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Kartellrecht – Eine Einführung – Teil 15 – Missbrauchstatbestände


Herausgeber / Autor(-en):
Tilo Schindele
Rechtsanwalt

Constantin Raves
Rechtsanwalt


5.1.4 Missbrauchstatbestände

Der Missbrauchsbegriff des Art. 102 S. 1 AEUV erfasst nach der Rechtsprechung des EuGH „Verhaltensweisen eines Unternehmens in beherrschender Stellung, die die Struktur eines Marktes beeinflussen können, auf dem der Wettbewerb gerade wegen der Anwesenheit des fraglichen Unternehmens bereits geschwächt ist, und die die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Wettbewerbs oder dessen Entwicklung durch die Verwendung von Mitteln behindern, welche von den Mitteln eines normalen Produkt- oder Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistung der Marktbürger abweichen“.[1]
Hierzu nennt der Art. 102 S. 2 AEUV vier sog. Regelbeispiele, bei denen eine missbräuchliche Verhaltensweise vorliegen kann. Die Aufzählung der Regelbeispiele ist allerdings nicht abschließend, sodass in anderen Fallgestaltungen – die nicht unter eines der vier Regelbeispiele fallen – auf die Generalklausel des Art. 102 S. 1 AEUV zurückgegriffen werden kann.[2]
Der Hauptanwendungsbereich der Regelbeispiele des Art. 102 S. 2 AEUV liegt bei Fällen einer machtbedingten Schädigung der Vertragspartner, vor allem in Gestalt der Ausplünderung der Abnehmer durch überhöhte Preise. Der Anwendungsbereich des Art. 102 beschränkt sich allerdings nicht nur auf den sog. „Ausbeutungsmissbrauch“, sondern ist umfassend zu verstehen. Gleichermaßen verboten sind Fälle des Ausbeutungsmissbrauchs, des Behinderungsmissbrauchs und des Marktstrukturmissbrauchs.[3]
Damit ist Art. 102 AEUV als das entscheidende Instrument zur Sicherung des Systems unverfälschten Wettbewerbs zu verstehen.

Unter den Begriff „Behinderungsmissbrauch“ werden Fälle gefasst, bei denen der Wettbewerb durch Maßnahmen beeinträchtigt wird, die sich gegen die verbliebenen oder potentiellen Wettbewerber richten, während der sog. „Marktstrukturmissbrauch“ Fälle erfasst, die dadurch gekennzeichnet sind, dass ein beherrschendes Unternehmen gezielt in die Struktur der Märkte zum Nachteil des Wettbewerbs eingreift. Hierbei werden vor allem Unternehmenszusammenschlüsse geahndet, die von dem beherrschenden Unternehmen erzwungen wurden.

Für die Beurteilung, ob eine Verhaltensweise eines beherrschenden Unternehmens missbräuchlich im Sinne des Art. 102 AEUV ist, ist ein etwaiges Verschulden bzw. eine Missbrauchsabsicht nicht erforderlich.[4] Liegt sie dennoch vor, bildet sie ein starkes Indiz für die objektive Missbräuchlichkeit eines Verhaltens.

Der Missbrauchstatbestand wird heute nach allgemeiner Meinung als Gefährdungstatbestand deklariert.[5] Folge ist, dass das Verbot nicht erst dann eingreift, wenn es – in den Fällen des Ausbeutungsmissbrauchs – bereits zu einer Schädigung der Abnehmer oder – in den Fällen des Behinderungsmissbrauchs – zu einer Behinderung der Konkurrenzen gekommen ist, sondern bereits dann, wenn nur solche Gefahr ernsthaft droht, weil allein dann der Schutz der Vertragspartner des beherrschenden Unternehmens und des Wettbewerbs in der Union umfassend gewährleistet werden kann.[6]

Im Folgenden sollen die Regelbeispiele des Art. 102 S. 2 AEUV sowie Beispiele für die Generalklausel des Art. 102 S. 1 AEUV dargestellt werden:

5.1.4.1 Ausbeutungsmissbrauch (Art. 102 S. 2 lit. a AEUV)

Das Regelbeispiel des Art. 102 S. 2 lit. a AEUV unterscheidet zunächst zwischen dem Preis- und Konditionenmissbrauch.

5.1.4.1.1 Preismissbrauch

Art. 102 S. 2 lit. a AEUV erfasst Fälle, in denen sich der Missbrauch einer beherrschenden Position in der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen äußert.[7]
Der Preismissbrauch hat demnach zwei Voraussetzungen. Zum einen müssen die von dem beherrschenden Unternehmen geforderten oder – in der Position des beherrschenden Nachfragers – bewilligten Preise erzwungen sowie zum anderen unangemessen sein.

Die Voraussetzung des „Erzwingens“ ist dabei weit auszulegen, sodass jeder Einsatz der besonderen Macht des beherrschenden Unternehmens genügt. Nicht erforderlich ist dagegen, dass das Unternehmen zusätzlich einen besonderen Druck auf die Marktgegenseite ausübt. Das beherrschende Unternehmen „erzwingt“ die Preise bereits dann, wenn die Marktgegenseite gerade aufgrund der beherrschenden Stellung nicht mehr in der Lage ist, auf andere Wettbewerber auszuweichen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn es sich bei dem beherrschenden Unternehmen um einen sog. „Zwangspartner“ handelt, auf den praktisch jedermann am Markt als Anbieter oder Nachfrager angewiesen ist.

Als zweite Voraussetzung müssen die Preise unangemessen sein. „Unangemessen“ ist dabei ein Preis, der zum Nachteil der Marktgegenseite negativ vom Wettbewerbspreis abweicht. Zur Beurteilung, ob der geforderte oder gezahlte Preis unangemessen ist, stellt der EuGH darauf ab, ob er in keinem vertretbaren Verhältnis zu dem „wirtschaftlichen Wert“ des betreffenden Produkts steht, sodass er „unbillig oder unverhältnismäßig“ erscheint.[8]

Für die Ermittlung des „wirtschaftlichen Werts“ kommen vor allem die Kosten einer Leistung oder die Preise vergleichbarer Leistungen am Markt als Kriterien in Betracht. Nach diesem sog. Vergleichsmarktkonzept muss weiter unterschieden werden, ob die Preise des beherrschenden Unternehmens auf verschiedenen Märkten oder die Preise des beherrschenden Unternehmens und die der anderen Unternehmen, gegebenenfalls auch noch auf anderen Märkten, verglichen werden sollen. Aufgrund der strukturellen Unterschiede zwischen den verschiedenen Unternehmen und Märkten scheidet ein Vergleich mit den Preisen anderer Unternehmen auf anderen Märkten indes aus.[9]

Die Kommission nimmt, aufgrund des sog. Konzept der Gewinnspannenbegrenzung, in aller Regel einen Vergleich zwischen den Preisen und den Kosten des Unternehmens in beherrschender Stellung vor und nimmt einen Missbrauch dann an, wenn die Preise in „unangemessener“ Weise übersteigen.[10]


[1] EuGH, Urt. v. 13.2.1979, Slg. 1979, 461 ff., 539 ff. – Hoffmann-LaRoche.

[2] EuGH Slg. 1973, 215 (246) – Continental Can; Slg. 1996, I-5987 (6011 Tz. 37) – Tetra Pak; Slg. 2007, I-2373 = EuZW 2007, 306 (308 Tz. 57, 311 Tz. 106) = JuS 2007, 975 Nr. 14 – BA.

[3] EuGH Slg. 2007, I-2373 = EuZW 2007, 306 (308 Tz. 57, 311 Tz. 106) = JuS 2007, 975 Nr. 14 – BA; WuW/E EU-R 2297 Tz. 20 = EuZW 2012, 540 = JuS 2012, 1133 – Post Danmark.

[4] EuGH WuW/E EU-R 2323 Tz. 19 f. = EuZW 2012, 741 – Tomra.

[5] Leupold, EuZW 2011, 346 (347).

[6] EuGH NZKart 2013, 113 = WuW/E EU-R 2650 Tz. 68, 79 – AstraZeneca.

[7] Emmerich, Kartellrecht, 13. Auflage 2014, § 10 Rn. 13.

[8] EuGH Slg. 1994, I-5097 (5106 Tz. 25) – Centre d’insémination de Crespelle.

[9] Emmerich, Kartellrecht, 13. Auflage 2014, § 10 Rn. 15.

[10] EuGH Slg. 1989, 803 (850) = NJW 1989, 2192 – Flugtarife.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Kartellrecht – Eine Einführung“ von Tilo Schindele, Rechtsanwalt, Constantin Raves, Rechtsanwalt, und Alexander Fallenstein, wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-77-9.



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Kontakt: tilo.schindele@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2017


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