Bankzulassungsrecht – Teil 23 – Anforderungen an Kreditinstitute, Aufsichtsinstitutionen
8 Anforderungen an Kreditinstitute
Kreditinstitute müssen besondere Anforderungen hinsichtlich
- der Eigenmittel
- der Liquidität und
- dem Risikomanagement
erfüllen.
8.1 Eigenmittelanforderungen
Kreditinstitute müssen sowohl nach § 10, 10 a Abs. 4 und Abs. 8 KWG als auch nach Art 1 der Capital Requirements Regulation (kurz : „CRR“) „angemessene Eigenmittel“ zur Verfügung haben, um durch die BaFin ihre Erlaubnis zu erhalten.
Als Eigenmittel wird das Eigenkapital der Kreditinstitute bezeichnet, über das sie verfügen müssen, um die Forderungen ihrer Gläubiger jederzeit erfüllen zu können.
Nach Teil 2 CRR, welche die aufsichtsrechtlich anrechenbaren Eigenmittel regelt, setzt sich das Eigenkapital aus drei Teilen zusammen:
- das harte Kernkapital Art. 26 bis Art. 50 CRR
- das zusätzliche Kernkapital Art. 51 bis Art. 61 CRR
- das Ergänzungskapital Art. 62 bis Art. 71 CRR
Gem. Art. 92 Abs. 1 CRR müssen Banken zu jedem Zeitpunkt eine harte Kernkapitalqoute von mindestens 4,5 %, eine Kernkapitalquote von 6 % und eine Gesamtkapitalquote von 8 % erfüllen. In Art. 92 Abs. 2 und Abs. 3 CRR wird detailliert erläutert, wie sich die jeweiligen Quoten zusammensetzten. Die Einhaltung dieser Mindestquoten wird laufend von der Bankenaufsicht überwacht.
Weiterhin legt die CRR Antrags- und Anzeigepflichten fest, welche durch die Solvabilitätsverordnung (kurz: „SolvV“) ergänzt werden. Sie regelt nicht nur die angemessene Art der Eigenmittelaustattung von Instituten, Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen, sondern auch die Höhe der Eigenmittel, welche vorhanden sein müssen, um das Risiko abzudecken.
Teil 3 der Verordnung regelt die Anforderungen der Ermittlung des Mindesteigenkapitals für einzelne Risikoarten.
Insbesondere finden sich detaillierte Regelungen zu folgenden Risikoarten:
- Adressrisiken
- Marktrisiken
- Operationelles Risiko
8.2 Liquiditätsanforderungen
Der Begriff der Liquidität beschreibt die Zahlungswilligkeit und vor allem -fähigkeit bezüglich der fälligen Zahlungsverpflichtungen zu den Fälligkeitsterminen. Da gegenüber einem Universalkreditinstitut laufend fällige Forderungen der Einleger und sonstiger Gläubiger geltend gemacht werden können, muss dieses stets liquide sein. Daher fordert§ 11 Satz 1 KWG, dass die Institute „ihre Mittel so anlegen müssen, dass jederzeit eine ausreichende Zahlungsbereitschaft gewährleistet ist.“
Der "goldenen Bankregel" folgend, welche bereits im 19. Jahrhundert entwickelt wurde, ist eine vollständige betrags- und laufzeitmäßige Kongruenz von Aktiv- und Passivgeschäften erforderlich. Heutzutage zählt zu den Aufgaben und Zielen der Liquiditätspolitik der meisten Banken aber viel eher die Fristentransformation, als volkswirtschaftlich relevante Funktion des Bankenapparates. Ermöglich wird dies durch die Tatsache, dass die Mehrzahl der Geldanleger ihre Finanzmittel nicht pünktlich zum jeweiligen Fälligkeitstermin zurückfordert, sondern stattdessen stehenlässt oder wieder neu anlegt. Dies bewirkt in Zusammenspiel mit dem andauernden Neuzugang von Einlagen einen Bodensatz, der bestimmten Erfahrungssätzen folgend bei der Liquiditätssteuerung eingesetzt werden kann. Selbst eine strenge Einhaltung der goldenen Bankregel könnte jedoch die Liquidität der Institute nicht alleine sichern, da nicht zweifellos angenommen werden kann, dass alle Schulden der Kreditgeber fristgerecht zurückgezahlt werden. Zwar kommt auch den bankaufsichtsrechtlichen Liquiditätsbestimmungen eine geschäftsbeschränkende Funktion zu, jedoch ist deren wettbewerbspolitische Bedeutung in keiner Weise so relevant wie die der Eigenkapitalnormen.
8.3 Risikomanagement
Institute einer gemischten Unternehmensgruppe sind gemäß § 13 c Abs. 4 Satz 1 KWG dazu verpflichtet, über ein angemessenes Risikomanagement und dementsprechenden internen Kontrollverfahren zur Feststellung, Bezifferung, Überwachung und Steuerung von gruppeninternen Transaktionen zu verfügen. Unabdingbare Bestandteile eines solchen internen Kontrollverfahrens sind neben einem ordnungsgemäßen Rechnungslegungsverfahren ein ordnungsgemäßes Berichtswesen.
Bezüglich gemischter Unternehmensgruppen sind allerdings weder in der EU-Finanzkonglomerate-Richtlinie, noch im KWG Angaben über die genauen Anforderungen, die an angemessene Risikomanagement- und Kontrollverfahren zu stellen sind, enthalten. Artikel 9 der EU-Richtlinie definiert lediglich die an Finanzkonglomerate zu stellenden Anforderungen. Es kann jedoch angenommen werden, dass die Anforderungen an gemischte Unternehmensgruppen weitestgehend denen an Finanzkonglomerate zu stellenden Anforderungen entsprechen. Die Einhaltung des § 13 c Abs. 4 Satz 1 KWG kann somit dann angenommen werden, wenn die zur Erfüllung der MaRisk eingesetzten Verfahren gruppeninterne Transaktionen mit gemischten Unternehmen oder deren anderen Tochterunternehmen einschließen.
9 Aufsichtsinstitutionen
Die Bankenaufsicht kann grundsätzlich durch Zentralbanken, individuelle Bankaufsichtsbehörden oder integrierte Finanzaufsichtsbehörden ausgeübt werden.(Fußnote) Das Modell der integrierten Finanzaufsichtsbehörde vereint die Überwachung der drei Sektoren des Finanzmarktes - Banken, Wertpapiermärkte und Versicherungen - in einer Behörde, im Sinne einer Allfinanzaufsicht. Demgegenüber befassen sich die Zentralbanken nur mit dem Bereich der Bankenaufsicht; die individuellen Bankaufsichtsbehörden haben individuelle sektorale Zuständigkeiten.
9.1 Adressaten der Aufsicht
Die Aufsicht der erfolgt gegenüber den Kreditinstituten und Finanzdienstleistern, die gem. § 7 KWG von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zusammen mit der Deutschen Bundesbank wahrgenommen wird.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Bankzulassungsrecht“ von Carola Ritterbach, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, und Patricia Deutsch, wissenschaftliche Mitarbeiterin, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-71-7.

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Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.deStand: Januar 2017