Kartellrecht – Eine Einführung – Teil 14 – Mehrere Unternehmen
Herausgeber / Autor(-en):
Tilo Schindele
Rechtsanwalt
Constantin Raves
Rechtsanwalt
5.1.3.2 Mehrere Unternehmen
Das Missbrauchsverbot des Art. 102 S. 1 AEUV gilt nicht nur für die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung einzelner Unternehmen, sondern auch für den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung „durch mehrere Unternehmen“. Ein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung kann bei Konzernen, bei Kollektivmonopolen im engeren Sinn und bei Oligopolen vorliegen.
Wie bereits erläutert, werden Konzerne im europäischen Kartellrecht als wirtschaftliche Einheit und damit als ein Unternehmen behandelt. Voraussetzung dafür ist, dass die verbundenen Unternehmen eine koordinierte Marktstrategie – sei es aufgrund der Weisungen der Muttergesellschaft oder aufgrund einer Abstimmung der Konzernglieder – verfolgen sowie das die verbundenen Unternehmen als Folge zusammen über eine beherrschende Stellung im Sinne des Art. 102 AEUV verfügen.(Fußnote)
Im Verfahren gegen eine missbräuchlich handelnde Tochtergesellschaft kann die Kommission nach ihrer Wahl entweder gegen dieses Unternehmen, gegen die Muttergesellschaft oder gegen beide vorgehen.(Fußnote) Dies ist Folge der kartellrechtlichen Behandlung des Konzerns als ein Unternehmen.
Neben Konzernen können mehrere Unternehmen auch dann in den Anwendungsbereich des Art. 102 S. 1 AEUV fallen, wenn zwischen ihnen aus strukturellen Gründen kein Wettbewerb mehr herrscht und sie Dritten gegenüber als Einheit auftreten. Das Vorliegen wirtschaftlicher Bindungen oder sonstiger verbindender Faktoren, die es den betreffenden Unternehmen erlauben, gemeinsam unabhängig von den Konkurrenzen und Marktpartner zu handeln, wird hierbei vorausgesetzt.(Fußnote) Unterschieden werden kann dabei zwischen Kollektivmonopolen im engeren Sinne und sonstigen Oligopolen.
In erster Linie beruhen Kollektivmonopole im engeren Sinne auf dem Abschluss einer wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung im Sinne des Art. 101 Abs. 1 AEUV, zumindest dann, wenn noch wirtschaftliche Bindungen oder sonstige verbindende Faktoren hinzukommen, die den betreffenden Unternehmen ein einheitliches Auftreten am Markt erlauben.(Fußnote)
Als Beispiel sind die Kollektivmonopole der Seeschifffahrts- oder Linienkonferenzen, die aufgrund der GFVO Nr. 4056/1986 gemeinsam den Linienverkehr betreiben.(Fußnote) In einem solchen Fall sind die Art. 1010 und 102 AEUV nebeneinander anwendbar, sobald die betreffenden Unternehmen ihre Kollektivmacht missbrauchen.(Fußnote)
Dies ist z.B. bei Kampfstrategien gegen Außenseiter oder bei der gemeinsamen Ausplünderung der Abnehmer der Fall.(Fußnote)
Auch Oligopole können vom Anwendungsbereich des Art. 102 S. 1 AEUV erfasst sein, sofern strukturelle Gegebenheiten des Marktes zwischen den betreffenden Unternehmen eine so enge Bildung schaffen, dass ihnen allein aufgrund des sog. Marktzwanges ein einheitliches und unabhängiges Verhalten gegenüber Dritte ermöglicht wird, das es rechtfertigt, sie als Einheit zu behandeln.(Fußnote)
Ein markbeherrschendes Oligopol kann dann angenommen werden, wenn zum einen die weitgehende Markttransparenz eine vollständige gegenständige Kontrolle der Oligopolen erlaubt, zum anderen die hohe Reaktionsverbundenheit zwischen den beteiligten Unternehmen auf Dauer sicherstellt, dass ein abweichendes Verhalten sofort sanktioniert wird und wenn zudem etwaige Reaktionen von Kunden oder Konkurrenzen die Position des Oligopolmitglieder nicht mehr infrage stellen können.(Fußnote)
Als Beispiel ist der deutsche Großhandelsmarkt für Strom, der gemeinsam von den großen Verbundunternehmen E.ON und RWE beherrscht wird, die die Märkte unter sich aufgeteilt haben und sich in keinem Wettbewerb mehr befinden.(Fußnote)
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Kartellrecht – Eine Einführung“ von Tilo Schindele, Rechtsanwalt, Constantin Raves, Rechtsanwalt, und Alexander Fallenstein, wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-77-9.
Herausgeber / Autor(-en):
Tilo Schindele
Rechtsanwalt
Constantin Raves
Rechtsanwalt
Stand: Januar 2017
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Tilo Schindele, Rechtsanwalt
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