Markenrecht – Eine Einführung – Teil 05 – Markenschutz durch Eintragung
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Constantin Raves
Rechtsanwalt
2.4 Markenschutz durch Eintragung
Am häufigsten erlangt ein Zeichen den Schutz als Marke durch eine Anmeldung beim DPMA und der damit verbundenen Eintragung in das Markenregister, § 4 Nr. 1 MarkenG. Für die Eintragung sind insbesondere eine ordnungsgemäße Anmeldung sowie die Zahlung der Anmeldegebühr notwendig. Liegen keine absoluten Schutzhindernisse vor (siehe Kapitel --> 4.1.), entsteht das Markenrecht durch die Eintragung (unterstellt, dass kein erfolgreicher Widerspruch gegen die Eintragung als Marke erfolgt).
2.4.1 Die Anmeldung
Die Mindestvoraussetzungen für eine wirksame Anmeldung nach § 3 Abs.1 MarkenV sind
- ein Anmeldeantrag --> 3.1.1.1.
- die Bezeichnung des Anmelders --> 3.1.1.2.
- die Bezeichnung der Markenform und die Wiedergabe der Marke --> 3.1.1.3.
- die Bezeichnung der Waren- oder Dienstleistungsverzeichnisse, für die dieses Zeichen eingetragen werden soll --> 3.1.1.4.
Der Schutzbereich einer Marke hängt maßgeblich von der Genauigkeit und Vollständigkeit einer formal korrekten Eintragung ab, so dass den Angaben im Rahmen einer Eintragung entscheidende Bedeutung zukommt. Wird bereits hier nachlässig gearbeitet, kann sich das später auf den Bestand der Marke negativ auswirken.
Bereits mit der Anmeldung erhält der Anmelder eine einzeln veräußerbare Rechtsposition (das sog. Anwartschaftsrecht).
Von einem Anwartschaftsrecht wird gesprochen, wenn so viele Erfordernisse des Eigentumserwerbes bereits erfüllt worden sind, dass der Verkäufer nicht mehr einseitig die Rechtsposition des Käufers zerstören kann. Dies gilt insbesondere beim Ratenkauf, wenn der Käufer bereits einen Großteil der Raten gezahlt hat.
2.4.1.1 Antrag
Es bestehen zwei Möglichkeiten eine Marke beim DPMA anzumelden: Entweder elektronisch über den Internetauftritt des DPMA oder in Papierform postalisch an das DPMA zugeschickt, persönlich dort eingereicht oder per Fax übermittelt.
Die Anmeldung einer elektronisch beantragten Marke ist in der Regel kostengünstiger und wird grundsätzlich schneller bearbeitet (zu den Kosten siehe Kapitel --> 10.). Zudem werden Ihnen bei der elektronischen Markenanmeldung Hilfestellungen angeboten.
Auszufüllendes Formular für die Markenanmeldung ist das Formular W-7005 (pro Formular ist nur eine Markenanmeldung möglich). Wird Markenschutz für andere Markenformen als die Wortmarke gewünscht, muss zusätzlich das Formular W-7005.1 ausgefüllt werden. Dort wird eine Darstellung der Marke eingeklebt, gezeichnet oder aufgedruckt.
Bei per Telefax eingereichten Markenanmeldungen schlägt die Darstellbarkeit der einzelnen Farben regelmäßig fehl, so dass der Aufwand der Anmeldung erhöht wird und somit der Schutz des Zeichens erst zu einem späteren Zeitpunkt gewährleistet wird. Soll dennoch der Anmeldetag des Faxeinganges bei der Anmeldung einer farbigen Marke zuerkannt werden, muss die Zuordnung der Farben erkennbar sein. Dies bedeutet, dass die farbigen Stellen der Marke mit anerkannten Farbklassifikationen (RAL, Pantone, HKS) versehen werden.
Sollen zeitgleich mehrere Marken angemeldet werden, ist zusätzlich das Formular W-7002 zu verwenden (Serienanmeldung).
2.4.1.2 Anmelder
Mögliche Anmelder sind natürliche und juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, § 5 Abs. 1 MarkenV.
Beispiel
Für die Marke Coca-Cola ist der Anmelder/Inhaber: The Coca-Cola Company (n.d.Ges.d. Staates Delaware), Atlanta Ga., US
Die Identität des Anmelders muss feststellbar sein, so dass eine anonyme Anmeldung einer Marke grundsätzlich nicht möglich ist.
So müssen neben dem vollständigen Namen und der Anschrift aller Personen, für die die Marke eingetragen werden soll, auch die jeweilige übereinstimmende Bezeichnung nach den Handelsregistern, sofern die Marke für oder durch eine juristische Person angemeldet werden soll, angegeben werden. Bei einer Marke zu Gunsten einer GmbH ist zusätzlich eine Kopie des Gesellschaftsvertrages beizufügen.
2.4.1.3 Wiedergabe der Marke
Die Anmeldung muss die Marke eindeutig wiedergeben. Die Wiedergabe muss alle Merkmale der Marke, die für den Schutzumfang von Bedeutung sein sollen, angeben.
Auf die Wiedergabe des Zeichens sollte ganz besonders viel Sorgfalt aufgebracht werden, da die angemeldete Marke nach Eingang des Antrags beim DPMA nicht mehr abgeändert werden kann.
Die Anforderungen an die Wiedergabe der Marke sind von der Markenform abhängig.
Wortmarken müssen in der vom DPMA verwendeten, üblichen Druckschrift eingetragen werden. Die üblichen Schriftzeichen werden auf der Internetseite des DPMA bekannt gegeben (Stand 09/2016: Druckschrift „Arial“). Kommt es dem Anmelder auf eine besondere Schriftweise an, so handelt es sich nicht mehr um eine reine Wortmarke, sondern um eine Wort-Bild-Marke oder eine Bild-Marke.
Wort-Bild-Marken und Bild-Marken müssen mit einer zweidimensionalen Darstellung und – soweit erwünscht – mit der Angabe der Farbe der Marke nach bekannten Farbklassifizierungssystemen angemeldet werden, § 8 Abs. 1 MarkenV. Sollte die zweidimensionale Darstellung nicht ausreichen, muss zusätzlich die Marke beschrieben werden, § 6a Abs. 2 MarkenV (dies gilt für Farben, sowie für die Position der Marke). Gleichwohl kann die Marke auch auf einem Datenträger eingereicht werden, § 8 Abs. 6 und 7 MarkenV.
3-D-Marken sind ebenfalls zweidimensional darzustellen, jedoch können hierzu bis zu sechs verschiedene Ansichten der 3-D-Marke vorgelegt werden, § 9 Abs. 2 MarkenV. Die Marke kann sowohl in Papierform als auch auf einem Datenträger beim DPMA eingereicht werden.
Hörmarken müssen durch ein Notensystem dargestellt werden, § 11 Abs. 2 MarkenV. Zusätzlich muss die klangliche Wiedergabe der Marke auf einem Datenträger eingereicht werden, § 11 Abs. 3 MarkenV. Dies entspricht auch der ab 2017 geltenden Vorgehensweise bei der Anmeldung einer Unionshörmarke.
Sonstige Marken nach § 12 MarkenV sind grafisch in zweidimensionaler Darstellung wiederzugeben.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Markenrecht – eine Einführung“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Florian Brückner, wissenschaftlicher Mitarbeiter, (1. Auflage: ISBN 978-3-939384-22-9) und Constantin Raves, Rechtsanwalt, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, 2. vollständig überarbeitete und ergänzte Auflage, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-81-6.
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Constantin Raves
Rechtsanwalt
Stand: Januar 2017
Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Markenanmeldungen für deutsche Marken, europäische Marken (Gemeinschaftsmarke) sowie internationale Marken (IR-Marke). Er unterstützt bei der Durchsetzung von Ansprüchen aus Markenverletzungen und bei Fragen der Nichtigkeit von Markenanmeldungen.
Er tätigt als Markenanwalt die Anmeldung von Wortmarken, Bildmarken, Wortbildmarken, dreidimensionalen Marken, Farbmarken oder Geschmacksmustern und verteidigt eingetragene Marken. Er berät über den möglichen Schutz von geografischen Herkunftsangaben, Werktiteln von Zeitschriften, Büchern, Filmen, Software oder Spielen, Geschäftsbezeichnungen oder Designs. Er führt Markenrecherchen durch, um Kollisionen mit bestehenden Anmeldungen zu vermeiden, die sehr teuer werden könnten. Rechtsanwalt Brennecke begleitet und verhandelt Markenkaufverträge sowie Lizenzverträge zur Nutzung von Marken.
Er vertritt bei Streitigkeiten um Domainnamensrechte und Unternehmenskennzeichen,
Rechtsanwalt Harald Brennecke hat veröffentlicht:
- „Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung", ISBN 978-3-939384-22-9"Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2010, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
- „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
- "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
- "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Markenrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet im Bereich des Markenrechts folgende Vorträge an:
- Marken als strategischer Schutz des Unternehmenswerts
- Der Wert von Marken
- Markenschutz in Deutschland und Europa – wie weit ein Markenschutz sinnvoll ist
- Der Schutz von Domainnamen als Namensrecht und markenähnliches Recht
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28