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Die Verantwortung des GmbH-Geschäftsführers im Umweltstrafrecht – Teil 10 – Strafbarkeit des Versuchs und fahrlässigen Verhaltens

2.3.6 Strafbarkeit des Versuchs und fahrlässigen Verhaltens

Zum Zweck des effektiven und umfassenden Umweltschutzes sehen manche Umweltdelikte zusätzlich eine Fahrlässigkeits- und/ oder Versuchsstrafbarkeit vor (vgl. Saliger, Umweltstrafrecht, S. 24 Rn. 59).

2.3.6.1 Fahrlässigkeit

Fahrlässig iSd. § 15 StGB handelt, wem zwar kein Vorsatz, jedoch ein Sorgfaltsverstoß zur Last gelegt werden kann. Es fehlt demnach nur das subjektive Tatbestandsmerkmal des Vorsatzes, während der Täter die äußeren Tatumstände (d.h. den objektiven Tatbestand) vollständig verwirklicht. Dabei muss der Taterfolg für den Täter voraussehbar und vermeidbar gewesen sein (vgl. Kudlich, in: BeckOK-StGB, § 15 Rn. 31, 31.2).
Der Sorgfaltsverstoß muss in objektiver wie in subjektiver Hinsicht verwirklicht werden. In objektiver Hinsicht wird nach der Rspr. für die anzuwendende Sorgfalt auf „einen besonnenen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Lage und der sozialen Rolle des Handelnden“ abgestellt. Maßgeblicher Zeitpunkt ist derjenige vor Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs, sog. ex-ante-Betrachtung (BGH, Urteil vom 19. April 2000 – 3 StR 442/99 –, juris, Rn. 37). Beim Sorgfaltsverstoß in subjektiver Hinsicht (subjektive Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des Erfolgs) stellt sich die Frage, ob der Täter nach seinen individuellen und subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten die Tatbestandsverwirklichung vorhersehen und vermeiden konnte (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2003 – 5 StR 327/03 –, juris, Rn. 15). Der subjektive Sorgfaltsverstoß ist kein Vorsatzelement, sondern sagt etwas darüber aus, ob der Täter schuldhaft gehandelt hat (vgl. Kudlich, in: BeckOK-StGB § 15 Rn. 31, 31.2). Für das Maß der anzuwendenden Sorgfalt wird ein strenger Maßstab angelegt. Es wird darauf abgestellt, wie sich ein „umweltbewusster Rechtsgenosse“ in der konkreten Situation verhalten hätte. Deckt sich dieses hypothetische Verhalten mit dem des Täters, scheidet eine Strafbarkeit wegen Fahrlässigkeit. Weicht das tatsächliche Täterverhalten von dem des „umweltbewussten Rechtsgenossen“ negativ ab, dann hat der Täter den erforderlichen Sorgfaltsmaß nicht beachtet und eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit kommt in Betracht (vgl. Witteck, in: BeckOK-StGB, § 324a Rn. 22).

Beispiel
Geschäftsführer G der Warfield-GmbH will eigenständig und heimlich die 200 kg Flüssigkeiten, welche bei fehlgeschlagenen Sprengstofftests zurückbleiben, mit dem LKW in die Baugrube neben dem Betriebsgelände der Warfield-GmbH zu kippen. G will keine umweltschädliche Folge herbeiführen und meint, dass die Flüssigkeiten zu einem Großteil aus destilliertem Wasser bestehen und erkundigte sich nicht mehr in der Forschungsabteilung, was dort für Stoffe genau ausgeschieden wurden. In Wirklichkeit handelt es sich ausschließlich um hoch explosive und extrem giftige Stoffe. Die Stoffe werden sodann in die Baugrube gekippt, wo sie in das Erdreich sickern und dieses verunreinigen.

  • Vorliegend fällt dem G kein Vorsatz zur Last, da er die Inhaltstoffe nicht kannte und auch keine umweltschädliche Folge herbeiführen wollte. Gleichwohl hätte ein besonnener und gewissenhafter Mensch in der Rolle des G zunächst einmal erkannt, dass bei Sprengstofftests Stoffe eingesetzt werden, die umweltschädlich sein können und sich gegebenenfalls in der Forschungsabteilung über die Zusammensetzung der Stoffe erkundigt. Ein gewissenhafter Mensch hätte es sodann unterlassen, die Stoffe in das Erdreich zu kippen. In objektiver Hinsicht liegt daher ein Sorgfaltsverstoß vor, wobei die Bodenverunreinigung objektiv vorhersehbar und vermeidbar war. Unter Berücksichtigung der individuellen Fähigkeiten des G war es ihm ohne weiteres möglich zu erkennen, dass bei Sprengstoffexperimenten gefährliche Stoffe verwendet werden. G war es zumindest möglich und zumutbar in der Forschungsabteilung vorab nachzufragen. Somit fällt dem G ein subjektiver Sorgfaltsverstoß zur Last bei subjektiver Vorhersehbar- und Vermeidbarkeit der Bodenverunreinigung. G handelte somit fahrlässig.


2.3.6.2 Strafbarkeit des Versuchs

Der Versuch ist quasi der umgekehrte Fall zur Fahrlässigkeit: Voraussetzung des tatbestandlichen Versuchs ist ein bestimmter Tatentschluss (d.h. Vorsatz, vgl. BGH, Urteil vom 03. Dezember 1958 – 2 StR 500/58 –, juris, Rn. 8), den der Täter gefasst und auf dessen Grundlage er zur Tat nach der Vorschrift über das unmittelbare Ansetzen zur Tat des § 22 StGB angesetzt hat. Wesentlich für den Versuch ist, dass der anvisierte Erfolg der Tat ausgeblieben ist, während das innere Vorstellungsbild des Täters diesen tatbestandlichen Erfolg mitumfasst hat. Der Täter hat demnach die äußeren (objektiven) Tatumstände nicht oder nur teilweise verwirklicht (vgl. BGH, Urteil vom 04. Juli 1989 – 1 StR 153/89 –, juris, Rn. 8). Strafgrund des Versuchs ist die Auflehnung gegen die Rechtsordnung und deren Gefährdung (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1958 – 5 StR 28/58 –, juris Rn. 11; Kühl, JA 2014, S. 907, 909).

Für die Versuchsstrafbarkeit ist es erforderlich, dass der Täter zur Umsetzung seines Tatentschlusses „unmittelbar ansetzt“. Ein unmittelbares Ansetzen iSd. § 22 StGB liegt nach der Rspr. vor, wenn der Täter in seiner Vorstellung die Schwelle zum „Jetzt-geht-es-los“ überschreitet und äußerlich zur Angriffshandlung übergeht, die nach seiner Vorstellung ohne Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung einmünden soll (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 1975 – 1 StR 264/75 –, juris, Rn. 19).

Beispiel
Geschäftsführer G der Warfield-GmbH will die bei Sprengstoffexperimenten entstandenen Abfallflüssigkeiten in der nahegelegenen Baugrube entsorgen. Er weiß, dass es sich bei den Stoffen teils um hochexplosive und teils um extrem giftige Stoffe handelt und erkennt die Möglichkeit einer Bodenverunreinigung. Gleichwohl nimmt er die mögliche Bodenverunreinigung billigend in Kauf, um Kosten zu sparen. Daher fährt er nach Arbeitsende mit dem Laster zur betreffenden Baugrube. In dem Moment als G den Schalter für das Ablassen der Flüssigkeiten betätigt, zerrt ihn ein Fußgänger aus dem Laster und stoppt den Kippvorgang gerade noch rechtzeitig. Keine der Flüssigkeiten ist ausgetreten, sodass eine Bodenverunreinigung ausblieb.

  • Vorliegend bleib der Erfolg in Form der Bodenverunreinigung aus. G jedoch hat den vollständigen Tatentschluss gefasst, den Boden in der Baugrube zu verunreinigen. Zu dieser Bodenverunreinigung hat G unmittelbar angesetzt, da er nach seiner Vorstellung und äußerlich erkennbar in die Handlung des Kippens der Ladefläche übergegangen ist, die ohne weitere wesentliche Zwischenakte die Bodenverunreinigung verursacht hätte.

Die Strafbarkeit eines Versuchs hängt davon abhängt, ob die entsprechende Strafnorm ein Verbrechen oder Vergehen ist:

Verbrechen nach § 12 Abs. 1 StGB sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind. Als Verbrechen gelten im Umweltstrafrecht

  • der besonders schwere Fall einer Umweltstraftat aufgrund der Verursachung des Todes eines anderen Menschen oder einer Gesundheitsgefahr nach § 330 Abs. 2 StGB sowie
  • die vorsätzliche schwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften.

Vergehen nach § 12 Abs. 2 StGB sind rechtswidrige Taten, die keine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber vorsehen. Vergehen ordnen einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe unter einem Jahr oder Geldstrafe an. Darunter fallen die Vorschriften über

  • die Gewässerverunreinigung nach § 324 StGB
  • Bodenverunreinigung nach § 324a StGB
  • Luftverunreinigung nach § 325 StGB
  • die Verursachung von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierenden Strahlen nach § 325a StGB
  • den unerlaubten Umgang mit Abfällen nach § 326 StGB
  • das unerlaubte Betreiben von Anlagen nach § 327 StGB
  • den unerlaubten Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern nach § 328 StGB und
  • die Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete nach § 329 StGB.

Eine Versuchsstrafbarkeit kommt nur im Falle eines Verbrechens in Betracht. Bei Vergehen muss die betreffende (Umwelt)-Strafnorm die Strafbarkeit des Versuchs ausdrücklich nennen (vgl. Kühl, JA 2014, S. 907, 908). Eine Versuchsstrafbarkeit findet sich in den Vorschriften über

  • die Gewässerverunreinigung in § 324 Abs. 2 StGB
  • die Bodenverunreinigung in § 324a Abs. 2 StGB
  • die Luftverunreinigung in § 325 Abs. 1 S. 2 StGB
  • den unerlaubten Umgang mit Abfällen in § 326 Abs. 4 StGB und
  • den unerlaubten Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern in § 328 Abs. 4 StGB.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Verantwortung des GmbH-Geschäftsführers im Umweltstrafrecht“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Alexander Becker, wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-79-3.


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2017


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

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  • Wahl des Firmennamens
  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
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  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

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Normen: § 15 StGB, § 12 Abs. 2 StGB, §§ 324 ff. StGB

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