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Die Europäische Aktiengesellschaft (SE) als Rechtsform für mittelständische Unternehmen – Teil 23 – Durchführung des Verfahrens der Beteiligung der Arbeitnehmer

7.2 Durchführung des Verfahrens der Beteiligung der Arbeitnehmer

Zur Sicherung der Rechte der Arbeitnehmer schreibt das SEBG zwingend die Durchführung eines Verfahrens zur Beteiligung der Arbeitnehmer vor. Vorrangig ist eine einzelfallbezogene Verhandlungslösung anzustreben d.h. es besteht die Möglichkeit für die Parteien die Mitbestimmungsregelungen frei auszuhandeln. Scheitern die Verhandlungen greift eine gesetzliche Auffangregelung gem. §§ 22 - 33 und §§ 34 - 38 SEBG zur Sicherung der Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer. Demnach ist lediglich die im Zeitpunkt der Gründung der SE bestehende Mitbestimmung fortzuführen.
Gem. § 4 II SEBG ist es die Aufgabe der Leitungs- oder Verwaltungsorgane die Aufnahme der Verhandlungen mit den Arbeitnehmervertretern und Sprecherausschüssen in den beteiligten Gesellschaften, betroffenen Tochtergesellschaften und Betrieben einzuleiten und schriftlich zur Bildung eines besonderen Verhandlungsgremiums aufzufordern. Dies muss unaufgefordert und unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern nach Offenlegung des Verschmelzungsplans, des Gründungsplans für eine Holdinggesellschaft, des Umwandlungsplans oder nach Abschluss der Vereinbarung eines Plans zur Gründung einer Tochtergesellschaft erfolgen. In dem schriftlichen Aufforderungsschreiben sind die Arbeitnehmervertretungen oder - sofern keine existieren - die Arbeitnehmer direkt über das Vorhaben zu informieren.

7.2.1 Das besondere Verhandlungsgremium

Das besondere Verhandlungsgremium ist ein Gremium, das alle Arbeitnehmer der beteiligten Gründungsgesellschaften und der betroffenen Tochtergesellschaften in den Mitgliedsstaaten repräsentiert.[1] In Deutschland werden die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums durch ein besonderes Organ, dem Wahlgremium, in geheimer und unmittelbarer Wahl mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Das Wahlgremium soll soweit wie möglich aus den vorhandenen Betriebsratsstrukturen zusammengesetzt werden. Die Größe ist gem. § 8 VI SEBG auf 40 Mitglieder begrenzt. Grundsätzlich sind die Mitglieder des Wahlgremiums aus den vorhandenen Betriebsratsstrukturen zu bilden.

7.2.1.1 Wahl der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums durch Wahlgremium

Die Aufgabe des Wahlgremiums ist die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums innerhalb einer Frist von zehn Wochen i.S.d. § 11 I 1 SEBG nach Erhalt der Information durch die Leitung der Gesellschaft i.S.d. § 4 II, III SEBG zu bestimmen. Beschlussfähig ist das Wahlgremium, wenn mindestens zwei Drittel der inländischen Arbeitnehmer vertreten sind und mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.

Beispiel
Ein Wahlgremium besteht aus 38 Mitgliedern. 20 Mitglieder vertreten 500 Arbeitnehmer. 10 Mitglieder vertreten 380 Arbeitnehmer. 5 Mitglieder vertreten 230 Arbeitnehmer. 3 Mitglieder vertreten 120 Arbeitnehmer. Die 5 Mitglieder, die 230 Arbeitnehmer vertreten, sind nicht anwesend.

  • Es sind 33 Mitglieder des Wahlgremiums anwesend, somit werden 1000 Arbeitnehmer von insgesamt 1280 Arbeitnehmer vertreten. Da sowohl zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind, als auch zwei Drittel der Arbeitnehmer vertreten sind, ist das Wahlgremium beschlussfähig.

7.2.1.2 Zusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums

Die Verteilung der Mitgliederzahl erfolgt nach einem Länderschlüssel abhängig von der Zahl der von der Umfirmierung betroffenen Beschäftigten in den einzelnen Mitgliedsstaaten. Je angefangene zehn Prozent der Belegschaft in einem Land wird jeweils ein Vertreter in das besondere Verhandlungsgremium entsandt. Sofern gem. § 6 IV SEBG dem Gremium mehr als sechs Mitglieder aus dem Inland angehören, ist mindestens jedes siebte Mitglied ein leitender Angestellter. Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums können auch gem. § 6 II SEBG Gewerkschaftsvertreter sein, selbst wenn sie nicht Arbeitnehmer des Unternehmens sind. Das besondere Verhandlungsgremium muss aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie mindestens zwei Stellvertreter bestimmen.

Beispiel
Die S-AG mit Sitz im Bayrischen Wald, die sich auf die Herstellung von Flugzeugsitzen spezialisiert hat, möchte sich mit der französischen J-AG, die Flugzeuge mit Notbeleuchtungssystemen ausstattet, zu einer SE firmieren. 70% der Gesamtarbeitnehmeranzahl sind Arbeitnehmer der deutschen Gesellschaft.

  • Da je angefangene zehn Prozent der Belegschaft in einem Land jeweils ein Vertreter in das besondere Verhandlungsgremium entsandt wird, vertreten in diesem Fall 7 Mitglieder die deutschen Arbeitnehmer. Sofern mehr als sechs Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums angehören, ist jedes siebte Mitglied ein leitender Angestellter.

7.2.2 Aufgabe des besonderen Verhandlungsgremiums

Aufgabe des besonderen Verhandlungsgremiums ist gem. § 4 II 1 SEBG mit den zuständigen Leitungsorganen der Gründungsgesellschaft zu verhandeln und in einer schriftlichen Vereinbarung die jeweilige Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE festzulegen. Unter „Beteiligung der Arbeitnehmer“ versteht man jedes Verfahren – einschließlich der Unterrichtung, Anhörung und der Mitbestimmung – durch das die Vertreter der Arbeitnehmer auf die Beschlussfassung innerhalb der SE Einfluss nehmen können.[2] Das besondere Verhandlungsgremium kann dabei gem. § 14 I SEBG Sachverständige seiner Wahl hinzuziehen, um sich von ihnen bei der Arbeit unterstützen zu lassen.

7.2.3 Beschlussfassung des besonderen Verhandlungsgremiums

Für eine wirksame Beschlussfassung ist gem. § 15 II SEBG eine absolute Mehrheit erforderlich, die der Mehrheit der Arbeitnehmer in der zukünftigen SE entsprechen muss. Dabei hat jedes Mitglied eine Stimme. Für den Abbruch bzw. die Nichtaufnahme der Verhandlungen ist eine doppelte zwei Drittel Mehrheit gefordert. Es müssen zwei Drittel der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums, die wiederum zwei Drittel der Arbeitnehmer in mindestens zwei Mitgliedsstaaten vertreten müssen, für die Nichtaufnahme oder den Abbruch der Verhandlungen stimmen damit der Beschluss gültig ist.

Beispiel
Das besondere Verhandlungsgremium besteht aus neun Mitgliedern. Fünf Mitglieder repräsentieren 350 Arbeitnehmer aus Italien, zwei Mitglieder repräsentieren 110 Arbeitnehmer aus Deutschland und weitere zwei Mitglieder repräsentieren 170 Arbeitnehmer aus Belgien. Die zwei belgischen Repräsentanten sind bei der Sitzung des besonderen Verhandlungsgremiums nicht anwesend.

  • Von neun Mitgliedern sind bei der Sitzung des besonderen Verhandlungsgremiums sieben anwesend. Diese Mitglieder vertreten 460 von 630 Arbeitnehmern. Diese kommen aus zwei Mitgliedsstaaten, Italien und Deutschland. Zwei Drittel der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums sind anwesend. Diese vertreten mehr als 420 Arbeitnehmer und somit zwei Drittel. Somit kann das besondere Verhandlungsgremium wirksam über den Abbruch der Verhandlungen beschließen.

7.2.4 Dauer der Verhandlungen

Die Verhandlungen sind nach § 20 SEBG auf sechs Monate festgelegt und können um weitere sechs Monate verlängert werden. Insgesamt ist somit längstens eine Gesamtdauer der Verhandlungen von bis zu einem Jahr vorgesehen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Europäische Aktiengesellschaft (SE) als Rechtsform für mittelständische Unternehmen“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Sarah Schwab, Wirtschaftsjuristin LL.M., mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-60-1.


 

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Stand: Januar 2017


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Herausgeber / Autor(-en):

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Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

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    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

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Normen: § 11 Abs. 1 SEBG

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