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Baumängel vor und im Prozess – Teil 25 – Klagen des Auftragnehmers

8.2. Klagen des Auftragnehmers

Auch der Bauunternehmer als Auftragnehmer hat die Möglichkeit auf verschiedenen Wegen den Bauherrn als Auftraggeber für dessen Vertragsverletzungen in Anspruch zu nehmen. Nachfolgend die wichtigsten Klagemöglichkeiten.

8.2.1.Klage auf Abnahme/Feststellung der Abnahme

Die Klage des Auftragnehmers auf Feststellung der Abnahme macht in der Praxis nur selten Sinn. Ihm ist nicht primär an der Festellung der Abnahme gelegen, sondern an der damit eintretenden Fälligkeit der Werklohnforderung, für welche die Abnahme die Voraussetzung ist. Sie hätte lediglich den Vorteil, dass die angestrebte Mangelfreiheit in diesem Verfahren festgestellt wird. Im Allgemeinen genügt die Klage auf Zahlung, hierin liegt zugleich das Verlangen des Bauunternehmers auf Abnahme und Feststellung der Abnahmevoraussetzungen.[1]

8.2.2. Klage auf Vergütung der Bauleistungen

Eine Klage des Bauunternehmers auf Zahlung des Werklohns setzt einen wirksamen Werkvertrag zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber voraus. Weiter muss der Bauunternehmer schlüssig darlegen, dass er das Werk entsprechend der vertraglichen Modalitäten fertiggestelt hat. Er muss in seiner Klage konkret vortragen, dass der beanspruchte Werklohn nicht nur fälig, sondern auch berechtigt ist Im Rahmen des Sachvortrages der Klageschrift ist das Vorliegen der Abnahme ein bedeutendes Element im Sinne der Schlüssigkeit der Klage. Denn der Werklohn wird mit Abnahme des Werkes fällig. Der Bauunternehmer als Kläger ist beweispflichtig, d.h. als Anlagen der Klageschrift sind unter anderem der schriftliche Werkvertrag und das Abnahmeprotokoll einzureichen.

8.2.2.1. Teiklage

Im Rahmen einer sogenannten Teilklage, hat der Bauunternehmer die Möglichkeit, mehrere Werklohnansprüche geltend zu machen. Bei einer Teilklage macht der Kläger nur einen Teil des seiner Ansicht nach bestehenden Anspruchs geltend. Legt er dies offen, spricht man von einer "offenen" Teilklage, tut er dies nicht, spricht man von einer "verdeckten" Teilklage. Beides ist zulässig und hat zur Folge, daß zumindest bei einem Erfolg der Klage nur der eingeklagte Teil in Rechtskraft erwächst.[2] Dazu muss er die jeweiligen Einzelforderungen ihrer Höhe nach genauestens beziffern und darlegen, um die angestrebte Klageforderung schlüssig darzustellen. Er kann hierfür einerseits aus den einzelnen Forderungen Teilbeträge geltend machen, aber auch andererseits einzelne Forderungen in voller Höhe und die überschüssigen dann hilfsweise. Wenn der Auftragnehmer allerdings eine Gesamtforderung geltend macht, kann er diese ohne weitere Angaben zur Berechnung teilweise einklagen d.h. es genügt die tatsächliche Bezifferung des eingeklagten Teilbetrages.

8.2.2.2. Saldoklage

Bei der sogenanten Saldoklage, ist es Sache des Gerichts zu klären, ob dem Bauunternehmer ein Saldo in der verlangten Höhe zusteht. Im Fall dieser Klage muss dann das Gericht die Einzelforderungen des Klägers bis zu der Höhe des veranschlagten Teilbetrages prüfen und im Urteil diesen dann zusprechen. Dabei kann das Gericht, da es sich um eigenständige Forderungpositionen handelt, selbst entscheiden, welche Positionen am einfachsten und schnellsten zu entscheiden sind. In der Urteilsbegründung müssen die betreffenden Positionen klar und nachvollziehbar aufgeführt werden. Den hieraus verbleibenden Differenzbetrag kann der Auftragnehmer erneut einklagen.

8.2.3. Rückforderungsanspruch des Kostenvorschusses nach Ablauf der Frist

Mit Urteil vom 14.01.2010 hat der BGH festgestellt,[3] dass der Bauunternehmer den an den Bauherrn bereits geleisteten Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung zurückfordern kann, wenn nachweisbar feststeht, dass die Mängelbeseitigung nicht muehr durchgeführt wird, wenn also erkennbar ist, dass der Bauherr keinen Willen (mehr) hat, die Mängel zu beseitigen.

Dieser Anspruch kann auch bei fruchtlosen Ablauf der für die Mängelbeseitigung gesetzten Frist geltend gemacht werden. Hierfür muss die vorgesehene Frist als angemessen gelten. Angemessenheit grundsätzlich am Einzelfall orientiert. Eine zu kurze Frist ist nicht unwirksam, sondern setzt eine dem Einzelfall angepasste angemessene Frist in Lauf. Es empfiehlt sich, bei jeder Fristsetzung hinzuzufügen, dass der Bauherr um eine detaillierte Stellungnahme gebeten wird, wann er die Leistungen zur Durchführung der Mängelbeseitigung, für die Vorschuss geleistet worden ist, erbringen kann und warum gegebenenfalls die Frist unangemessen kurz sei.

Der Vorschuss ist trotz Ablauf einer angemessenen Frist zur Mängelbeseitigung nicht zurückzuzahlen, soweit er im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zweckentsprechend verbraucht worden ist oder dargelegt werden kann, dass er alsbald verbraucht werden wird.

8.2.4. Klage auf Einräumung einer Bauhandwerkersicher-ungshypothek

Der Auftragnehmer eines Bauwerks ist in nicht zu geringem Maße vorleistungspflichtig. Dieser ist trotz des § 648 BGB nicht genügend davor abgesichert, dass der Bauherr das Grundstück während der Bauphase plötzlich veräußert. Um dieses Risiko für den Bauunternehmer klein zu halten, existiert § 648a BGB. Nach dieser Vorschrift kann der Auftragnehmer vom Auftraggeber eine Sicherheit für die von ihm zu erbringenden Vorleistungen nebst der entsprechenden Nebenforderungen verlangen. Die Bauhandwerkersicherungshypothek ist ein gesezliches Sicherungsmittel zu Gunsten des Unternehmers.

Voraussetzungen des § 648 BGB:

1. Es muss eine Bauwerksleistung zu erbringen sein.
2. Der Sicherungsgläubiger muss zugleich der Bauunternehmer sein (also kein Subunternehmer bspw.).
3. Eigentümer des Baugrundstücks ist der Anspruchsgegner (Bauherr).
4. Keine andere erlangte Sicherheit nach § 648a BGB.

Beispiel:
Bauunternehmer A muss laut Werkvertrag für Bauherr B eine Bauleistung in Höhe von € 250.000,00 erbringen. Nachweisbare Mängel wurden mit € 50.000,00 verbucht. Somit hat A lediglich einen Anspruch auf dingliche Sicherung in Höhe von € 200.000,00. Wenn der Bauherr im selben Fall schon € 210.000,00 gezahlt hat, besteht seitens des Auftragnehmers kein Anspruch auf Sicherheit mehr.

Der Bauunternehmer muss die sogenannte Hypothekenklage erheben, da nur in deren Rahmen (und nicht im Rahmen einer Werklohnklage) die besonderen Voraussetzungen der §§ 648, 649a BGB geprüft werden.

Anspruchsgegner kann gemäß § 648a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 BGB kein privater Besteller, wie es bei Bauaufträgen für ein Einfamilienhaus der Fall ist. Allerdings ist diese natürlich Person von der Verpflichtung zur Sicherheitseistung nicht freigestellt, wenn sie gemäß § 648a Abs. 6 Satz 2 BGB einen Baubetreuer mit der Verfügungsbefugnis hinsichtlich der Finanzen bevollmächtigt hat.[4]
Durch den Anspruch des Auftragnehmers nach § 648a BGB hat dieser zugleich die Möglichkeit, den Bauwerkvertrag mit dem Auftraggeber zu kündigen, wenn der Sicherheitsleistung durch den Auftraggeber nicht nachgekommen wird.


[1] Fischer, Die zweifelhafte Abnahmefiktion des § 640 Abs. I S. 3 BGB, S. 147.

[2] BGH Urteil v. 02.05.2002 in NJW 2002, S.2167.

[3] abrufbar unter VII ZR 108/08.

[4] Reininghaus, Sicherheiten am Bau nach BGB und VOB/B, S. 30.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Baumängel vor und im Prozess“ von Olaf Bühler, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, und Babett Stoye LL.B., erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-67-0.


 

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Stand: Januar 2017


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