Kartellrecht – Eine Einführung – Teil 12 – Unternehmen als Normadressaten, Abgrenzung des relevanten Marktes
Herausgeber / Autor(-en):
Tilo Schindele
Rechtsanwalt
Constantin Raves
Rechtsanwalt
5.1.1 Unternehmen als Normadressaten
Marktbeherrschende Unternehmen sind die Adressaten des Missbrauchsverbots. Der Unternehmensbegriff ist insoweit mit dem in Art. 101 AEUV identisch.(Fußnote)
5.1.2 Abgrenzung des relevanten Marktes
Das Missbrauchsverbot des Art. 102 AEUV ist vom sog. Marktmachtkonzept geprägt. Nach diesem Prinzip ist die wirtschaftliche Macht immer in Bezug auf einen bestimmten - den relevanten - Markt zu ermitteln. Daher muss dieser sachlich, zeitlich und räumlich abgegrenzt werden.(Fußnote)
Die Abgrenzung des räumlich relevanten Marktes spielt im Rahmen des Missbrauchsverbots des Art. 102 AEUV eine wesentlich größere Rolle als bei der Prüfung des Art. 101, da ihr hier die Aufgabe zukommt, diejenigen Unternehmen zu identifizieren, die mit dem jeweils sachlich relevanten Markt in einem bestimmten Raum tatsächlich konkurrieren, da erst danach die Marktposition des fraglichen Unternehmens zutreffend abgeschätzt werden kann.
5.1.2.1 Kriterien an den Markt
Die maßgeblichen Kriterien wechseln je nach den betroffenen Märkten und deren Eigenarten. Neben der immer zu berücksichtigenden Nachfrage- und Angebotssubstituierbarkeit spielt die Einheitlichkeit der Preise im Raum eine zentrale Rolle. Können Abnehmer an unterschiedlichen Orten zum selben Preis einkaufen, gehören sie zum selben Markt. Besteht dagegen die Möglichkeit zu Preisdiskriminierungen zwischen den Abnehmergruppen an verschiedenen Plätzen, so deutet dies auf getrennte räumliche Märkte hin, weil dafür unter anderem Voraussetzung ist, dass ein Handel der Abnehmer untereinander nicht möglich ist.(Fußnote)
Im Einzelnen ist zwischen lokalen, regionalen, nationalen, europaweiten und Weltmärkten, je nach den unterschiedlichen Wettbewerbsbedingungen, zu unterscheiden.
Lokale Märkte bestehen z.B. für die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten auf Flughäfen, weil die Anbieter gerade auf diejenigen Flughäfen, auf denen sie tätig werden wollen, angewiesen sind(Fußnote), aber auch - aus denselben Gründen, für die Erbringung von Lotsendiensten in einem großen Hafen.(Fußnote)
Im Bahn- und Flugverkehr bildet jede Verbindung zwischen zwei Städten einen eigenen Markt, weil die Nachfrager nach Transportleistungen zu einem Ort schwerlich auf Verbindung nach anderen Orten ausweichen können.(Fußnote)
5.1.2.2 Wesentlicher Teil
Aufgrund der oben genannten Kriterien, kann es dazu kommen, dass es zur Abgrenzung sehr enger räumlicher Märkte kommt. Da die Aufgabe des Art. 102 AEUV nicht ist, auf kleinen lokalen Märkten den wenigen dort tätigen Unternehmen einen Schutz gegen Machtmissbräuche marktbeherrschender Unternehmen zu schaffen, fügt Art. 102 S. 1 AEUV hinzu, dass das Missbrauchsverbot nur Anwendung findet, wenn der jeweilige Markt zugleich einen "wesentlichen Teil" des Marktes bildet.
Hierfür maßgeblich ist die Relevanz des betreffenden Marktes für den Wettbewerb in der Union. Folglich werden nur solche Märkte erfasst, deren Entwicklung für den Wettbewerb in der Union wichtig ist. Für die Beurteilung der Relevanz stellt der Gerichtshof vor allem auf die Struktur des betreffenden Marktes sowie auf die Größe und Umfang der Produktion und des Verbrauchs auf diesem Markt ab.(Fußnote)
Aufgrund dessen können selbst Produktions- und Verbrauchsanteile von deutlich unter 10 % des unionsweiten Marktvolumens für die Annahme eines wesentlichen Teils des Marktes ausreichen, insbesondere, wenn die nationalen Märkte noch getrennt sind. Infolgedessen bilden einen wesentlichen Teil des Binnenmarktes nicht nur das Gebiet jedes Mitgliedsstaates(Fußnote) sowie bedeutende Teile zumindest der großen EU-Mitgliedsstaaten(Fußnote), sondern je nach Fall auch schon ein einziger bedeutender Flug- oder Seehafen.(Fußnote)
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Kartellrecht – Eine Einführung“ von Tilo Schindele, Rechtsanwalt, Constantin Raves, Rechtsanwalt, und Alexander Fallenstein, wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-77-9.
Herausgeber / Autor(-en):
Tilo Schindele
Rechtsanwalt
Constantin Raves
Rechtsanwalt
Stand: Januar 2017
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Tilo Schindele, Rechtsanwalt
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