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Die Verantwortung des GmbH-Geschäftsführers im Umweltstrafrecht – Teil 09 – Die Verwaltungsakzessorietät

2.3.5 Die Verwaltungsakzessorietät

Bei der sog. Verwaltungsakzessorietät handelt es sich um eine weitere große Besonderheit des Umweltstrafrechts, die der Dynamik des Umweltverwaltungsrechts Rechnung tragen will. Sie wird durch eine Verbindung und Konnexität zum Umweltverwaltungsrecht gekennzeichnet (vgl. Bräutigam-Ernst, Die Bedeutung von Verwaltungsvorschriften für das Strafrecht, S. 31).

2.3.5.1 Bedeutung

Die Beeinflussung des Umweltstrafrechts durch das Umweltverwaltungsrecht ist notwendig, da Umweltbelastungen stark von der Vorbereitung und Planung derjenigen abhängig sind, die potentiell z. B. durch Verarbeitung umweltschädlicher Stoffe die Umwelt gefährden können. Mit dem Umweltverwaltungsrecht kann der Staat diese Vorbereitung und Planung dieser potentiellen „Gefährder“ steuern (vgl. Fischer-StGB, Vor § 324 Rn. 4). Außerdem dient die Verwaltungsakzessorietät der Harmonisierung des von beiden Rechtsgebieten bezweckten Rechtsgüterschutzes (vgl. Saliger, Umweltstrafrecht, S. 28 f. Rn. 69-71).

Diese Abhängigkeit führt dann zu einer Strafbarkeit, wenn:

  • „unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten“, wie z.B. nach den Vorschriften des § 324a über die Bodenverunreinigung, des § 325 StGB über die Luftverunreinigung und des § 325a StGB über das Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierenden Strahlen,
  • „ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung“, wie z.B. nach den Vorschriften des § 327 StGB über das unerlaubte Betreiben von Anlagen, des § 328 StGB über den unerlaubten Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern,
  • „entgegen einer Rechtsvorschrift“, wie z.B. nach der Vorschrift des § 329 StGB über die Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete oder
  • „unbefugt“, wie z.B. nach den Vorschriften des § 324 StGB über die Gewässerverunreinigung und des § 326 StGB über den unerlaubten Umgang mit Abfällen

gehandelt wird.
Diese Verweisungstechnik hat den Zweck, dass der Gesetzgeber die Strafbarkeit nicht abschließend festlegen muss. Der gewichtigste Vorteil ist aber, dass das Strafrecht sich den dynamischen Veränderungen in Wissenschaft und Technik sowie des Umweltrechts ohne aufwendige Gesetzesänderungen anpassen kann. Somit ist im Umweltstrafrecht nur strafbar, was durch umweltrechtliche Gesetze, Verwaltungsakte und Rechtsverordnungen nicht erlaubt wird (vgl. Saliger, Umweltstrafrecht, S. 27 f. Rn. 67, 68).

2.3.5.2 Systematische Einordnung

Die Begriffe

  • unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten
  • ohne die erforderliche Genehmigung
  • entgegen einer vollziehbaren Untersagung
  • entgegen einer Rechtsvorschrift und
  • unbefugt

erfüllen im Umweltstrafrecht unterschiedliche Funktionen (vgl. Bräutigam-Ernst, Die Bedeutung von Verwaltungsvorschriften für das Strafrecht, S. 31):

  • Sie können z.B. als (Negatives) Tatbestandsmerkmal gelten, wenn es in der Strafnorm heißt, dass der Täter zur Verwirklichung des Tatbestandes „ohne Genehmigung“, „entgegen einer vollziehbaren Untersagung“ oder „unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten“ handeln muss. Erst wenn diese Voraussetzungen vorliegen, ist ein strafbares tatbestandliches Handeln gegeben. Das umweltschädigende Verhalten gilt zwar als sozialadäquat, muss aber vorab auf seine Ungefährlichkeit überprüft werden. Die Verwaltungsakzessorietät ist z.B. in den Vorschriften über die Bodenverunreinigung des § 324a StGB, die Luftverunreinigung des § 325 StGB, das Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierenden Strahlen des § 325a StGB, den unerlaubten Umgang mit Abfällen nach § 326 Abs. 2 und 3 StGB, das unerlaubte Betreiben von Anlagen nach § 327 StGB, den unerlaubten Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern nach § 328 StGB sowie die Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete nach § 329 StGB ein solches Tatbestandsmerkmal (vgl. Saliger, Umweltstrafrecht, S. 39, 40 Rn. 95, 97; BGH, Urteil vom 22. Juli 1993 – 4 StR 322/93 –, juris, Rn. 25).
  • Sie können als Rechtfertigungsgrund gelten:
    Das Merkmal „unbefugt“ in den Vorschriften über die vorsätzliche Gewässerverunreinigung nach § 324 Abs. 1 StGB und den vorsätzlich unerlaubten Umgang mit Abfällen nach § 326 Abs. 1 StGB betrifft die Rechtswidrigkeit einer Handlung. Ein Tatverhalten, bei dem eine verwaltungsrechtliche Gestattung - und damit die Befugnis - vorliegt, ist zwar tatbestandsmäßig, aber nicht rechtswidrig (vgl. Witteck, in: BeckOK-StGB, § 324 Rn. 27, 28). Die Unterscheidung hat ihren Grund in der besonderen Gefährlichkeit des Verhaltens an sich, bei dem die Strafbarkeit nur noch durch behördliche Gestattung beseitigt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 1993 – 4 StR 322/93 –, juris, Rn. 25).

2.3.5.3 Rechtsmissbrauchsklausel, § 330d Abs. 1 Nr. 5 StGB.

§ 330d Abs. 1 Nr. 5 StGB enthält eine sogenannte Rechtsmissbrauchsklausel, nach der ein Handeln aufgrund einer

  • Genehmigung
  • Planfeststellung oder
  • sonstiger Zulassung,

die durch

  • Drohung
  • Bestechung oder
  • Kollusion

erwirkt wurde, einem Handeln ohne Zulassung gleichgestellt wird. Ebenso verhält es sich mit einer Zulassungsform, die aufgrund unrichtiger bzw. unvollständiger Angaben erschlichen wurde. Eine derartig erlangte Zulassungsform nimmt einem materiell verwaltungsrechtswidrigen Handeln weder die Tatbestandsmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit (vgl. Witteck, in: BeckOK-StGB, § 330d Rn. 10).

Beispiel
Der Geschäftsführer G der Warfield-GmbH hat bei der zuständigen Wasserbehörde eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Entsorgung der Produktionsausschüsse in den nahegelegenen Baggersee erhalten, indem er den verantwortlichen Mitarbeiter mit 50.000 € bestochen hat. Die Warfield GmbH leitet Produktionsausschüsse in den Baggersee, wodurch dieser verunreinigt wird.

  • G verwirklicht den Tatbestand der Gewässerverunreinigung nach § 324 Abs. 1 StGB. Wegen der wasserrechtlichen Erlaubnis wäre sein Handeln an sich nicht rechtswidrig, da er nicht „unbefugt“ handelt. Die Erlaubnis ist zwar nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) rechtswidrig, weil eine solche Erlaubnis wegen der zur erwartenden schädlichen Gewässerveränderung gar nicht hätte erteilt werden dürfen. Eine rechtwidrige Erlaubnis führt jedoch nicht zu deren Nichtigkeit, sondern die Erlaubnis bleibt erhalten. Da G die Erlaubnis allein durch Bestechung erwirkt hat, greift die Rechtsmissbrauchsklausel des § 330d Abs. 1 Nr. 5 StGB. Dadurch wird die erlaubnisgedeckte Einleitung der verunreinigenden Stoffe wie eine Stoffeinleitung ohne eine derartige Erlaubnis betrachtet, mit der Folge, dass das Handeln des G rechtswidrig ist und damit eine strafbare Gewässerverunreinigung nach § 324 Abs. 1 StGB darstellt.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Verantwortung des GmbH-Geschäftsführers im Umweltstrafrecht“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Alexander Becker, wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-79-3.


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2017


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

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  • Wahl des Firmennamens
  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
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  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: § 330d Abs. 1 Nr. 5 StGB

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