Die Europäische Aktiengesellschaft (SE) als Rechtsform für mittelständische Unternehmen – Teil 25 – Steuerrechtliche Grundlagen
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
8 Steuerrechtliche Grundlagen
In der SE-VO sind keine steuerrechtlichen Regelungen verankert, so dass auf die nationalen Regelungen des jeweiligen Sitzstaates zurückgegriffen werden muss. Dadurch sind grundsätzlich die Regelungen, die für nationale Aktiengesellschaften gelten, anzuwenden. Die einzelnen Gründungsformen der SE weisen unterschiedliche steuerrechtliche Fragestellungen auf.
8.1 Gründung durch Verschmelzung
Für die Gründungsvariante der Verschmelzung sind insbesondere im Umwandlungssteuergesetz steuerrechtliche Erleichterungen vorgesehen. Bei der Gründung durch Verschmelzung wird zwischen einer sog. Hineinverschmelzung, d.h. eine verschmelzende Gründung einer ausländischen SE in Deutschland und einer Hinausverschmelzung, d.h. eine verschmelzende Gründung einer deutschen SE in einem EU oder EWR Mitgliedsstaat sowie einer Verschmelzung im Ausland mit Inlandsbezug zu Deutschland unterschieden.[1]
8.1.1 Hinausverschmelzung
Bei einer Hinausverschmelzung hat die übertragende Gesellschaft ihren Sitz in Deutschland und die übernehmende Gesellschaft im Ausland. Nach der Verschmelzung existiert die deutsche Gesellschaft nicht mehr. Sie ist nicht mehr unbeschränkt körperschaftssteuerpflichtig. Regelungen hinsichtlich der Steuervorgänge der Hinausverschmelzung sind in §§ 11-13 UmwStG verankert. Demnach hat die Gesellschaft für den Stichtag der Übertragung eine Schlussbilanz aufzustellen. Ebenso ist es auf Antrag möglich, den Buchwert bzw. den Zwischenwert festzulegen, um die Aufdeckung stiller Reserven zu vermeiden. Der Antrag kann dann gestellt werden, wenn gemäß § 11 II 1 UmwStG sichergestellt ist, dass die stillen Reserven bei der übernehmenden Körperschaft der Besteuerung der Körperschaftsteuer unterliegen und das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der übertragenden Wirtschaftsgüter bei der übernehmenden Körperschaft nicht ausgeschlossen oder beschränkt wird und eine Gegenleistung nicht gewährt wird oder in Gesellschaftsrechten besteht.
8.1.2 Hineinverschmelzung
Bei einer Hineinverschmelzung hat die übertragende Aktiengesellschaft ihren Sitz im Ausland, die übernehmende SE ist in Deutschland ansässig.[2] Da der neue Sitz der SE in Deutschland sein wird, unterliegt die SE dem deutschen Körperschaftssteuerrecht. Besteht kein Besteuerungsrecht müssen die Wirtschaftsgüter der aufzunehmenden Gesellschaft mit dem gemeinen Wert gem. § 6 I Nr.5 a EStG i.V.m. § 8 I KStG angesetzt werden. Sofern Deutschland die Wirtschaftsgüter der ausländischen Gesellschaft besteuern darf, sind die Vorschriften der §§ 11 ff. UmwStG anwendbar und die Rechtsfolgen entsprechen denjenigen der Hinausverschmelzung.
8.1.3 Verschmelzung im Ausland mit Inlandsbezug zu Deutschland
Wenn sowohl die übertragende Gesellschaft als auch die übernehmende SE im Ausland ansässig sind, können sich steuerliche Auswirkungen aufgrund des Inlandsbezugs ergeben. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die Gesellschaften eine deutsche Betriebsstätte haben.[3] Bei einer Verschmelzung mit Inlandsbezug sind die §§ 11-13 UmwStG anwendbar, wenn die übertragende Gesellschaft über inländisches Betriebsvermögen verfügt oder aber die Anteilseigner in Deutschland ansässig sind. Ebenso muss die Auslandverschmelzung mit einer inländischen Verschmelzung vergleichbar sein.
8.2 Gründung einer Holding-SE, einer gemeinsamen Tochter-SE oder Ausgründung einer Tochter SE
Bei der Gründung einer Holding-SE ist ein sog. Anteilstausch auf Ebene der Aktionäre vorgesehen. Dies hat keine steuerrechtlichen Folgen.
Sofern eine Tochter-SE mit Bareinlage gegründet wird, bestehen ebenso keine steuerlichen Auswirkungen. Bei der Gründung durch Sacheinlage kann dies eine Aufdeckung der stillen Reserven zur Folge haben. Auf Antrag kann die Tochter-SE jedoch die Wirtschaftsgüter ebenso zu einem Buch- oder einem Zwischenwert ansetzen, ähnlich wie bei einer Verschmelzung.
Bei Gründung einer Tochtergesellschaft durch eine bereits bestehende SE kann diese ebenso durch Bar- oder Sachgründung entstehen.[4] Es entstehen keine steuerrechtlichen Auswirkungen.
8.3 Gründung durch Umwandlung
Bei einem reinen Formwechsel gibt es keine steuerlichen Auswirkungen. Die rechtliche Identität der Gesellschaft bleibt bei der umgewandelten Gesellschaft erhalten. Die Vorgängergesellschaft unterliegt somit ebenso wie die neue Gesellschaft der unbeschränkten Körperschaftssteuerpflicht.[5]
8.4 Steuern bei Sitzverlegung
Sofern eine SE ihren Sitz ins EU Ausland verlegt, kommt es zu einem Formwechsel der Gesellschaft, die rechtliche Identität bleibt jedoch erhalten. Sofern es sich um einen Wegzug aus Deutschland handelt und die SE in dem Rahmen ihren Sitz und den Ort der Geschäftsleitung in das Ausland verlegt, unterliegt sie der Liquidationsbesteuerung. Behält die SE bei einem Wegzug ihren Sitz der Geschäftsleitung in Deutschland, würde sie jedoch weiterhin körperschaftssteuerpflichtig bleiben. Handelt es sich um einen Zuzug einer SE nach Deutschland unterliegt die SE unbeschränkt dem deutschen Steuerrecht.[6]
[1] Janott/Frodermann, Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft, 2. Auflage 2014, Kap. 14 Rn. 14 ff.
[2] Janott/Frodermann, Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft, 2. Auflage 2014, Kap. 14 Rn. 48.
[3] Janott/Frodermann, Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft, 2. Auflage 2014, Kap. 14 Rn. 56 f.
[4] Binder/Jünemann/Merz/Sinewe, Die Europäische Aktengesellschaft (SE), 2007, § 2 Rn. 628 ff.
[5] Binder/Jünemann/Merz/Sinewe, Die Europäische Aktengesellschaft (SE), 2007, § 2 Rn. 546.
[6] Janott/Frodermann, Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft, 2. Auflage 2014, Kap. 14 Rn. 157 ff.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Europäische Aktiengesellschaft (SE) als Rechtsform für mittelständische Unternehmen“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Sarah Schwab, Wirtschaftsjuristin LL.M., erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-60-1.
Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches
Links zu allen Beiträgen der Serie Buch - Europäische AG (SE)
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Stand: Januar 2017
Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.
Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei
- Rechtsformwahl
- Wahl des Firmennamens
- Gesellschaftsgründungen:
z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung bei Notarterminen
- Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern
- Liquidation von Gesellschaften
- Firmenkäufen
- Due Diligence
- Geschäftsführerverträgen
- Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.
Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:
- "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
- "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
- "Der Unternehmenskauf - Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
- "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
- "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
- "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
- "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
- "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
- "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
- "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
- "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0
Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:
- Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
- Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
- Die Unternehmergesellschaft (UG)
Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
- Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
- Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
- Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
- Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
- Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
- Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
- Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
- Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
- Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28