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Markenrecht – Eine Einführung – Teil 06 – Waren- und Dienstleistungsklassen, weiteres Verfahren

2.4.1.4 Waren- und Dienstleistungsklassen

Zuletzt sind zwingend die Waren oder Dienstleistungen, die mit der Marke gekennzeichnet werden sollen, eindeutig zu bezeichnen und die jeweiligen dazugehörigen Klassen zu benennen (sog. Nizza-Klassifikation). Dadurch wird festgelegt, in welchen Bereichen das Zeichen Markenschutz genießen soll. Identische Zeichen können nebeneinander geschützt sein, wenn sie für unterschiedliche Bereiche eingetragen worden sind.

Beispiel
Die Marke „Bounty“ existiert für Küchenpapier und Schokoriegel. Sie sind aber voneinander unabhängig.

Auszugsweise existieren folgende Klassen:

  • Klasse 1 der Nizza-Klassifikation: unter anderem chemische Erzeugnisse, Düngemittel und Klebstoffe
  • Klasse 3: u.a. Wasch- und Reinigungsmittel, Seifen und Parfümerie
  • Klasse 5: u.a. pharmazeutische und medizinische Produkte
  • Klasse 12: Fahrzeuge aller Art
  • Klasse 16: Papeterie, Druckerzeugnisse und Unterrichtsmittel
  • Klasse 25: Bekleidungswaren und Schuhwaren
  • Klasse 30: Kaffee, Tee, Reis, Gewürze
  • Klasse 35 – 45: Dienstleistungen aller Art.

Unter der Internetseite http://tmclass.tmdn.org/ec2/ können die für das gegenständliche Produkt einschlägigen Begriffe schnell und einfach ermittelt werden. Durch die Verwendung dieser vorgegebenen Begriffe kann die Eintragung einer Marke beschleunigt werden, sofern die Begriffe mit den angemeldeten Klassen übereinstimmen und keine sonstigen Eintragungshindernisse bestehen. Gleichwohl sind die TMCLASS-Begriffe nicht – jedenfalls nicht auf europäischer Ebene – rechtlich bindend.[1]

Es ist dem Anmelder frei überlassen, für welche Waren oder Dienstleistungen er Schutz beanspruchen möchte. Hierzu ist noch nicht einmal erforderlich, dass der Anmelder einen Geschäftsbetrieb in dem der Anmeldung zu Grunde liegenden Bereich hat. Der Anmelder muss aber im Zeitpunkt der Anmeldung eine generelle Benutzungsabsicht haben und nachfolgend die Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf alle beanspruchten Waren- oder Dienstleistungsklassen tatsächlich benutzen. Liegt keine Benutzungsabsicht vor oder wird die eingetragene Marke nicht entsprechend verwendet, kann das dem Anmelder entstandene Recht an der Marke nicht dauerhaft aufrechterhalten werden. Denn jedenfalls kann bei einer Nichtbenutzung über die Dauer von fünf Jahren ein Verfall des Schutzes beantragt werden (siehe Kapitel --> 5.2.1.).

Die angegebenen Waren- und Dienstleistungsklassen können, nachdem die Anmeldung eingereicht ist, nicht mehr erweitert werden. Lediglich durch eine erneute Anmeldung besteht die Möglichkeit, den Schutz auf bisher nicht berücksichtigte Klassen zu erweitern.

Mit der Anmeldung sind nicht nur die betroffenen Klassen anzugeben, sondern es können zusätzlich einzelne Waren aus den Klassen ausgenommen werden, für die der Markenschutz nicht gelten soll. Solche Beschränkungen, mit denen bestimmte Waren oder Dienstleistungen ausgenommen werden, sind nicht nur zulässig, sondern insbesondere dann sinnvoll, wenn dadurch rechtliche Eintragungshindernisse aus dem Weg geräumt werden können. Jede zusätzlich beanspruchte Ware oder Dienstleistung erhöht das Risiko, dass einerseits die Inhaber älterer Marken Widerspruch gegen die Eintragung der Marke einlegen und somit die Markenanmeldung insgesamt verhindert wird, sowie andererseits in diesem Segment bereits eine ähnliche Marke existiert.

Fehlt eine vorschriftsmäßige Gruppierung oder ist eine klare Abgrenzung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen aufgrund der Angaben des Anmelders unmöglich, setzt das DPMA eine Frist zur Beseitigung der Mängel. Dies führt zu einer erheblich längeren Bearbeitungsdauer oder sogar zur Zurückweisung der Anmeldung und sollte deshalb bereits im Vorfeld vermieden werden.

Mit der noch umzusetzenden EU-Markenrechtsrichtlinie können Oberbegriffe der Nizza-Klassifikationen genutzt werden, Art. 39 der RL 2015/2436, soweit diese den Schutzumfang eindeutig festlegen können. Uneindeutige Anmeldungen können indes zurückgewiesen werden, Art. 39 Abs. 4 EU-Markenrechtsrichtlinie.

2.4.1.5 Weiteres Verfahren

Sobald der Antrag auf Eintragung eines Zeichens als Marke beim DPMA eingegangen ist, wird von Amts wegen überprüft, ob das Zeichen gegen absolute Schutzhindernisse des § 8 MarkenG verstößt (siehe Kapitel -->4.1.). Ist ein Verstoß festgestellt worden, ist eine Eintragung zu versagen.

Beispiel
Die Marke „Wasser“ ist auf Grund absoluter Schutzhindernisse nicht eintragungsfähig.

Letztlich trägt der Anmelder das Risiko, ob die von ihm eingetragene Marke Bestand haben wird. Zudem trägt er das Risiko, von Dritten auf Unterlassung auf Grund der Verletzung relativer Schutzhindernisse in Anspruch genommen zu werden (siehe Kapitel --> 6.2.1).

Beispiel
Der Anmelder kann sich in einem möglichen Schadensersatzprozess nicht zur Verteidigung darauf berufen, dass seine Marke eingetragen worden ist.

Bereits hier sei auf folgendes hinzuweisen: Durch die Inanspruchnahme durch Dritte auf Grund der Verletzung bestehender (relativer) Schutzhindernisse, entstehen Kosten durch die Rechtsverfolgung und ein angestrebtes gerichtliches Verfahren. Gleichwohl sind diese Kosten oftmals im Verhältnis zu der Einführung einer neuen Marke geringer und somit wirtschaftlich eher vertretbar.
Aus diesem Grund ist eine Vorabrecherche für den Fall der gewerblichen Nutzung eines Namens oder einer Marke unabdingbar, gilt es doch solche Kosten zu vermeiden.


[1] EuGH vom 10.12.2015, T-690/14

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Markenrecht – eine Einführung“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Florian Brückner, wissenschaftlicher Mitarbeiter, (1. Auflage: ISBN 978-3-939384-22-9) und Constantin Raves, Rechtsanwalt, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, 2. vollständig überarbeitete und ergänzte Auflage, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-81-6.


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Stand: Januar 2017


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Markenanmeldungen für deutsche Marken, europäische Marken (Gemeinschaftsmarke) sowie internationale Marken (IR-Marke). Er unterstützt bei der Durchsetzung von Ansprüchen aus Markenverletzungen und bei Fragen der Nichtigkeit von Markenanmeldungen. 
Er tätigt als Markenanwalt die Anmeldung von Wortmarken, Bildmarken, Wortbildmarken,  dreidimensionalen Marken, Farbmarken oder Geschmacksmustern und verteidigt eingetragene Marken. Er berät über den möglichen Schutz von geografischen Herkunftsangaben, Werktiteln von Zeitschriften, Büchern, Filmen, Software oder Spielen, Geschäftsbezeichnungen oder Designs. Er führt Markenrecherchen durch, um Kollisionen mit bestehenden Anmeldungen zu vermeiden, die sehr teuer werden könnten.  Rechtsanwalt Brennecke begleitet und verhandelt Markenkaufverträge sowie Lizenzverträge zur Nutzung von Marken.

Er vertritt bei Streitigkeiten um Domainnamensrechte und Unternehmenskennzeichen,    

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat veröffentlicht:

  • „Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung", ISBN 978-3-939384-22-9"Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht,  2010, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Markenrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet im Bereich des Markenrechts folgende Vorträge an:

  • Marken als strategischer Schutz des Unternehmenswerts
  • Der Wert von Marken
  • Markenschutz in Deutschland und Europa – wie weit ein Markenschutz sinnvoll ist
  • Der Schutz von Domainnamen als Namensrecht und markenähnliches Recht

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