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Umwandlungssteuerrecht – Teil 13 – Rechtsfolgen bei Zwischenwertansatz


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


4.4 Rechtsfolgen bei Zwischenwertansatz

Bei dem Ansatz von Zwischenwerten sind die in den Wirtschaftsgütern, Schulden und steuerfreien Rücklagen ruhenden stillen Reserven um einen einheitlichen Prozentsatz aufzulösen. Es ist damit nicht möglich, die stillen Reserven einzelnen Wirtschaftsgütern überproportional zuzuweisen.

Zu diesem Zweck muss zunächst festgestellt werden, in welchen Wirtschaftsgütern stille Reserven enthalten sind (einschließlich nach § 6b EStG) und wie viel sie insgesamt betragen. Diese stillen Reserven sind dann gleichmäßig um den Prozentsatz aufzulösen, der dem Verhältnis des aufzustockenden Betrags zum Gesamtbetrag der vorhandenen stillen Reserven des eingebrachten Betriebsvermögens entspricht.

Nach §§ 12 Abs. 3, 23 Abs. 3 UmwStG ist die weitere AfA nach der Einbringung nach der bisherigen Abschreibungsmethode vorzunehmen. Bemessungsgrundlage sind die um den Aufstockungsbetrag erhöhten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Für die Frage der Abschreibung kommt es nicht darauf an, ob die Einbringung im Wege der Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge erfolgt.

Bei einem Zwischenwertansatz ergibt sich für den Einbringenden ein laufender Gewinn, da § 16 GewStG nur im Falle des Ansatzes der gemeinen Werte anwendbar ist.

Beispiel
Ein Einzelunternehmen soll in eine GmbH & Co. KG umgewandelt werden, wobei der bisherige Einzelunternehmer neben der Komplementär-GmbH einziger Gesellschafter werden soll. Die Bilanz des Einzelunternehmers sieht zum Umwandlungsstichtag wie folgt aus:
Aktiva
Grundstück 100.000 EUR
Gebäude 300.000 EUR
Passiva:
Kapital 400.000 EUR.
Der gemeine Wert des Grundstücks beträgt 300.000 EUR, der des Gebäudes 600.000 EUR. Der Firmenwert beläuft sich auf 500.000 EUR. Die Anschaffungskosten des Gebäudes betrugen 400.000 EUR, die bisher mir 3 % p.a. abgeschrieben wurden.
Die aufnehmende GmbH & Co. KG wählt den Zwischenwertansatz. Es sollen 20 % der stillen Reserven aufgedeckt werden.

  • Handelsrechtlich fällt der Vorgang nicht unter das UmwG, da ein Einzelunternehmen kein verschmelzungsfähiger Rechtsträger nach § 3 UmwG ist. Handelsrechtlich ist daher nur die Einzelrechtsnachfolge möglich.
  • Steuerrechtlich fällt die Umwandlung in den Anwendungsbereich des § 24 UmwStG, da ein vollständiger Betrieb in die Personengesellschaft eingebracht wird. Die aufnehmende Personengesellschaft kann die Wirtschaftsgüter des Einzelunternehmens nach § 24 UmwStG mit einem zwischen dem Buchwert und dem gemeinen Wert liegenden Wert ansetzen (Zwischenwert). Die stillen Reserven des Firmenwerts sind erst aufzudecken, wenn die stillen Reserven in den übrigen Wirtschaftsgütern vollständig aufgedeckt sind. Damit sieht die Eröffnungsbilanz der GmbH & Co. KG unter Berücksichtigung einer Aktivierung von 20 % der stillen Reserven wie folgt aus:
    Aktiva
    Grundstück 140.000 EUR
    Gebäude 360.000 EUR
    Firmenwert 100.000 EUR
    Passiva:
    Kapital Mitunternehmer E 600.000 EUR
    Da der Einzelunternehmer E in der Schlussbilanz seines Einzelunternehmens 20 % der stillen Reserven aufdecken muss, erzielt er einen laufenden Veräußerungsgewinn i.H.v. 200.000 EUR (600.000 ./. 400.000).
    Die GmbH & Co. KG schreibt das Gebäude nach § 23 Abs. 3 UmwStG aus einer Bemessungsgrundlage i.H.v. 440.000 EUR (400.000 + 40.000) nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 EStG mit 3 % p.a. ab. Die AfA beträgt danach 13.200 EUR.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Umwandlungssteuerrecht“ von Carola Ritterbach, Fachanwältin für Bank-und Kapitalmarktrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist LL.M. und Steuerberateranwärter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-73-1.



Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2017


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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.

Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung  des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.

Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema

  • Arbeitsrechtliche und Berufsrechtliche Pflichten bei Anstellungsverhältnissen von Freiberuflern
  • Lohnansprüche in der Krise und Insolvenz
  • Rechte und Ansprüche des Arbeitnehmers in der Insolvenz
  • Bedeutung Betriebsübergang und –änderungen in der Insolvenz


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