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Umwandlungssteuerrecht – Teil 09 – Einbringung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft (Anteilstausch), Sperrfristverhaftete Anteile


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


3.8 Einbringung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft (Anteilstausch)

Die Einbringung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft hat sowohl Folgen bei der GmbH als auch bei den Gesellschaftern.

3.8.1 Ansatz durch die GmbH

Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Wege der Sacheinlage in eine GmbH eingebracht, so gilt das Wahlrecht des § 20 UmwStG nach § 21 UmwStG, wenn die übernehmende Kapitalgesellschaft aufgrund ihrer Beteiligung einschließlich der übernommenen Anteile nachweisbar unmittelbar die Mehrheit der Stimmrechte an der Gesellschaft hat, deren Anteile eingebracht werden. Der Wortlaut der Vorschrift stellt ausdrücklich nicht auf die Mehrheit der Anteile, sondern auf die Mehrheit der Stimmrechte ab.

3.8.2 Folgen für den Gesellschafter

Sind die Voraussetzungen des § 21 UmwStG gegeben und setzt die GmbH die Beteiligung mit dem Buchwert an, so entsteht bei dem Gesellschafter kein Veräußerungsgewinn. Setzt die GmbH den Zwischenwert oder den gemeinen Wert an, entsteht für die Gesellschafter der einzubringenden Kapitalgesellschaft ein Einbringungsgewinn.

Die Versteuerung der stillen Reserven richtet sich danach, ob die Beteiligung im Betriebs- oder Privatvermögen gehalten wird.

Wird die Beteiligung im Betriebsvermögen gehalten, so ist ein Veräußerungsgewinn nach § 15 EStG zu versteuern. Die Veräußerung von Anteilen im Betriebsvermögen erfolgt grundsätzlich nach dem Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG, so dass 60% des Veräußerungsgewinns steuerpflichtig sind.

Befindet sich die Beteiligung im Privatvermögen, so löst die Einbringung einen Gewinn nach § 17 EStG aus, wenn der Einbringende innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens 1 % an der eingebrachten Kapitalgesellschaft beteiligt war. Der Einbringungsgewinn fällt unter das Teileinkünfteverfahren. Den Freibetrag des § 17 Abs. 3 EStG kann der Einbringende aber nur in Anspruch nehmen, wenn die GmbH den gemeinen Wert ansetzt (§ 21 Abs. 3 UmwStG).

3.9 Sperrfristverhaftete Anteile

Da die Veräußerung einen Anteils an einer Kapitalgesellschaft unter das Teileinkünfteverfahren fällt, die Veräußerung eines Anteils an einem Betrieb oder Mitunternehmeranteil aber in voller Höhe zu besteuern ist, könnte ein Einzelunternehmer oder Mitunternehmer auf die Idee kommen, seinen Betrieb oder Mitunternehmeranteil zu Buchwerten in eine Kapitalgesellschaft einzubringen und anschließend die Anteile an der Kapitalgesellschaft zu veräußern. Diese Gestaltungsmöglichkeit soll die Vorschrift des § 22 UmwStG verhindern.

Wird ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil zum Buchwert oder Zwischenwert in eine Kapitalgesellschaft eingebracht und werden die erhaltenen Anteile innerhalb von sieben Jahren seit der Einbringung veräußert, so wird rückwirkend auf das Jahr der Einbringung ein Gewinn nach § 16 EStG festgestellt (sog. Veräußerungsgewinn I). Damit unterliegt die Veräußerung der Anteile an der Kapitalgesellschaft nicht mehr dem Teileinkünfteverfahren. Der Veräußerungsgewinn I vermindert sich nach § 22 Abs. 1 Satz 3 UmwStG um jeweils 1/7 für jedes seit dem Einbringungszeitpunkt abgelaufene Zeitjahr. Er gilt als nachträgliche Anschaffungskosten der Anteile.

Beispiel
Ein Einzelunternehmen (Kapital 100.000 EUR; gemeiner Wert 800.000 EUR) wird am 01.01.2014 zum Buchwert in eine GmbH eingebracht nach § 21 UmwStG. Einziger Gesellschafter der GmbH ist der bisherige Einzelunternehmer. Im November 2016 veräußert der Gesellschafter die Anteile an der GmbH für 900.000 EUR.

  • Da die Einbringung des Einzelunternehmens zum Buchwert erfolgte, liegen sog. sperrfristverhaftete Anteile i.S.v. § 22 UmwStG vor. Der Einbringungsgewinn I beträgt zunächst 700.000 EUR (800.000 EUR ./. 100.000 EUR). Im Zeitpunkt der Veräußerung sind zwei volle Jahre abgelaufen. Daher ist der Einbringungsgewinn I um 2/7 bzw. 200.000 EUR zu verringern. Daher entsteht für den Gesellschafter rückwirkend auf den 1.1.2012 ein Veräußerungsgewinn nach § 16 EStG i.H.v. 500.000 EUR.
  • Im Übrigen unterliegt der Veräußerungsgewinn der Versteuerung nach § 17 Abs. 1 Satz 1; § 3 Nr. 40 c; § 3c Abs. 3 EStG. Zur Vermeidung einer doppelten Besteuerung gilt der Einbringungsgewinn I als nachträgliche Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile.
  • Da nach § 20 Abs. 3 UmwStG der Wert, mit dem die übernehmende Gesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen ansetzt (hier: 100.000 EUR), für den Einbringenden als Anschaffungskosten der Gesellschaftsanteile gilt, ergeben sich hier Anschaffungskosten i.H.v. 600.000 EUR (100.000 EUR + 500.000 EUR). Damit entsteht ein Veräußerungsgewinn i.H.v. 300.000 EUR (900.000 EUR ./. 600.000 EUR) * 60% = 180.000 EUR.

Soweit im Rahmen einer Sacheinlage § 20 Abs. 1 UmwStG oder eines Anteilstausches § 21 Abs. 1 UmwStG unter dem gemeinen Wert eingebrachte Anteile innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nach dem Einbringungszeitpunkt durch die übernehmende Gesellschaft veräußert werden, ist der Gewinn aus der Einbringung im Wirtschaftsjahr der Einbringung ebenfalls rückwirkend als Gewinn des Einbringenden aus der Veräußerung von Anteilen zu versteuern (§ 22 Abs. 2 UmwStG; sog. Einbringungsgewinn II).


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Umwandlungssteuerrecht“ von Carola Ritterbach, Fachanwältin für Bank-und Kapitalmarktrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist LL.M. und Steuerberateranwärter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-73-1.



Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2017


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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.

Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung  des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.

Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema

  • Arbeitsrechtliche und Berufsrechtliche Pflichten bei Anstellungsverhältnissen von Freiberuflern
  • Lohnansprüche in der Krise und Insolvenz
  • Rechte und Ansprüche des Arbeitnehmers in der Insolvenz
  • Bedeutung Betriebsübergang und –änderungen in der Insolvenz


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Telefon: 0421-2241987-0

 

Normen: § 21 UmwStG, § 22 UmwStG

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