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Schutz des Unternehmervermögens aus familien- und erbrechtlicher Sicht – Teil 17 – Pflichtteilsrecht

3.6 Pflichtteilsrecht

Durch die gesetzlich garantierte Mindestteilhabe am Erbe gemäß den §§ 2303 ff. BGB besteht ein Interessenkonflikt zwischen dem Unternehmer und den Pflichtteilsberechtigten.

Auf Seiten des Unternehmers steht das Interesse an Testierfreiheit. Auf der Gegenseite steht das Nachlassteilhabeinteresse seitens der Berechtigten. Schließt der Unternehmer einen gesetzlichen Erben von der Erbschaft aus, sieht das Gesetz trotzdem eine Beteiligung des Ausgeschlossenen am Nachlass vor. Wie hoch der Pflichtteilsanspruch konkret ausfällt bestimmt sich nach der jeweiligen Erbquote, denn der Pflichtteil beträgt 1/2 des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteilsanspruch richtet sich gegen den oder die Erben (§ 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB) und ist ein Geldanspruch, der sofort fällig ist.(Fußnote)

Pflichtteilsberechtigte sind:

  • der Ehegatte des Erblassers (§ 2303 Abs. 2 BGB),
  • die Abkömmlinge des Erblassers (§ 2303 Abs. 1 BGB),
  • die Eltern des Erblassers (§ 2303 Abs. 2 BGB).

Der Pflichtteil kann entzogen oder beschränkt werden, wenn sich ein Pflichtteilsberechtigter des Erblassers einer schweren Verfehlung schuldig macht oder verschwenderisch lebt (§§ 2333 ff. BGB). Der grundsätzlich pflichtteilsberechtigte Ehegatte kann nach § 1933 BGB seinen Pflichtteil verlieren, wenn im Zeitpunkt des Todesfalls die Voraussetzungen für eine Scheidung vorlagen und der Erblasser einen Scheidungsantrag gestellt oder einem solchen zugestimmt hat.

Wenn das Erbe nun zum größten Teil aus einem Unternehmen oder einer Unternehmensbeteiligung besteht und diese oder dieses nur auf einen Erben übergehen soll, können die weiteren gesetzlichen Erben nicht in dem Maße am Erbe teilhaben, wie der auserkorene Nachfolger. Damit bestehen für die nicht bedachten gesetzlichen Erben Pflichtteilsansprüche. Diese Situation kann zu einer Liquiditätsbelastung für das Unternehmervermögen führen, da der Pflichtteilsanspruch einen sofort fälligen Geldanspruch gegen den Erben begründet und das Unternehmervermögen belasten kann.

Das Pflichtteilsrecht ist, anders als das Recht der gesetzlichen Nachfolge, nur in geringem Maße zu begrenzen.

Weitere Liquiditätsbelastungen können sich aus:

  • § 2306 BGB ergeben, wonach trotz einer Berücksichtigung des Pflichtteilsberechtigten am Nachlass jener Pflichtteilsansprüche bei Ausschlagung der Erbschaft gelten machen kann.
  • § 2325 BGB ergeben, wonach zu Lebzeiten getätigte Schenkungen an Dritte zu einem Pflichtteilsergänzungsanspruch des Berechtigten führen können.

Um die widerstreitenden Interessen auszugleichen und das Unternehmervermögen zu schützen, können diverse rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten angewandt werden, wie

  • Pflichtteilsverzichtsvertrag
  • vorweggenommene Erbfolge
  • Güterstandswechsel.

3.6.1 Pflichtteilsverzichtsvertrag

Der Erblasser kann mit den Personen, die zum Kreis potentieller Pflichtteilsberechtigter gehören, einen Verzichtsvertrag abschließen (§ 2346 BGB). Dieser zu Lebzeiten geschlossene Vertrag muss notariell beurkundet werden (§ 2348 BGB). Der Verzichtende wird von der Erbfolge ausgeschlossen und zum Zeitpunkt des Erbfalls so behandelt, als würde er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr leben (§ 2346 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Um einen solchen Verzicht zu erreichen, wird allerdings meist eine großzügige Gegenleistung für den Abschluss des Vertrages erforderlich sein. Um etwaigen sofortigen Zahlungsverpflichtungen zu entgehen, besteht die Möglichkeit, demjenigen, der auf den Pflichtteil verzichtet, die stille Beteiligung am Unternehmen oder an Geschäftsanteilen einzuräumen. Zudem kann der Verzicht gegenständlich beschränkt werden. Dabei bietet sich an, dass lediglich auf das Unternehmen oder die unternehmerische Beteiligung verzichtet wird.

Beispiel
Unternehmer U lebt mit seiner Ehefrau F im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. U und F haben ein Kind. Der Zugewinn, den U während der Ehe erwirtschaftet hat, beträgt 20.000.000 EUR, wovon 18.000.000 EUR auf den Wert des Einzelunternehmens des U fallen. Die F hat keinen Zugewinn erwirtschaftet. U möchte, dass K das Einzelunternehmen nach Us Tod fortführt.

Die rechtlichen Möglichkeiten des U sind:
1. Wenn U keine Verfügungen von Todes wegen trifft, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Danach erbt die F nach der erbrechtlichen Lösung über §§ 1931 Abs. 3, 1371 Abs. 1 BGB 1/2 (1/4 + 1/4), also 10.000.000 EUR. K erbt ebenso 10.000.000 EUR.
2. Wenn U die F enterbt oder die F das Erbe ausschlägt, kann F die güterrechtliche Lösung wählen und nach §§ 1371 Abs. 2, 3 BGB 5/8 (1/2 + 1/8), also 12.500.000 EUR verlangen.
3. Wenn U und F zu Lebzeiten einen Pflichtteilsverzichtsvertrag abschließen, der die Pflichtteilsberechtigung am Unternehmen ausschließt, kann U das Unternehmen ohne mögliche Ansprüche der F gegen K auf K übertragen. Das übrige Vermögen in Höhe von 2.000.000 EUR könnte entsprechend der oben dargestellten Wege zwischen K und F aufgeteilt werden. Um den Verzichtsvertrag mit F gerecht zu gestalten und auch ihre Interessen zu berücksichtigen, könnte U der F einmalige oder fortwährende Zahlungen gewähren, die zum Lebensunterhalt dienen sollen. Vorteilhaft wäre insbesondere, dass K als Unternehmenserbe keinen Geldansprüchen der F ausgesetzt und damit das Unternehmervermögen bei Unternehmenserbe K nicht anfangs direkt belastet wird.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Schutz des Unternehmervermögens aus familien- und erbrechtlicher Sicht“ von Michael Kaiser, Rechtsanwalt, und Thea Schenk-Busch, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-65-6.


 

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Kontakt: kaiser@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2017


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