Markenrecht – Eine Einführung – Teil 07 – Die Recherche, Dauer des Eintragungsverfahrens
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Constantin Raves
Rechtsanwalt
2.4.2 Die Recherche
Bei der Recherche sollte – um mögliche absolute und relative Schutzhindernisse zu ermitteln – nach Zeichen und Marken gesucht werden,
- die entweder identisch mit der eigenen, einzutragenden Marke sind, oder
- bei denen eine Verwechslungsgefahr der eigenen, einzutragenden Marke oder den damit verbundenen Waren oder Dienstleistungen mit bereits bestehenden Marken drohen könnte.
Diese Recherche sollte nicht nur vor der Anmeldung einer Marke durchgeführt werden, sondern auch dann noch, wenn die Marke bereits eingetragen worden ist. So können potentielle Nachahmer aufgespürt und in Anspruch genommen werden.
Der Markenanmelder kann und sollte folgende vier Recherchemöglichkeiten nutzen:
2.4.2.1 Recherche im Markenregister
Eine erste Recherche kann selbstständig im Hinblick auf identische Namen im Markenregister des DPMA durchgeführt werden. Die Recherche im Markenregister ist kostenlos und über die Internetseite des DPMA möglich (https://www.dpma.de/marke/recherche/). Mit einer solchen Kurzrecherche kann ausgeschlossen werden, dass das einzutragende Zeichen bereits benutzt wird. Gleichwohl reicht eine solche Kurzrecherche nicht aus, um mögliche Verwechslungsgefahren auf Grund ähnlicher Marken auszuschließen. Vielmehr muss das Register nach weiteren unterscheidungskräftigen Kriterien durchsucht werden und die Suchergebnisse hinsichtlich ihrer Ähnlichkeit bewertet werden.
2.4.2.2 Weitere Register
Da das Markengesetz unabhängig von der Eintragung ebenso geschäftliche Bezeichnungen schützt, müssen zusätzlich weitere Register und Archive überprüft werden. Bei der Prüfung, wer einen Namen rechtlich beanspruchen darf, kommt es auf das Datum der Anmeldung nur dann an, wenn nicht bereits vorher eine Geschäftstätigkeit in Zusammenhang mit dem Zeichen – ohne dass es eingetragen worden ist – aufgenommen wurde. Für den Fall früherer Geschäftstätigkeit ist der Schutzzeitpunkt zumindest für die wahrgenommene Tätigkeit zurück zu datieren. Dies gilt natürlich ebenso für Namensrechte Dritter. Hat ein Dritter, ohne den Namen als Marke eingetragen zu haben, diesen für eine vergleichbare Geschäftstätigkeit bereits verwendet, könnten diesem die älteren Rechte aus dem Zeichen zustehen. Es ist somit nicht möglich mit der Eintragung einer Marke das Recht einer älteren Geschäftsbezeichnung auszuhebeln. Vielmehr kann der Betroffene in einem solchem Fall eine später erfolgte Markenanmeldung löschen lassen. Für den Fall, dass eine Namensrecherche bei hierauf spezialisierten Unternehmen in Auftrag gegeben wird, umfasst diese regelmäßig die einschlägigen Register, so dass hierdurch diese Fälle ausgeschlossen werden können.
Beispiele für weitere Register
Das Handelsregister oder Branchenverzeichnisse.
2.4.2.3 Sonstige Recherchemöglichkeiten
Eine weitere Recherchemöglichkeit, die selbst leicht durchgeführt werden kann, bieten die Internetsuchmaschinen. Zunächst sollte überprüft werden, ob hinsichtlich des eigenen, einzutragenden Zeichens eine Domain registriert worden ist. Dies bringt zwei Vorteile mit sich: Einerseits ist die Domainadresse von wirtschaftlicher Bedeutung, um das Unternehmen im Internet gut zur Geltung zu bringen. Zum anderen ist die Verwendung des Zeichens durch einen Dritten ein deutliches Indiz dafür, dass jemand bereits Rechte an diesem Namen oder der Bezeichnung besitzt.
Beispiel
Schon mit Google lassen sich öfters Ergebnisse erzielen, die auf eine bereits existierende Marke hindeuten.
2.4.2.4 Beauftragung eines spezialisierten Rechercheunternehmens
Insbesondere die Bewertung, ob ein bereits eingetragenes Zeichen Ähnlichkeiten mit dem eigenen, einzutragenden Zeichen hat, mithin Verwechslungsgefahr droht, ist schwierig. Deshalb sollte die Hilfe von hierauf spezialisierten Rechercheunternehmen oder Rechtsanwaltskanzleien in Anspruch genommen werden. Die damit verbundenen Mehrkosten können sich hinsichtlich drohender Rechtsverfolgungskosten auf Grund der Inanspruchnahme durch Dritte wegen bestehender Verwechslungsgefahr rentieren.
2.4.3 Dauer des Eintragungsverfahrens
Auf der Internetseite des DPMA wird die Dauer des Eintragungsverfahrens mit 3 bis 4 Monaten angegeben. Spätestens nach 6 Monaten soll die Marke – soweit sie schutzfähig ist – eingetragen sein. Das Eintragungsverfahren verzögert sich, falls die Anmeldeunterlagen unvollständig oder den formellen Voraussetzungen nicht entsprechend eingereicht werden.
Es besteht die Möglichkeit das Verfahren durch die Wahl des „beschleunigten Verfahrens“ zeitlich zu verkürzen. In diesem Fall werden jedoch höhere Gebühren fällig.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Markenrecht – eine Einführung“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Florian Brückner, wissenschaftlicher Mitarbeiter, (1. Auflage: ISBN 978-3-939384-22-9) und Constantin Raves, Rechtsanwalt, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, 2. vollständig überarbeitete und ergänzte Auflage, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-81-6.
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Constantin Raves
Rechtsanwalt
Stand: Januar 2017
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Markenanmeldungen für deutsche Marken, europäische Marken (Gemeinschaftsmarke) sowie internationale Marken (IR-Marke). Er unterstützt bei der Durchsetzung von Ansprüchen aus Markenverletzungen und bei Fragen der Nichtigkeit von Markenanmeldungen.
Er tätigt als Markenanwalt die Anmeldung von Wortmarken, Bildmarken, Wortbildmarken, dreidimensionalen Marken, Farbmarken oder Geschmacksmustern und verteidigt eingetragene Marken. Er berät über den möglichen Schutz von geografischen Herkunftsangaben, Werktiteln von Zeitschriften, Büchern, Filmen, Software oder Spielen, Geschäftsbezeichnungen oder Designs. Er führt Markenrecherchen durch, um Kollisionen mit bestehenden Anmeldungen zu vermeiden, die sehr teuer werden könnten. Rechtsanwalt Brennecke begleitet und verhandelt Markenkaufverträge sowie Lizenzverträge zur Nutzung von Marken.
Er vertritt bei Streitigkeiten um Domainnamensrechte und Unternehmenskennzeichen,
Rechtsanwalt Harald Brennecke hat veröffentlicht:
- „Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung", ISBN 978-3-939384-22-9"Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2010, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
- „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
- "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
- "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Markenrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet im Bereich des Markenrechts folgende Vorträge an:
- Marken als strategischer Schutz des Unternehmenswerts
- Der Wert von Marken
- Markenschutz in Deutschland und Europa – wie weit ein Markenschutz sinnvoll ist
- Der Schutz von Domainnamen als Namensrecht und markenähnliches Recht
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, unter:
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