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Baumängel vor und im Prozess – Teil 22 – Beendigung des Verfahrens, Kostentragung und Klageerhebung, Verjährungshemmung

7.1.2.6. Beendigung des Verfahrens

Die Kenntnis des genauen Beendigungszeitpunktes des selbständigen Beweisverfahrens ist von enormer Bedeutung für die weitere Hemmung der Verjährung . Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 20.02.2002 endet das Verfahren mit der Zustellung des Sachverständigengutachtens an beide Parteien.

Hinweis:
Der Bundesgerichtshof hat den Streit, ob das Beweisverfahren bereits mit der Übersendung des Sachverständigengutachtens an die Parteien beendet ist oder erst mit Ablauf der vom Gericht gesetzten Frist zur Stellungnahme des Gutachtens in seiner Entscheidung beendet.

Jedoch haben vorab die Parteien noch die Möglichkeit, jeweils entsprechend dem Gutachten Anträge oder Ergänzungsfragen zu stellen. Die dafür angemessene Frist ist durchschnittlich auf drei Monate angesetzt, kann aber per Gerichtsbeschluss auch durchaus länger festgesetzt werden.

Die Beendigung des Verfahrens erfolgt generell allein aufgrund der sogenannten sachlichen Erledigung und nicht –wie irrtümlich oft angenommen – durch Beschluss des Gerichts. Beschließt ein Gericht im ersten Instanzenzug die Beendigung des Verfahrens, so ist gemäß Bundesgerichtshof(Fußnote) diese Entscheidung mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Wird dennoch eine richterliche Frist gesetzt, dann ist das Verfahren nur dann mit Fristablauf beendet, wenn die Fristsetzung förmlich zugestellt wurde und auch die betreffenden Parteien auf die Folgen der Nichtbeachtung ausreichend hingewiesen worden sind.

Betrifft das selbständige Beweisverfahren mehrere vorgebrachte Mängel, so ist die Beendigung des Verfahrens für jeden Mangel einzeln zu prüfen.(Fußnote)

7.1.2.7. Kostentragung und Klageerhebung

Für die Frage der Kostentragung sieht das Gesetz nach Beendigung des Beweisverfahrens vor, dass das Gericht mit Fristsetzung dem Antragsteller aufgibt, Klage in der Hauptsache zu erheben. Kommt der Antragsteller dem Hinweis nicht nach, so hat er die gesamten Kosten des Beeisverfahrens zu tragen.(Fußnote) Auch wenn durch das Gutachten im Beweisverfahren festgstellt wurde, dass die behaupteten Mängel vorliegen und diese auch beseitigt wurden, so muss der Antragsteller bei Nichteinreichung der Klage, die Kosten des Verfahrens tragen.

Hinweis 1:
Der Antragsteller kann die Gesamtkostentragung umgehen, indem er während des Verfahrens mit dem Antragsgegner beschließt, die Kosten entsprechend untereinander aufzuteilen. Eine andere Möglichkeit ist die Einigung beider Parteien, dass das selbständige Beweissicherungsverfahren für erledigt erklärt wird.

Hinweis 2:
Führt der Bauherr ein selbständiges Beweisverfahren über 25.000,00 € Streitwert und führt er anschließend ein Klageverfahren in der Hauptsache mit einem Streitwert von 150.000,00 €, so ist dem Bauunternehmer anzuraten, dass er den Ersatz der überschießenden Kosten des selbständigen Beweisverfahrens geltend macht.

Im Klageverfahren können auch die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens geltend gemacht werden. Sind die Mängel vom Sachverständigen nicht bestätigt worden, so kann der Antragsgegner im Klageverfahren ihm enstandene Kosten ersetzt verlangen, denn im Beweissicherungsverfahren wird nicht über Kosten befunden.(Fußnote)

7.1.2.8. Verjährungshemmung

Die Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens hemmt die Verjährung eines etwa im Hauptsacheverfahren geltend zu machenden Anspruchs. Hemmung bedeutet, dass für die Dauer der Beweissicherung die Verjährung der Ansprüche aus dem Hauptsachverfahren nicht weiterläuft, sondern erst frühstmöglich, wenn das Beweisverfahren beendet ist.(Fußnote) Die Verjährungsdauer setzt somit während dieser Zeit begrenzt aus. Wenn - wie häufig - das Beweisverfahren zur Hemmung der Verjährung von Mängelansprüchen dienen soll, so endet diese Hemmung gemäß § 204 Abs. 2 BGB sechs Monate nach Beendigung des Beweisverfahrens.

Hinweis:
Für die Hemmung der Verjährung bleibt der Ausgang des selbstständigen Beweisverfahrens ohne Bedeutung. Selbst wenn sich also eine behauptete Mängelrüge oder nicht alle behaupteten Mängelrügen als berechtigt herausstellen, wird die Verjährung gehemmt.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Baumängel vor und im Prozess“ von Olaf Bühler, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, und Babett Stoye LL.B., mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-67-0.


 

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Stand: Januar 2017


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