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Umwandlungssteuerrecht – Teil 07 – Ansatz des gemeinen Wertes, Zwischenwertansatz


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


3.5 Ansatz des gemeinen Wertes

Nach § 20 UmwStG sind die Wirtschaftsgüter des eingebrachten Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteil grundsätzlich mit dem gemeinen Werten anzusetzen. Der Ansatz zum Buchwert bzw. Zwischenwert stellt einen Ausnahmetatbestand dar.

Beim Ansatz des gemeinen Werts sind alle stillen Reserven aufzudecken, steuerfreie Rücklagen (z.B. nach § 6 b EStG) aufzulösen und selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter, einschließlich des Firmenwerts, anzusetzen.

Da sämtliche stillen Reserven im Einzelunternehmen bzw. Mitunternehmeranteil schlagartig aufgedeckt werden, gewährt § 20 Abs. 4 UmwStG die Vergünstigungen der §§ 16, 34 EStG, auch nur einschränkend, da die Steuerermäßigung (sog. Fünftel-Regelung) nach diesen Vorschriften nur gewährt werden, wenn es sich nicht um einen eingebrachten Mitunternehmeranteil handelt.
Die Behandlung durch die Kapitalgesellschaft richtet sich danach, ob die Einbringung im Wege der Einzelrechtsnachfolge oder der Gesamtrechtsnachfolge erfolgt. Gesamtrechtsnachfolge liegt vor, wenn die Einbringung der Wirtschaftsgüter nach den Regeln des UmwG erfolgt. Einzelrechtsnachfolge liegt vor, wenn die Wirtschaftsgüter außerhalb des UmwG einzeln übertragen wurden.

Beispiel
Bei der Gründung einer GmbH soll der Alleingesellschafter G sein bisheriges Einzelunternehmen einbringen. Die Bilanz des Einzelunternehmens sieht zum Einbringungszeitpunkt wie folgt aus:

Aktiva:
Gebäude 100.000 EUR
Patente 200.000 EUR
diverse Wirtschaftsgüter 400.000 EUR

Passiva:
Kapital 700.000 EUR.
Die gemeinen Werte betragen:
Gebäude 300.000 EUR
Patent 600.000 EUR
Firmenwert 500.000 EUR

Die GmbH will in ihrer Eröffnungsbilanz die gemeinen Werte ansetzen. Das Gebäude wurde vom Einzelunternehmen für 250.000 EUR erworben und bisher zulässigerweise mit 3% p.a. abgeschrieben.

  • Sämtliche stillen Reserven sind aufzudecken. Damit sieht die Eröffnungsbilanz der GmbH wie folgt aus:

Aktiva:
Gebäude 300.000 EUR
Patent 600.000 EUR
diverse Wirtschaftsgüter 400.000 EUR
der Firmenwert 500.000 EUR

Passiva:
Stammkapital 1.800.000 EUR

  • Da Einzelunternehmen nach § 3 UmwStG nicht zu den verschmelzungsfähigen Rechtsträgern zählen, kann die Einbringung nur im Wege der Einzelrechtsnachfolge erfolgen. Nach § 23 Abs. 4 UmwStG gelten damit die eingebrachten Wirtschaftsgüter als im Zeitpunkt der Einbringung angeschafft. Die AfA nach Einbringung beläuft sich damit nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 EStG für das Gebäude auf 9.000 EUR (300.000 EUR x 3% p.a.).
  • Der Firmenwert ist nach § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG linear über 15 Jahre abzuschreiben. Die Anschaffungskosten der diversen Wirtschaftsgüter (hier 400.000 EUR) sind auf die Restnutzungsdauer zu verteilen.

3.6 Zwischenwertansatz

Ein Zwischenwert ist höher als der Buchwert aber niedriger als der gemeine Wert.

Der Ansatz eines Zwischenwertes kann insbesondere dann interessant sein, wenn der einbringende Unternehmer Verlustvorträge hat, die er mit dem Gewinn aus der Aufdeckung der stillen Reserven verrechnen kann.

Bei der Wahl eines Zwischenwertes sind die stillen Reserven, die in den eingebrachten Wirtschaftsgütern stecken, gleichmäßig aufzustocken und zwar um den Betrag der zwischen Buchwert und Zwischenwert angesetzt wurde. Dies gilt auch für den einen selbst geschaffenen Firmenwert sowie sonstige selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter (z.B. Patente). Es ist nicht zulässig, die stillen Reserven eines Wirtschaftsgutes aufzudecken und die übrigen restlichen Wirtschaftsgüter mit dem Buchwert anzusetzen. Bei der Aufstockung sind grundsätzlich sowohl das Anlage- als auch das Umlaufvermögen zu berücksichtigen.

Die Aufdeckung der stillen Reserven beim Einbringenden ist als laufender Gewinn zu behandeln und zu versteuern.

Beispiel
Bei der Gründung einer GmbH soll der Alleingesellschafter G sein bisheriges Einzelunternehmen einbringen. Die Bilanz des Einzelunternehmers sieht zum Einbringungszeitpunkt wie folgt aus:

Aktiva:
Gebäude 100.000 EUR
Patent 200.000 EUR
diverse Wirtschaftsgüter 400.000 EUR.

Passiva:
Kapital von 700.000 EUR.
Die gemeinen Werte betragen:
Gebäude 300.000 EUR
Patent 600.000 EUR sowie
Firmenwert 500.000 EUR.

Die GmbH soll die Wirtschaftsgüter zulässigerweise mit 1 Mio. EUR aktivieren (Stammkapital 1 Mio. EUR).

  • Die Buchwerte des Einzelunternehmens sind um 300.000 EUR aufzustocken. Die gesamten stillen Reserven belaufen sich auf 1,1 Mio. EUR (200 TEUR + 400 TEUR + 500 TEUR), also den Unterschiedsbeträgen aus den Buchwerten und den gemeinen Werten. Damit sind 300.000 EUR der stillen Reserven aufzudecken.
  • Der Gesellschafter erzielt in seinem Einzelunternehmen einen laufenden Gewinn i.H.v. 300.000 EUR (1 Mio. EUR ./. 700.000 EUR). Dies entspricht den aufgedeckten stillen Reserven. Da nicht sämtliche stillen Reserven aufgedeckt werden, liegt insoweit ein laufender - und nach § 7 GewStG gewerbesteuerpflichtiger - Gewinn vor.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Umwandlungssteuerrecht“ von Carola Ritterbach, Fachanwältin für Bank-und Kapitalmarktrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist LL.M. und Steuerberateranwärter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-73-1.



Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2017


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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
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Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

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Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.

Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung  des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.

Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema

  • Arbeitsrechtliche und Berufsrechtliche Pflichten bei Anstellungsverhältnissen von Freiberuflern
  • Lohnansprüche in der Krise und Insolvenz
  • Rechte und Ansprüche des Arbeitnehmers in der Insolvenz
  • Bedeutung Betriebsübergang und –änderungen in der Insolvenz


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