Umwandlungssteuerrecht – Teil 03 – Einbringung in eine Kapitalgesellschaft § 20 UmwStG
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
2.3 Umwandlungen im Steuerrecht
Das Umwandlungssteuergesetz knüpft weder direkt an das Umwandlungsgesetz an, noch spiegelt es die Gliederung des Umwandlungsgesetzes nach Umwandlungsarten wider. Es ist auch dann anzuwenden, wenn keine Vermögensübertragung im Sinne des Umwandlungsgesetzes vorliegt.
Das Umwandlungssteuergesetz ist nach der Rechtsform der Rechtsträger gegliedert, die Vermögen abgeben oder Vermögen aufnehmen
- §§ 3 bis 19 UmwStG regeln den Übergang von Vermögen einer Kapitalgesellschaft auf Rechtsträger, die der Einkommensteuer unterliegen und auf andere Kapitalgesellschaften (§ 1 Abs. 1 UmwStG)
- §§ 20 bis 25 UmwStG sind einschlägig bei der Einbringung von Vermögen, das der Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer unterlegen hat, in eine Kapitalgesellschaft oder in eine Personengesellschaft sowie beim Anteilstausch (§ 1 Abs. 3 UmwStG).
Das Gesetz regelt im Einzelnen
- den Vermögensübergang von einer Körperschaft auf eine Personengesellschaft oder eine natürliche Person einschließlich des Formwechsels in eine Personengesellschaft (§§ 3 bis 10 UmwStG)
- die Verschmelzung zweier Körperschaften bzw. die Vermögensübertragung auf eine andere Körperschaft (§§ 11 bis 13 UmwStG)
- die Übertragung des Vermögens einer Körperschaft auf eine andere Körperschaft durch Spaltung (§§ 15 und 16 UmwStG)
- die Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen (§§ 20, 22, 23 UmwStG) sowie von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft (§§ 21 bis 22 UmwStG)
- die Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen in eine Personengesellschaft (§ 24 UmwStG) und
- den Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft (§ 25 UmwStG).
Beim Formwechsel findet keine Vermögensübertragung statt, jedoch kann ein Wechsel des Steuersubjekts eintreten. § 9 UmwStG bestimmt deswegen, dass auf den Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft die §§ 3 bis 8 und 10 UmwStG entsprechend anzuwenden sind, und nach § 25 UmwStG gelten die Vorschriften über die Einbringung (§§ 20 bis 23 UmwStG) bei dem Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft entsprechend.
3 Einbringung in eine Kapitalgesellschaft § 20 UmwStG
Bei der Umwandlung eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft ist zwischen den gesellschaftsrechtlichen Vorgängen, der Anwendung des Umwandlungsgesetzes und den steuerlichen Wahlrechten nach dem Umwandlungssteuergesetz zu differenzieren.
Dabei sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden, je nachdem ob eine
- Gesamtrechtsnachfolge oder
- Einzelnachfolge
vorliegt.
Zum einen kann die Umwandlung gesellschaftsrechtlich nach dem UmwG und damit im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erfolgen, so dass das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers auf den übernehmenden Rechtsträger in einem Gesamtvorgang übergeht. Es müssen nicht alle Vermögenswerte einzeln übertragen werden. Steuerlich gilt das Wahlrecht des § 20 UmwStG, d.h. auf Antrag des übernehmenden Rechtsträgers ist der Ansatz der übertragenen Vermögenswerte mit dem Buchwert oder einem höheren Wert möglich.
Beispiel
Eine KG soll auf eine neu gegründete GmbH verschmolzen werden.
- Nach § 3 UmwG stellen sowohl die KG als auch die GmbH verschmelzungsfähige Rechtsträger i.S.d. § 3 UmwG dar.
- Gesellschaftsrechtlich liegt daher ein Fall der Gesamtrechtsnachfolge vor.
- Steuerlich kann die GmbH nach § 20 UmwStG wählen, ob die von der KG übertragenen Vermögenswerte mit dem Buchwert oder einem höheren Wert anzusetzen sind. Der Buchwert ist der Wert, der tatsächlich in den sog. Büchern des übertragenden Rechtsträgers vorhanden ist. Ein höherer Wert könnte der Wert sein, den der übertragende Rechtsträger tatsächlich am Markt erzielen könnte.
Zum anderen kann die Umwandlung gesellschaftsrechtlich als Einzelrechtsnachfolge zu beurteilen sein, so dass jedes Wirtschaftsgut einzeln übertragen werden muss und nicht das Vermögen als Gesamtvorgang auf den neuen Rechtsträger übergeht. Dies hat jedoch keine Auswirkungen auf das Wahlrecht des § 20 UmwStG.
Beispiel
Ein Einzelunternehmen soll in eine GmbH umgewandelt werden.
- Gesellschaftsrechtlich ist weder eine Verschmelzung noch ein Formwechsel einer natürlichen Person in eine Kapitalgesellschaft möglich. Es bleibt daher nur die Einzelrechtsnachfolge, d.h. die Übertragung jedes einzelnen Wirtschaftsguts auf die Kapitalgesellschaft.
- Steuerlich bleibt es beim Wahlrecht des § 20 UmwStG, d.h. auf Antrag der GmbH ist der Ansatz der von dem Einzelunternehmen eingebrachten Vermögenswerte mit dem Buchwert oder einem höheren Wert möglich.
Für den Formwechsel, der steuerlich wie ein Rechtsträgerwechsel zu behandeln ist, erklärt § 25 UmwStG die Vorschrift des § 20 UmwStG für anwendbar, d.h. auf Antrag ist der Ansatz mit dem Buchwert oder einem höheren Wert möglich.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Umwandlungssteuerrecht“ von Carola Ritterbach, Fachanwältin für Bank-und Kapitalmarktrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist LL.M. und Steuerberateranwärter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-73-1.
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: Januar 2017
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Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten. Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren. Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte.
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.
Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:
- Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
- Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
- Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
- Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
- Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
- Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7
Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so
- Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren
Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:
- Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
- Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
- Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
- Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
- Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
- Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
- Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter
Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
Monika Dibbelt, Rechtsanwältin
Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.
Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.
Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema
- Arbeitsrechtliche und Berufsrechtliche Pflichten bei Anstellungsverhältnissen von Freiberuflern
- Lohnansprüche in der Krise und Insolvenz
- Rechte und Ansprüche des Arbeitnehmers in der Insolvenz
- Bedeutung Betriebsübergang und –änderungen in der Insolvenz
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