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Markenrecht – Eine Einführung – Teil 03 – Markenformen

2.2 Markenformen

Zulässig zur Eintragung in das Register des DPMA sind laut § 6 MarkenV (Markenverordnung):

  • Wortmarken --> 2.2.1.
  • Bildmarken --> 2.2.2.
  • Wort-Bild-Marken --> 2.2.3.
  • Dreidimensionale Marken --> 2.2.4.
  • Kennfadenmarken --> 2.2.5.
  • Farbmarke --> 2.2.6.
  • Hörmarken --> 2.2.7.
  • Sonstige Markenformen --> 2.2.8.

2.2.1 Wortmarken

Wortmarken im Sinne von § 7 MarkenV sind aneinander gereihte Buchstaben, Zahlen oder Wörter. Die Sprache, in der die Wörter dargestellt sind, ist nicht relevant.
Welche Buchstaben, Zahlen und Textzeichen zulässig sind, kann auf der Homepage des DPMA in Erfahrung gebracht werden.[1]
Der Schutz einer Wortmarke umfasst die Darstellung des Wortes in jeder beliebigen Schriftart, in Groß- und Kleinschreibung und verschiedenste Ausgestaltungen des Schriftzuges.

Beispiel
Der Schutz der Wortmarke „Brennecke & Partner“ erstreckt sich auf unterschiedliche Schriftarten, auf Groß- und Kleinschreibung und verschiedene Arten des Schriftzuges.

Personennamen können geschützt werden, solange nicht bestehende Namensrechte Dritter verletzt werden (§ 23 MarkenG). Indes sind Slogans als Marke schutzfähig.

Beispiel
„Bitte ein Bit“ für Bitburger-Bier ist eine eingetragene Marke.

Rein beschreibende Wörter können nicht geschützt werden, da sie nicht die benötigte Unterscheidungseignung (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) aufweisen.

Beispiel
Die Bezeichnungen „Marktfrisch“ oder „super“ sind nicht schutzfähig.

Einzelne Buchstaben können im Einzelfall Unterscheidungseignung aufweisen. Gleiches gilt für Abkürzungen und Akronyme.

Beispiel
Der Buchstabe "Z" ist für "Tabak, Tabakerzeugnisse, Raucherartikel und Streichhölzer" unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig.
Der Buchstabe „T“ im Bereich des Telekommunikationswesens ist eine geschützte Marke.
Das Akronym „Haribo“ (Hans Riegel Bonn) ist genauso zur Unterscheidung geeignet wie die Abkürzung „WMF“.

Jedoch ist zu beachten, dass der EuGH 2012 (Urteil vom 15.03.2012, 90/11, 91/11) entschieden hat, dass Akronyme, die als Abkürzungen für rein beschreibende Wörter oder Wortfolgen dienen, nicht die nötige Unterscheidungskraft aufweisen und insoweit das Akronym selbst beschreibend wird.

Beispiel
Das Akronym „NAI“ steht für den „Natur Aktien Index“. „Natur Aktien Index“ ist nach Auffassung des BPatG beschreibend, so dass die Abkürzung „NAI“ ebenfalls beschreibend wird, da diese nur dann zu verstehen ist, wenn das Akronym aufgelöst wird.

Ausgesprochene Symbole oder Textzeichen (Supermarkt „Plus“) können ebenfalls als Marken anmeldet werden.

2.2.2 Bildmarken

Unter einer Bildmarke (§ 8 MarkenG) ist die zweidimensionale visuelle Abbildung eines Zeichens zu verstehen. Dies schließt Bilder, Bildelemente und Abbildungen ohne Wortelemente ein.

Beispiel
Der „Mercedes“-Stern ist sowohl als Bildmarke als auch als dreidimensionale Marke geschützt.

Lediglich bei einfachsten geometrischen Formen ohne weitere Zusätze ist die erforderliche Unterscheidungskraft als Bildmarke zu versagen (insbesondere, wenn nur die Silhouette einer geometrischen Form als Zeichen in Betracht kommen soll). Unveränderte Warenabbildungen, die über die technische Gestaltung der Ware hinaus keine weiteren Elemente aufweisen, gelten als rein beschreibend und sind deshalb nicht eintragungsfähig oder unterfallen dem Schutzbereichsausschluss des § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG. Regelmäßig wird auch die Positionierung einer Bildmarke auf einem Produkt geschützt (sog. Positionsmarke; siehe Kapitel --> 2.2.8.).

Beispiele
Eine einfache Tasse ohne Verzierungen ist nicht als Marke eintragungsfähig.
Gleiches gilt für einen einzelnen, einfachen Balken. Anders jedoch bei den „Adidas“-Streifen: Die drei parallel verlaufenden Balken werden als eine eigenständige Bildmarke erfasst.
Ein Zahnpastastreifen konnte als Bildmarke eingetragen werden (BGH, Beschluß vom 26. 10. 2000 - I ZB 3/98).
Auch ein Foto einer (verstorbenen) Person ist grundsätzlich dem Markenschutz zugänglich (BGH, Beschluss vom 24. 4. 2008 - I ZB 21/06).

2.2.3 Wort-Bild-Marken

Wort-Bild-Marken sind eine Kombination von Wortmarke und Bildmarke, bzw. eine Zusammensetzung aus Wortmarkenbestandteilen und Bildmarkenbestandteilen (§ 8 MarkenV).

Beispiel
Das Zeichen „kinder“ eines Süßwarenherstellers ist grundsätzlich als eine Wort-Bildmarke markenschutzfähig (BGH, Beschluss vom 02.04.2009 - I ZB 94/06).

Eine Anmeldung des Zeichens als Wort-Bildmarke kommt dann in Betracht, wenn die fehlende Unterscheidungskraft oder ein Freihaltebedürfnis eines Zeichenbestandteiles eine separate Anmeldung als Wort- oder Bildmarke nicht zulässt. Bei einer Wort-Bildmarke wird der Wortbestandteil mit dem Bildbestandteil zusammengesetzt und in seiner Gesamtheit bewertet. Hierbei müsste der Wortbestandteil die fehlende Schutzfähigkeit des Bildbestandteiles, bzw. umgekehrt, überwinden können.
Dadurch ist es freilich nicht mehr möglich aus dem reinen Wortbestandteil einer eingetragenen Wort-Bildmarke gegen andere vorzugehen; etwas Anderes gilt nur dann, wenn auch der reine Wortbestandteil schutzfähig ist.
Schutzfähigkeit eines zusammengesetzten Zeichens wird dann angenommen, wenn zumindest ein Bestandteil schutzfähig ist.[2] Im Umkehrschluss bedeutet das jedoch, dass eine Eintragung eines zusammengesetzten Zeichens daran scheitern kann, dass jeder Bestandteil für sich genommen schutzunfähig ist.[3] Die Zusammensetzung kann also die Schutzunfähigkeit insgesamt nicht überwinden.

Beispiel
Angenommen, das Wort „Apple“ wäre – warum auch immer – nicht schutzfähig, wäre dennoch ein (subsidiärer) Schutz als Wort-Bild-Marke möglich. Indes könnte das Wort „Apple“ in jeder erdenklichen Art und Weise (Schriftart, Schriftzug, Groß- und Kleinschreibung) verwendet werden, solange es nicht der eingetragenen Wort-Bild-Marke nahekommt.

Bei der Frage, ob eine Wortmarke eines Unternehmens neben einer Wort-Bild-Marke eines anderen Unternehmens im gleichen Segment existieren kann, ist der Gesamteindruck zu ermitteln. Hierbei ist von Bedeutung, ob der Wortbestandteil der Wort-Bild-Marke (dann keine Koexistenz möglich) oder lediglich der grafische Teil der Wort-Bild-Marke (dann Koexistenz möglich) dominiert. Eine Beurteilung wird nur im Einzelfall möglich und im Zweifel nur durch das Gericht zu klären sein.


[1] www.dpma.de/docs/marke/wortmarke_moeglichezeichen.pdf

[2] BGH, Beschluss vom 21.02.2008 - I ZB 24/05 – VISAGE; Schumacher, in: Beck'scher Online-Kommentar Markenrecht, 10. Edition, 2017, § 8 MarkenG, Rn. 366.

[3] Schumacher, in: Beck'scher Online-Kommentar Markenrecht, 6. Edition, 2016, § 8 MarkenG, Rn. 362.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Markenrecht – eine Einführung“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Florian Brückner, wissenschaftlicher Mitarbeiter, (1. Auflage: ISBN 978-3-939384-22-9) und Constantin Raves, Rechtsanwalt, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, 2. vollständig überarbeitete und ergänzte Auflage, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-81-6.


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2017


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Markenanmeldungen für deutsche Marken, europäische Marken (Gemeinschaftsmarke) sowie internationale Marken (IR-Marke). Er unterstützt bei der Durchsetzung von Ansprüchen aus Markenverletzungen und bei Fragen der Nichtigkeit von Markenanmeldungen. 
Er tätigt als Markenanwalt die Anmeldung von Wortmarken, Bildmarken, Wortbildmarken,  dreidimensionalen Marken, Farbmarken oder Geschmacksmustern und verteidigt eingetragene Marken. Er berät über den möglichen Schutz von geografischen Herkunftsangaben, Werktiteln von Zeitschriften, Büchern, Filmen, Software oder Spielen, Geschäftsbezeichnungen oder Designs. Er führt Markenrecherchen durch, um Kollisionen mit bestehenden Anmeldungen zu vermeiden, die sehr teuer werden könnten.  Rechtsanwalt Brennecke begleitet und verhandelt Markenkaufverträge sowie Lizenzverträge zur Nutzung von Marken.

Er vertritt bei Streitigkeiten um Domainnamensrechte und Unternehmenskennzeichen,    

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat veröffentlicht:

  • „Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung", ISBN 978-3-939384-22-9"Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht,  2010, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Markenrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet im Bereich des Markenrechts folgende Vorträge an:

  • Marken als strategischer Schutz des Unternehmenswerts
  • Der Wert von Marken
  • Markenschutz in Deutschland und Europa – wie weit ein Markenschutz sinnvoll ist
  • Der Schutz von Domainnamen als Namensrecht und markenähnliches Recht

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