Umwandlungssteuerrecht – Teil 02 – Besteuerung von Vermögensübertragungen
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
2.1.3 Vermögensübertragung
Die Vermögensübertragung ist in §§ 174 bis 189 UmwG geregelt. Die in § 174 UmwG genannten Arten der Vermögensübertragung entsprechen grundsätzlich der Verschmelzung (§ 174 Abs. 1 UmwG) bzw. Spaltung (§ 174 Abs. 2 UmwG). Im Unterschied zu diesen Umwandlungsarten findet jedoch kein Anteilstausch statt, sondern es wird eine Gegenleistung anderer Art gewährt. Dies geschieht unter anderem, weil die übernehmenden Rechtsträger entweder kein Eigentum an Anteilen vorsehen (so die in § 175 Nr. 1 UmwG erwähnten Rechtsträger der öffentlichen Hand) oder die Mitgliedschaft die Begründung eines Versicherungsverhältnisses voraussetzt (so beim Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, § 175 Nr. 2 UmwG). Die Gegenleistung besteht häufig in einer Barzahlung.
§ 175 UmwG zählt die möglichen Vermögensübertragungen abschließend auf. Nach dieser Vorschrift sind Vermögensübertragungen nur möglich:
- von einer Kapitalgesellschaft auf den Bund, ein Land, eine Gebietskörperschaft oder einen Zusammenschluss von Gebietskörperschaften
- von einer Versicherungs-Aktiengesellschaft auf Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit oder auf öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen
- von einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit auf Versicherungs-Aktiengesellschaften oder auf öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen
- von einem öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen auf Versicherungs-Aktiengesellschaften oder auf Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit.
An einer Vermögensübertagung können demnach sowohl beim dem übertragenden als auch bei dem übernehmenden Rechtsträger nur Körperschaften teilnehmen. Eine Beteiligung von natürlichen Personen oder Personengesellschaften ist nach dieser Vorschrift nicht möglich.
2.1.4 Formwechsel
Der Formwechsel ist in §§ 190 bis 304 UmwG geregelt. Als Formwechsel gilt die Änderung der Rechtsform eines Rechtsträgers (§ 190 Abs. 1 UmwG). Der Formwechsel unterscheidet sich von den anderen Umwandlungsarten durch die wirtschaftliche Kontinuität des Rechtsträgers vor und nach dem Formwechsel.
Sie ist gegeben durch
- die Identität der am Rechtsträger beteiligten Anteilseigner
- die Identität des Anteilsverhältnisses und
- das Gleichbleiben des Vermögensbestandes vor und nach dem Formwechsel.
Im Ergebnis ändert sich die rechtliche Organisation des Rechtsträgers, ohne dass eine Vermögensübertragung stattfindet.
Den Kreis der Rechtsträger, die in einen Formwechsel einbezogen werden können, nennt § 191 UmwG. Hierbei wird unterschieden zwischen Rechtsträgern, welche die Rechtsform wechseln können (§ 191 Abs. 1 UmwG) und den Rechtsträgern neuer Rechtsform (§ 191 Abs. 2 UmwG).
Personenhandelsgesellschaften stehen für einen Formwechsel zur Verfügung die Rechtsform der
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts
- Personenhandelsgesellschaften und
- Kapitalgesellschaften offen.
Kapitalgesellschaften stehen für einen Formwechsel zur Verfügung die Rechtsformen der
- Personengesellschaften oder
- anderer Kapitalgesellschaften.
Änderungen der Rechtsform nach anderen Gesetzen, etwa die Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Personenhandelsgesellschaft nach HGB, werden von den Vorschriften der §§ 190 bis 304 UmwG grundsätzlich nicht erfasst (§ 190 Abs. 2 UmwG).
2.2 Besteuerung von Vermögensübertragungen
Umwandlungen und die Einbringung von Vermögen oder der Tausch von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften sind bei den jeweiligen Rechtsträgern als Veräußerungs- und Anschaffungsvorgänge zu beurteilen. Werden Wirtschaftsgüter eines Betriebsvermögens übertragen und dafür Beteiligungsrechte gewährt, so liegt ein Tausch vor, der grundsätzlich zur Gewinnrealisierung führen muss.
Wie bei jeder Transaktion entsteht Gewinn und damit Einkommen, wenn das erhaltene Wirtschaftsgut einen höheren Marktwert (gemeinen Wert) hat, als der Buchwert der hingegebenen Wirtschaftsgüter.
Das Umwandlungssteuergesetz normiert für diese Vorgänge besondere Regeln. Diese Regeln verhindern, dass anlässlich der Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben oder Anteilen an Personen- und Kapitalgesellschaften stille Reserven aufgedeckt werden. Das Gesetz nimmt dabei eine Änderung der personellen Zuordnung stiller Reserven in Kauf.
Beispiel
Die A & B oHG wird mit der C-GmbH, an der auch andere Gesellschafter als A und B beteiligt sind, zur Aufnahme verschmolzen. Das Betriebsvermögen der oHG hat einen Buchwert von 500.000 EUR und einen gemeinen Wert von 900.000 EUR.
- Die GmbH setzt das von der oHG übernommene Betriebsvermögen mit 500.000 EUR an. Die stillen Reserven von 400.000 EUR unterliegen zukünftig der Körperschaftsteuer, soweit die stillen Reserven (Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und dem gemeinen Wert) aufgedeckt werden.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Umwandlungssteuerrecht“ von Carola Ritterbach, Fachanwältin für Bank-und Kapitalmarktrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist LL.M. und Steuerberateranwärter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-73-1.
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: Januar 2017
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Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten. Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren. Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte.
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.
Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:
- Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
- Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
- Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
- Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
- Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
- Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7
Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so
- Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren
Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:
- Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
- Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
- Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
- Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
- Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
- Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
- Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter
Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
Monika Dibbelt, Rechtsanwältin
Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.
Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.
Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema
- Arbeitsrechtliche und Berufsrechtliche Pflichten bei Anstellungsverhältnissen von Freiberuflern
- Lohnansprüche in der Krise und Insolvenz
- Rechte und Ansprüche des Arbeitnehmers in der Insolvenz
- Bedeutung Betriebsübergang und –änderungen in der Insolvenz
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