Schutz des Unternehmervermögens aus familien- und erbrechtlicher Sicht – Teil 25 – Gestaltungsmöglichkeiten aus bankrechtlicher Sicht
3.7.2.2.2 Fortführung unter Ausschluss der Erben
Im Interesse des Unternehmens kann es liegen, dass der Anteil an einer Kapitalgesellschaft nicht den Erben, sondern einem Dritten zugewandt wird. Das kann dadurch motiviert sein, dass die Erbberechtigten des Unternehmers hohe Eigenverschuldungen haben und deshalb die Unternehmensbeteiligung über den Nachlass nicht in das verschuldete Vermögen der Erbberechtigten fallen soll. Soll die Übertragung des Gesellschaftsanteils aber erst mit dem Tod des Gesellschafters geschehen, muss eine Abtretungskonstruktion gewählt werden, die unter der Befristung steht, dass der Unternehmer stirbt. Erst zu diesem Zeitpunkt soll die Abtretung wirksam sein.(Fußnote)
Beispiel
Unternehmer U hat eine Beteiligung an der X-GmbH. Die Erbberechtigten des U sind seine Ehefrau F und sein Kind K. F hat durch ihr Luxusleben keinen Bezug zu Geld, das Kind hat ein eigenes Start-Up-Unternehmen übermotiviert in den Sand gesetzt und einen hohen Schuldenberg. U möchte die Gesellschaftsbeteiligung seinem Freund D übertragen. Diese soll aber erst im Todeszeitpunkt des U auf D übergehen.
- Daher vereinbaren U und D einen befristeten Abtretungsvertrag hinsichtlich der Gesellschaftsbeteiligung, der im Todeszeitpunkt Wirksamkeit erlangen soll. Zudem versehen sie den Vertrag mit einer Bedingung, nach der die Abtretung nur wirksam sein soll, wenn D den U überlebt.
4 Gestaltungsmöglichkeiten aus bankrechtlicher Sicht
Da das Vermögen des Unternehmers unter anderem auf Konten, Sparbüchern oder in Depots liegt, ist es dem Zugriff der Bank ausgesetzt, weshalb es wichtig ist, gewisse Maßnahmen zu ergreifen, um das Vermögen zu schützen. Darüber hinaus ist es bei der Kreditaufnahme wichtig, die Sicherheiten so zu wählen, dass nicht das gesamte Vermögen haftet.
4.1 Pfandrecht der Bank
Nr. 14 AGB-Banken enthält die Vereinbarung über ein Pfandrecht. Damit einigt sich der Kunde mit der Bank schuldrechtlich und dinglich über ein Pfandrecht iSd. §§ 1204 ff. BGB über Kundenwerte, die bei der Bank vorhanden sind.(Fußnote) Damit sollen die Forderungen der Bank gegenüber dem Kunden aus der Geschäftsverbindung gesichert werden.
Ein Pfandrecht entsteht an:
- Wertpapieren des Kunden,
- Sachen des Kunden,
- Ansprüchen des Kunden gegen die Bank.
Das Pfandrecht umfasst gegenwärtige und zukünftige Guthaben des Kunden. Dabei erstreckt sich das Pfandrecht auf alle Guthaben des Kunden und damit auf Giro-, Festgeld und Sparkonten sowie Wertpapiere, die bei der Bank verbucht sind. Der Kunde kann, soweit noch kein Sicherheitsbedürfnis seitens der Bank besteht, frei über das Vermögen verfügen. Pfandreife entsteht mit dem Eintritt des Sicherungsfalls. Ab diesem Zeitpunkt ist der Gläubiger, also die Bank, zur Verwertung berechtigt. Davor kann die Bank etwaige Kundenforderungen durch eine Kontosperre sichern, indem sie dem Kunden Verfügungen über sein Konto verbietet.
Die Pfändung aller privaten und geschäftlichen Konten bei derselben Bank, führt zum Verlust der Möglichkeit am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilzunehmen. Dadurch wird dem Unternehmen eine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit entzogen. Sinnvoll ist es, das private von dem unternehmerisch bezogenen Konto zu trennen und die Konten jeweils bei verschiedenen Banken anzulegen.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Schutz des Unternehmervermögens aus familien- und erbrechtlicher Sicht“ von Michael Kaiser, Rechtsanwalt, und Thea Schenk-Busch, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-65-6.
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Kontakt: kaiser@brennecke-rechtsanwaelte.deStand: Januar 2017