvollstreckung werden die Erben sozusagen bevormundet, damit Konflikte vermieden und ein übergeordneter Dritter Entscheidungen treffen und den Willen des Erblassers verwirklichen kann.

Sinnvoll ist die Wahl der Dauertestamentsvollstreckung, wenn der Erblasser das Unternehmen an seinen Abkömmling übertragen möchte, aber dieser erst noch ein entsprechendes Alter oder eine entsprechende Ausbildung erreichen muss, was der Erblasser wahrscheinlich nicht mehr erleben wird. Insoweit kann der Erblasser einen bestimmten Zeitpunkt bestimmen, mit dem die Testamentsvollstreckung enden soll (§ 2210 Satz 2 BGB).

Beispiel
Unternehmer U ordnet in seinem Testament, in dem er seinen Sohn S als Alleinerbe einsetzt, an, dass die Dauertestamentsvollstreckung bis zu dem Zeitpunkt betrieben werden soll, in dem S sein Studium der Betriebswirtschaftslehre erfolgreich abgeschlossen hat.

Ein anderer wichtiger Aspekt der Dauertestamentsvollstreckung für den Unternehmensschutz ist die Abwehr von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Eigengläubiger des Erben in den Nachlass und damit in das Unternehmervermögen. Nach § 2214 BGB können sich Gläubiger des Erben, die nicht zu den Nachlassgläubigern gehören, nicht an die Nachlassgegenstände wenden über die eine Testamentsvollstreckung angeordnet ist. Da die Erben über das Vermögen des Erblassers durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung nicht verfügen können, dieses Vermögen also gegenüber dem Vermögen der Erben getrennt bleibt, ist das Verbot der Zwangsvollstreckung eine notwendige Konsequenz.(Fußnote) Sind die Erben des Erblassers verschuldet und soll diese Belastung nicht auf das Unternehmen und dessen Liquidität durchschlagen, bietet sich die Dauertestamentsvollstreckung über den Nachlass an, um diesen vom Vermögen der Erben getrennt zu halten.

Beispiel
Unternehmer U ordnet die Dauertestamentsvollstreckung über seinen Nachlass an, in dem sich unter anderem sein Einzelunternehmen befindet. Beerbt wird U von seinem Sohn und Alleinerben S, der hoch verschuldet ist. Die Eigengläubiger des S wittern nun endlich Liquidität und möchten sich aus dem Nachlass des U befriedigen.

  • Da durch die Dauertestamentsvollstreckung dem S kein Verfügungsrecht über den Nachlass zusteht, ist das Nachlassvermögen getrennt zu seinem Eigenvermögen zu behandeln. Konsequenterweise können die Eigengläubiger des S nicht in das Nachlassvermögen vollstrecken (§ 2214 BGB).

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Schutz des Unternehmervermögens aus familien- und erbrechtlicher Sicht“ von Michael Kaiser, Rechtsanwalt, und Thea Schenk-Busch, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-65-6.


 

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Kontakt: kaiser@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2017


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