Umwandlungssteuerrecht – Teil 15 – Rechtsfolgen von Zuzahlungen
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
4.6 Rechtsfolgen von Zuzahlungen
Der Gewinn des Einbringenden, der durch eine Zuzahlung von der Gesellschaft in das Privatvermögen des Einbringenden entsteht, kann nicht durch Erstellung einer negativen Ergänzungsbilanz vermieden werden.[1] Eine Zuzahlung liegt auch vor, wenn mit ihr eine zugunsten des Einbringenden begründete Verbindlichkeit der Gesellschaft getilgt wird.
Die Veräußerung der Anteile an den Wirtschaftsgütern ist ein Geschäftsvorfall des einzubringenden Betriebs. Der hierbei erzielte Veräußerungserlös stellt einen laufenden Gewinn dar, da ja nur (An-)Teile des Betriebsvermögens veräußert werden. Der Veräußerungserlös wird vor der Einbringung aus dem Betriebsvermögen entnommen. Anschließend wird der Betrieb so eingebracht, wie er sich nach der Entnahme der Veräußerungserlöses darstellt.
Für den eingebrachten Betrieb ist, trotz der Zuzahlung, das Wahlrecht des § 24 UmwStG möglich.
Beispiel
X, Y und Z gründen die X-KG, an der jeder zu einem Drittel beteiligt sein soll. X und Y erbringen ihre Einlage durch Zahlung von je 100.000 EUR. Z bringt sein Einzelunternehmen ein (Buchtwert 100.000 EUR, Teilwert 400.000 EUR). X und Y zahlen an Z zum Ausgleich dafür, dass sein Unternehmen mehr wert ist als ihre Bareinlage jeweils 100.000 EUR
- In einem ersten Schritt veräußert Z die Hälfte der Wirtschaftsgüter seines Einzelunternehmens. Daraus resultiert bei seinem Einzelunternehmen ein laufender Gewinn in Höhe von 150.000 EUR (200.000 EUR abzgl. der Hälfte der Buchwerte i.H.v. 50.000 EUR).
- Der Veräußerungsgewinn wird von Z aus seinem Einzelunternehmen entnommen. X und Y haben Wirtschaftsgüter im Wert von jeweils 100.000 EUR erworben, die sie in die neue Personengesellschaft einbringen. Damit erhöht sich ihr Kapital auf insgesamt 200.000 EUR (100.000 EUR Bareinlage zzgl. Wirtschaftsgüter im Wert von 100.000 EUR).
- Das Unternehmen des Z hat damit noch einen Buchwert von 50.000 EUR und einen gemeinen Wert von 200.000 EUR. Der Veräußerungsgewinn i.H.v.150.000 EUR hat das einzubringende Kapital nicht erhöht, da er entnommen wurde. Bei der Einbringung des Betriebs kann die Personengesellschaft das Betriebsvermögen nach § 24 UmwStG zum Buchwert, Zwischenwert oder gemeinen Wert ansetzen.
Setzt die aufnehmende Personengesellschaft die Wirtschaftsgüter des eingebrachten Einzelunternehmens mit dem gemeinen Wert an, so sind für den Einbringungsgewinn beim Einzelunternehmer die Steuervergünstigungen nach den §§ 16, 34 EStG (sog. Fünftel-Regelung) anwendbar. Da die Veräußerung der Wirtschaftsgüter gegen die Zuzahlung im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Einbringung erfolgte, fällt auch der durch die Zuzahlung realisierte Gewinn unter §§ 16, 34 EStG.
Beispiel
X, Y und Z gründen die X-KG, an der jeder zu einem Drittel beteiligt sein soll. X und Y erbringen ihre Einlage durch Zahlung von je 100.000 EUR. Z bringt sein Einzelunternehmen ein (Buchtwert 100.000 EUR, Teilwert 400.000 EUR).
Die X-KG setzt die Wirtschaftsgüter des Einzelunternehmens des Z mit dem gemeinen Wert an.
- Damit erzielt Z einen steuerbegünstigen Einbringungsgewinn i.H.v.300.000 EUR.
[1] BFH BStBl. II 1995, 599
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Umwandlungssteuerrecht“ von Carola Ritterbach, Fachanwältin für Bank-und Kapitalmarktrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist LL.M. und Steuerberateranwärter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-73-1.
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: Januar 2017
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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten. Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren. Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte.
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.
Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:
- Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
- Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
- Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
- Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
- Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
- Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7
Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so
- Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren
Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:
- Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
- Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
- Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
- Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
- Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
- Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
- Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter
Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
Monika Dibbelt, Rechtsanwältin
Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.
Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.
Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema
- Arbeitsrechtliche und Berufsrechtliche Pflichten bei Anstellungsverhältnissen von Freiberuflern
- Lohnansprüche in der Krise und Insolvenz
- Rechte und Ansprüche des Arbeitnehmers in der Insolvenz
- Bedeutung Betriebsübergang und –änderungen in der Insolvenz
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