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Die Verantwortung des GmbH-Geschäftsführers im Umweltstrafrecht – Teil 01 – Einführung, Allgemeine Informationen zur umweltstrafrechtlichen Haftung

1 Einführung

In den letzten Jahren hat sich ein gesteigertes Bewusstsein für die Belange der Umwelt - v. a. im Hinblick auf die Begrenztheit natürlicher Ressourcen - entwickelt. Die Vielzahl schwerer Umweltkatastrophen der letzten Jahrzehnte wie Deepwater Horizon, Prestige, Tschernobyl oder Fukushima verdeutlicht, dass der Mensch nicht nur kurzfristig die Umwelt, sondern langfristig sich selbst schädigt. Seit einigen Jahren gibt es deswegen Bestrebungen in Gesellschaft und Politik, dem Schutz der Umwelt einen Raum zu geben. Dazu gehört z.B. das Umweltstrafrecht, das 1980 mit dem „Ersten Gesetz zur Bekämpfung der Umweltkriminalität“ (1. UKG) in den Rang des Kernstrafrechts erhoben wurde und seitdem stets weiterentwickelt wurde. Diese Entwicklung zeigt, dass das Umweltstrafrecht kein Nischendasein mehr fristet. Der Gesetzgeber trägt den Belangen der Umwelt Rechnung, indem er neben Verwaltungsvorschriften zusätzlich strafrechtliche Verbotsvorschriften schafft, die mit erheblichen Sanktionen gegen Personen oder mit Geldbußen gegen Unternehmen durchgesetzt werden können.
Daher ist es für einen Geschäftsführer, der eine GmbH im Produktions-, Verarbeitungs- oder Entsorgungsgewerbe vertritt, unerlässlich, sich einen groben Überblick darüber zu verschaffen, inwieweit er sich oder die GmbH durch sein Handeln der umweltrechtlichen Strafverfolgung aussetzt.

2 Allgemeine Informationen zur umweltstrafrechtlichen Haftung

Das Umweltstrafrecht hat im Vergleich zu den sonstigen Bereichen des Strafgesetzbuchs (StGB) eine eigene Struktur, was an seiner noch recht jungen Geschichte, Funktion und der Verbindung zum Umweltverwaltungsrecht liegt (vgl. Saliger, Umweltstrafrecht, S. 1 Rn. 2, 50).

2.1 Das geschützte Rechtsgut

Der strukturelle Unterschied beginnt bereits mit der Bestimmung des geschützten Rechtsguts. Anders als bspw. beim Betrug („Vermögen“) oder bei einer Körperverletzung („körperliche Unversehrtheit“) ist das geschützte Rechtsgut des Umweltstrafrechts nicht auf ein Element begrenzt, sondern will zwei große Rechtsgüter schützen:

  • Die Umwelt in ihren verschiedenen Erscheinungsformen, wie z.B. Boden, Luft, Wasser sowie Tier- und Pflanzenwelt.
  • Diese Erscheinungsformen als bedeutsame natürliche Lebensgrundlage für den Menschen (vgl. Saliger, Umweltstrafrecht, S. 18 Rn. 44).

2.2 Wirtschaftsstrafrecht und strafrechtliche Verantwortung in einer GmbH

Das Umweltstrafrecht ist eng mit dem Wirtschaftsstrafrecht verknüpft (vgl. Heger, HRRS 05/2014, S. 168, 169). Ein Profitstreben, das den Umweltschutz umgeht, verletzt das Vertrauen in die gesamte Wirtschaftsordnung (das jüngste Beispiel hierfür stellt die Manipulation von Abgaswerten in der Automobilindustrie dar). So werden Umweltstraftaten überwiegend aus Unternehmen heraus begangen. Selbst wenn Privatpersonen zur Rechenschaft gezogen werden können, bleibt Hauptziel des Umweltstrafrechts stets, Umweltstraftaten von Wirtschaftsunternehmen zu sanktionieren (vgl. Saliger, Umweltstrafrecht, S. 5 Rn. 15).
Eine GmbH z.B. kann sich allerdings selbst nicht strafbar machen. Es kommt auf die strafrechtliche Verantwortung des Geschäftsführers an.

2.2.1 Haftung der GmbH als juristische Person

Das deutsche Kriminalstrafrecht sieht die strafrechtliche Haftung einer juristischen Person nicht vor. Das liegt daran, dass nur Handlungen strafrechtliche Relevanz entfalten können. Nach deutschem Strafrecht macht sich strafbar, wer aufgrund seines Handelns einen Straftatbestand erfüllt und diesen rechtswidrig sowie schuldhaft begeht. Erforderlich ist dafür ein durch Willen beherrschtes bzw. beherrschbares menschliches Verhalten mit Außenwirkung (vgl. Wittig, Wirtschaftsstrafrecht, § 4 Rn. 1, 3, 4). Somit können juristische Personen und Personenvereinigungen keine Handlungen in diesem Sinne begehen.
Daneben setzt Strafe nach § 46 Abs. 1 StGB die persönliche Schuld des Täters voraus. Nur ein Mensch als natürliche Person kann schuldhaft handeln. Denn Schuld erfordert eine gewisse Willensfähigkeit zur Tat (vgl. Fischer-StGB, Vor § 13 Rn. 8, § 46 Rn. 2). Das kann eine juristische Person nicht aufweisen.

Ein Unternehmen wie eine GmbH wird aber von menschlichen Personen gesteuert, sodass die für eine Tat erforderliche Handlung und die für eine Kriminalstrafe erforderliche Schuld bei dieser natürlichen Person angesetzt werden kann. Das ist im Falle der GmbH der Geschäftsführer nach § 35 Abs. 1 GmbHG (vgl. Wittig, Wirtschaftsstrafrecht, § 4 Rn. 4).

Eine Abweichung bietet das Ordnungswidrigkeitenrecht:

Nach § 30 Gesetz der Ordnungswidrigkeiten (OWiG) können juristische Personen oder Personenvereinigungen mit Geldbußen sanktioniert werden. Erforderlich dafür ist, dass der GmbH-Geschäftsführer als leitendes Organ eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat, durch die bestimmte unternehmerische Pflichten verletzt wurden oder die das Unternehmen bereichert hat bzw. bereichern sollte (vgl. Wittig, Wirtschaftsstrafrecht, § 4 Rn. 5).

Beispiel
Der einzige GmbH-Geschäftsführer und Mitgesellschafter G kaschiert in der Bilanz die erheblichen Fehlbeträge, damit anstelle der Fehlbeträge ein geringer Überschuss ausgewiesen wird. Dann legt er diese Bilanz seiner kreditgebenden D-Bank vor, damit diese die Rückführung des Kredits als gewährleistet ansieht und diesen aufgrund der entsprechenden vertraglichen Abrede nicht sofort kündigt. Der zuständige Sachbearbeiter S bemerkt die Verfälschung nicht und verlängert daraufhin den Kontokorrentkredit.

  • G verletzt Buchführungspflichten des Handelsgesetzbuches (HGB) und des Gesetzes der Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), was eine Ordnungswidrigkeit darstellt und Strafnormen des StGB und HGB berührt. Die GmbH wurde dadurch bereichert. Es kann somit gegen den Geschäftsführer eine Kriminalstrafe und gegen das Unternehmen eine Geldbuße verhängt werden.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Verantwortung des GmbH-Geschäftsführers im Umweltstrafrecht“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Alexander Becker, wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-79-3.


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2017


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

  • Rechtsformwahl
  • Wahl des Firmennamens
  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
  • Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern
  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
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Telefon: 0721-20396-28

 


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