Logo Brennecke & FASP Group

Umwandlungssteuerrecht – Teil 08 – Einbringung von Mitunternehmeranteilen


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


3.7 Einbringung von Mitunternehmeranteilen

Mitunternehmer ist, wer zivilrechtlich Gesellschafter einer Personengesellschaft ist und eine gewisse unternehmerische Initiative (Mitbestimmungsrecht) entfalten kann sowie unternehmerisches Risiko (Beteiligung am Gewinn und Verlust) trägt. Bei der Einbringung eines Mitunternehmeranteils gilt das Wahlrecht des § 20 UmwStG.

Die Bewertung der Wirtschaftsgüter in der Eröffnungsbilanz der Kapitalgesellschaft hat unter Berücksichtigung eventuell vorhandener Ergänzungsbilanzen zu erfolgen. In Ergänzungsbilanzen werden für den einzelnen Mitunternehmer Wertkorrekturen zu den Ansätzen der Steuerbilanz der Gesellschaft erfasst. Diese entstehen, wenn Wirtschaftsgüter eingebracht werden, die einen anderen Wert haben als in der Handelsbilanz ausgewiesen werden. In diesem Zusammenhang wird immer Sonderbetriebsvermögen geschaffen und den einzelnen Gesellschafter zugeordnet.

Soweit im Sonderbetriebsvermögen wesentliche Betriebsgrundlagen vorhanden sind, muss das Sonderbetriebsvermögen auf die Kapitalgesellschaft übertragen werden. Bei Sonderbetriebsvermögen handelt es sich um Wirtschaftsgüter, die nicht der Personengesellschaft, sondern deren Mitunternehmer zuzurechnen sind, aber dem Betrieb der Personengesellschaft oder der Beteiligung an der Personengesellschaft dienen und somit in die steuerliche

Beispiel
Eine GbR soll in eine GmbH umgewandelt werden. Die Bilanz der GbR sieht wie folgt aus:

Aktiva:
diverse Wirtschaftsgüter 900.000 EUR

Passiva:
Kapital A 600.000 EUR
Kapital B 150.000 EUR und
Kapital C 150.000 EUR.

Der gemeine Wert der Wirtschaftsgüter beträgt 3 Mio. EUR. Die GmbH soll ein Stammkapital i.H.v. 1,2 Mio. EUR haben. Im Wege der Sachgründung sollen die Gesellschafter der GbR ihre Mitunternehmeranteile einbringen. Die Gesellschafter sind sich einig, dass nur B und C ihre Buchwerte aufstocken sollen. A soll seinen Mitunternehmeranteil zum Buchwert einbringen. Die Verschiebung der Beteiligungsverhältnisse nehmen die Gesellschafter hin.

  • Handelsrechtlich fällt dieser Vorgang nicht unter das UmwG, da eine GbR kein verschmelzungsfähiger Rechtsträger i.S.d. § 3 UmwG ist. Damit müssen handelsrechtlich die Wirtschaftsgüter einzeln auf die GmbH übertragen werden, sog. Einzelrechtsnachfolge.
  • In der Handelsbilanz der GmbH sind die Wirtschaftsgüter mit ihren Anschaffungskosten zu aktivieren. Da der Grundsatz der Maßgeblichkeit (Handelsbilanz ist maßgebend für die Steuerbilanz) im Rahmen des § 20 UmwStG nicht gilt, kann das steuerliche Wahlrecht davon unabhängig ausgeübt werden.
  • Damit sieht die steuerliche Eröffnungsbilanz der GmbH wie folgt aus:

Aktiva:
diverse Wirtschaftsgüter 1,2 Mio. EUR.

Passiva:
Stammkapital 1,2 Mio. EUR.

  • Da Gesellschafter A keine stillen Reserven aufgedeckt hat, erzielt er keinen Veräußerungsgewinn. Die Anschaffungskosten seines Anteils an der GmbH betragen 600.000 EUR (§ 20 Abs. 3 UmwStG; Wert, mit dem die übernehmende Gesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen ansetzt).
  • Die Gesellschafter B und C erzielen einen laufenden Veräußerungsgewinn nach § 20 Abs. 4 UmwStG i.H.v. jeweils 150.000 EUR (300.000 EUR ./. 150.000 EUR).
  • Ihre Anschaffungskosten betragen jeweils 300.000 EUR. In der GbR war A zu 6/9 beteiligt. In der GmbH hält er nunmehr nur noch die Hälfte der Anteile. Dagegen ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Durch eine Einbringung können sich die Anteilsverhältnisse ändern.

Wurden den Mitunternehmern Pensionszusagen gewährt, ist in der Gesamthandbilanz eine Pensionsrückstellung zu bilden. In der Sonderbilanz des Gesellschafters ist spiegelbildlich eine Forderung aus Versorgungszusage zu aktivieren.[1] Damit hat die Versorgungszusage keine Auswirkungen auf den Gesamtgewinn der Personengesellschaft.

Übernimmt die Kapitalgesellschaft die Pensionsverpflichtungen so liegt darin eine zusätzlich zu der Ausgabe neuer Anteile gewährte Gegenleistung (§ 20 Abs. 2 Satz 5; Abs. 4 Satz 2 UmwStG). Das Bewertungswahlrecht nach § 20 Abs. 2 UmwStG wird dadurch grundsätzlich nicht ausgeschlossen.


[1] BFH BB 1999, 40

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Umwandlungssteuerrecht“ von Carola Ritterbach, Fachanwältin für Bank-und Kapitalmarktrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist LL.M. und Steuerberateranwärter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-73-1.



Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2017


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Herausgeber / Autor(-en):

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.

Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung  des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.

Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema

  • Arbeitsrechtliche und Berufsrechtliche Pflichten bei Anstellungsverhältnissen von Freiberuflern
  • Lohnansprüche in der Krise und Insolvenz
  • Rechte und Ansprüche des Arbeitnehmers in der Insolvenz
  • Bedeutung Betriebsübergang und –änderungen in der Insolvenz


Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0421-2241987-0

 

Normen: § 20 UmwStG

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosSteuerrecht