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Umwandlungssteuerrecht – Teil 11 – Verhältnis zum Umwandlungsgesetz, Voraussetzungen für das Wahlrecht


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


4.1 Verhältnis zum Umwandlungsgesetz

§ 24 UmwStG ist in seinem Anwendungsbereich weiter als die Vorschriften des UmwG. So fallen z.B. auch die - im UmwG nicht geregelten - Fälle des Eintritts weiterer Gesellschafter in eine Personengesellschaft unter § 24 UmwStG. Handelt es sich um einen Einbringungstatbestand, der unter das UmwG fällt, so erfolgt die Einbringung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge, im Übrigen im Wege der Einzelrechtsnachfolge. Die Unterscheidung hat insbesondere Bedeutung für die weitere Abschreibung der eingebrachten Wirtschaftsgüter nach § 23 UmwStG.

Es ist damit wie folgt zu differenzieren:

Einbringung im Wege der Einzelrechtsnachfolge:

  • Aufnahme eines Gesellschafters in ein Einzelunternehmen gegen Geldeinlage oder Einlage anderer Wirtschaftsgüter
  • Einbringung eines Einzelunternehmens in eine bereits bestehende Personengesellschaft oder durch Zusammenschluss von mehreren Einzelunternehmen zu einer Personengesellschaft
  • Eintritt eines weiteren Gesellschafters in eine bestehende Personengesellschaft gegen Geldeinlage oder Einlage anderer Wirtschaftsgüter
  • Einbringung von Mitunternehmeranteilen in eine übernehmende Personengesellschaft gegen Gewährung von Mitunternehmeranteilen an der übernehmenden Gesellschaft im Wege der Anwachsung

Einbringung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge:

  • Verschmelzung von Personenhandelsgesellschaften nach §§ 2, 39 ff. UmwG
  • Ausgliederung aus Körperschaften, Personenhandelsgesellschaften oder Einzelunternehmen auf Personenhandelsgesellschaften (§ 123 Abs. 3 UmwG).

Der bloße Formwechsel einer Personengesellschaft in eine andere Personengesellschaft fällt nicht unter § 24 UmwStG, da sich hier die steuerliche Zuordnung der Wirtschaftsgüter nicht ändert. Handelsrechtlich ist hier das UmwG ebenfalls nicht anwendbar (§ 214 Abs. 1 UmwG).

4.2 Voraussetzungen für das Wahlrecht nach § 24 Abs. 2 UmwStG

Einbringender i.S.d. § 24 UmwStG kann sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person sein.

Nach dem klaren Wortlaut des § 24 UmwStG muss der Einbringende

  • Gesellschaftsrechte erwerben und Mitunternehmer i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr.2 EStG werden oder
  • seine Mitunternehmerstellung erweitern.

§ 24 UmwStG ist somit auch dann anwendbar, wenn der Einbringende bereits vorher Mitunternehmer war und durch die Einbringung lediglich seine Mitunternehmerstellung erweitert.

Bilanziell müssen sich die eingebrachten Wirtschaftsgüter im Kapitalkonto des einbringenden Mitunternehmers widerspiegeln. In der Regel wird man das eingebrachte Betriebsvermögen dem Kapitalkonto I gutschreiben, da dessen Höhe für die Gewinnermittlung maßgeblich ist. Es ist jedoch nichts dagegen einzuwenden, wenn eine Buchung teilweise im Kapitalkonto I und teilweise im Kapitalkonto II erfolgt. Die Buchung auf einem bloßen Darlehenskonto reicht dagegen nicht aus. Das Kapitalkonto eines Mitunternehmers in der Gesamthand stellt im Zweifel dann ein bloßes Darlehenskonto dar, wenn auf diesem Kapitalkonto keine Verluste gebucht werden.

Beispiel
Gesellschafter der ABC-oHG sind die natürlichen Personen A, B und C zu jeweils einem Drittel. Gesellschafter A bringt sein Einzelunternehmen in die oHG ein. Um die Beteiligungsverhältnisse nicht zu beeinflussen, wird die Einbringung ausschließlich in das Kapitalkonto III gebucht. Von diesem Kapitalkonto werden nach dem Gesellschaftsvertrag keine Verluste abgebucht.

  • Der Buchwertansatz nach § 24 UmwStG ist nicht möglich, da der Gesellschafter als Gegenleistung für die Einbringung keine Gesellschaftsrechte erwirbt. Eine Übertragung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG ist in diesem Fall ebenfalls nicht möglich. Die Übertragung erfolgt weder unentgeltlich noch gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten. Aus diesem Grund muss A die stillen Reserven seines Einzelunternehmens nach § 16 EStG aufdecken. Er erzielt einen Veräußerungserlös, den er versteuern muss.

Ist ein Mitunternehmer bereits zu 100 % an einer Personengesellschaft beteiligt, muss sein Kapitalkonto bei einer weiteren Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils erhöht werden.

§ 24 UmwStG erfasst nur die Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils. In Anlehnung an die Rechtsprechung zu § 16 EStG müssen bei einem Betrieb alle wesentlichen Betriebsgrundlagen eingebracht werden. Wird nur eine wesentliche Betriebsgrundlage nicht eingebracht, ist § 24 UmwStG nicht anwendbar. In diesem Fall sind die stillen Reserven des eingebrachten Betriebs vollständig aufzudecken (Tausch Betrieb gegen Gesellschaftsanteile § 6 Abs. 6 EStG) und der dadurch entstehende Veräußerungserlös zu versteuern.

Wird eine wesentliche Betriebsgrundlage kurz vor der Einbringung veräußert, so war dies nach bisheriger Rechtsprechung schädlich. Für die Einbringung war § 24 UmwStG nicht anwendbar (sog. Gesamtplanrechtsprechung).[1] Diese Rechtsprechung wurde - zumindest im Rahmen des § 24 UmwStG - aufgegeben.[2] Danach liegt kein Fall des § 42 AO (Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten zur Steuervermeidung) vor, wenn vor der Einbringung eines Betriebs eine wesentliche Betriebsgrundlage des einzubringenden Betriebs unter Aufdeckung der stillen Reserven veräußert wird. Diese Rechtsprechung ist auf die Fälle auszudehnen, in denen ein Wirtschaftsgut nach § 6 Abs. 5 EStG vor der Einbringung in ein anderes Betriebsvermögen zum Buchwert übertragen wird. Wirtschaftsgüter, die keine wesentliche Betriebsgrundlage sind, konnten - auch nach der alten Rechtsprechung - stets unschädlich von der Einbringung ausgenommen werden.[3]

Wird ein Mitunternehmeranteil eingebracht, so müssen auch die Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens eingebracht werden, soweit sie eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellen.

Wird ein Betrieb oder Mitunternehmeranteil eingebracht, so kann ein Bedürfnis des Einbringenden bestehen, einzelne Wirtschaftsgüter nicht in das Gesamthandsvermögen übergehen zu lassen. Hier besteht die Möglichkeit, Wirtschaftsgüter, die zum Betriebsvermögen des Einzelunternehmers oder der bisherigen Mitunternehmerschaft gehörten, künftig als Sonderbetriebsvermögen zu führen, da das Sonderbetriebsvermögen nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG steuerlich zum Vermögen der Mitunternehmerschaft gehört.

Beispiel
Arzt A betreibt in einem Ärztehaus (Buchwert 100.000 EUR, Teilwert 500.000 EUR) eine Röntgenarztpraxis (Teilwert ohne Gebäude 300.000 EUR). Er möchte die Kollegin K in die Praxis gegen eine Einlage von 300.000 EUR als Teilhaberin aufnehmen. A hat jedoch kein Interesse daran, das Praxisgebäude in die künftige GbR einzubringen. K sieht auch keine Möglichkeiten, den Kauf des hälftigen Gebäudes zu finanzieren.

  • A kann das Praxisgebäude an die neue Praxis-GbR vermieten. Für die Anwendung des § 24 UmwStG ist dies unschädlich, weil nur die Röntgenarztpraxis eingebracht wird nicht das Praxisgebäude. Somit besteht für Röntgenpraxis die Möglichkeit der Wahl des Buchwertansatzes.


[1] BFH BStBl. II 2001, 229

[2] BFH BStBl. II 2012, 638

[3] BFH BStBl. II 2014, 288

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Umwandlungssteuerrecht“ von Carola Ritterbach, Fachanwältin für Bank-und Kapitalmarktrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist LL.M. und Steuerberateranwärter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-73-1.



Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

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LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2017


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Herausgeber / Autor(-en):

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.

Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung  des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.

Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema

  • Arbeitsrechtliche und Berufsrechtliche Pflichten bei Anstellungsverhältnissen von Freiberuflern
  • Lohnansprüche in der Krise und Insolvenz
  • Rechte und Ansprüche des Arbeitnehmers in der Insolvenz
  • Bedeutung Betriebsübergang und –änderungen in der Insolvenz


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Normen: § 24 UmwStG

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