Kündigungsschutz und Kündigungsschutzklage – Teil 17 – Besonderer Kündigungsschutz und Elternzeit
6 Besonderer Kündigungsschutz und Elternzeit
Des Weiteren gibt es besondere Regelungen zur Kündigung innerhalb der Elternzeit. Durch das BEEG werden sowohl Elterngeld als auch Elternzeit gewährt. § 18 BEEG stellt innerhalb dessen den besonderen Kündigungsschutz während der Elternzeit dar. Dadurch soll die Vereinbarkeit von Familie und Beruf erleichtert und die Betreuung des Kindes in der ersten Lebensphase ermöglicht werden, ohne dass die Eltern Angst vor dem Verlust des Arbeitsplatzes haben müssten. Dabei steht der besondere Kündigungsschutz nach § 18 BEEG neben allen anderen Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Kündigung.(Fußnote) Insofern kann die Kündigung ebenfalls aus anderen Gründen unwirksam sein.
6.1 Geltungsbereich
Der persönliche Geltungsbereich des § 18 BEEG erstreckt sich grundsätzlich auf alle Arbeitnehmer mit Elternzeitberechtigung, mithin auf Teilzeitbeschäftigte.
6.1.1 Elternzeitberechtigte
Der besondere Kündigungsschutz nach § 18 BEEG gilt für alle Arbeitnehmer, sowie für Auszubildende und alle in Heimarbeit Beschäftigte und deren Gleichgestellte.(Fußnote) Sie müssen jedoch Elternzeitberechtigt sein. Voraussetzung ist also, dass sie die Elternzeit berechtigterweise angemeldet oder angetreten haben und beim Zugang der Kündigung noch alle Anspruchsvoraussetzungen für die Elternzeit vorliegen.(Fußnote) Dabei ist unerheblich ob das Arbeitsverhältnis erst nach der Geburt des Kindes begründet wurde.(Fußnote) Der Anspruch auf Elternzeit richtet sich nach § 15 BEEG und dauert maximal drei Jahre pro Kind.(Fußnote)
Anders als beim MuSchG gilt § 18 BEEG auch für
- leibliche Väter,
- Stiefväter und Stiefmütter,
- Adoptiveltern,
- Pflegeeltern,
- sowie Großeltern.(Fußnote)
Entscheidend ist folglich weniger die biologische Elternschaft, sondern die tatsächliche Personensorge für das jeweilige Kind.(Fußnote)
6.1.2 Teilzeitbeschäftigte
Nach § 18 II BEEG findet die Norm auch Anwendung auf Teilzeitbeschäftigte. Hierbei gibt es einige Sonderregelungen für Arbeitnehmer die innerhalb der Elternzeit oder ohne diese zu beanspruchen Teilzeitarbeit leisten.(Fußnote)
6.1.2.1 Teilzeitarbeit in der Elternzeit
Gem. § 18 II Nr. 1 BEEG findet der besondere Kündigungsschutz auch Anwendung, wenn der Arbeitnehmer in Elternzeit Teilzeitarbeit leistet. Die zulässige Teilzeitarbeit bestimmt sich nach § 15 IV BEEG. Danach darf der oder die Arbeitnehmer/in während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sein. Dies kann unter Zustimmung des Arbeitgebers auch bei einem anderen Arbeitgeber oder selbstständig geschehen, löst dann bei dem anderen Arbeitgeber jedoch keinen Kündigungsschutz aus.(Fußnote) § 18 BEEG gilt dann lediglich für das Arbeitsverhältnis, dass bereits vor der Elternzeit bestanden hat.(Fußnote)
Wird der zulässige Umfang der Teilzeitbeschäftigung überschritten, entfällt der Kündigungsschutz.(Fußnote)
6.1.2.2 Teilzeitarbeit ohne Elternzeit
Eine weitere Besonderheit stellen gem. § 18 II Nr. 2 BEEG Arbeitnehmer dar, die vor Beginn der Elternzeit lediglich Teilzeitarbeit mit einem Umfang von 30 Wochenstunden verrichtet haben und diese nach der Geburt des Kindes fortführen.(Fußnote) Sie nehmen insofern keine Elternzeit in Anspruch..(Fußnote) Diese Arbeitnehmer soll im Hinblick auf den Zweck des besonderen Kündigungsschutzes nach § 18 BEEG ebenfalls eine sorgenfreie Erziehung innerhalb der ersten Lebensjahre ihres Kindes ermöglicht werden.(Fußnote)
Voraussetzung für den Sonderkündigungsschutz nach § 18 BEEG ist insofern, dass die Arbeitnehmer sowohl einen Anspruch auf Elterngeld, als auch auf Elternzeit haben, letzteren jedoch nicht geltend machen.(Fußnote) Problematisch stellt es sich hier jedoch dar, dass der Arbeitgeber gegebenenfalls von dem besonderen Status der Arbeitnehmer gar nicht weiß.(Fußnote) Der Arbeitnehmer geht seinen Pflichten ebenso nach, wie es vor der Geburt des Kindes der Fall war.
Deshalb kann der Arbeitgeber erwarten, dass er vom Arbeitnehmer nach Zugang der Kündigung mitgeteilt bekommt dass ein Anspruch auf Elternzeit und damit ein Sonderkündigungsschutz besteht.(Fußnote) Lediglich der Zeitraum in welchem er die Mitteilung erwarten kann ist umstritten. Allerdings wird dem Arbeitnehmer in jedem Fall die Berufung auf den besonderen Kündigungsschutz verwehrt, wenn er die Mitteilung nicht spätestens zwei Wochen nach dem Kündigungszugang nachgeholt hat.(Fußnote)
6.2 Gegenstand des Kündigungsschutzes
Das Kündigungsverbot aus § 18 BEEG gilt grundsätzlich bei Kündigungen durch den Arbeitgeber.(Fußnote) Dabei werden sowohl ordentliche, als auch außerordentliche, Beendigungs- oder Änderungskündigungen erfasst.(Fußnote)
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Kündigungsschutz und Kündigungsschutzklage“ von Tilo Schindele, Rechtsanwalt, und Paulina Zoe Linke, wissenschaftliche Mitarbeiterin, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-76-2.
Kontakt: tilo.schindele@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2017
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Tilo Schindele, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Tilo Schindele ist seit 20 Jahren im Arbeitsrecht tätig.
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Rechtsanwalt Schindele ist Dozent an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Stuttgart.
Seit 2001 unterrichtet er „Grundzüge im Arbeits- und Insolvenzrecht".
Rechtsanwalt Tilo Schindele hat veröffentlicht:
- Arbeitnehmerüberlassung, Tilo Schindele und Patricia Netto, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-55-7
- Die internationale Entsendung von Mitarbeitern, Tilo Schindele und Babett Stoye, LL.B., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-57-1
Rechtsanwalt Tilo Schindele bereitet derzeit folgende Veröffentlichungen vor:
- Arbeitnehmer und Scheinselbständigkeit
Rechtsanwalt Tilo Schindele ist Dozent für Arbeitsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
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- Telearbeit aus arbeitsrechtlicher, datenschutzrechtlicher und IT-rechtlicher Sicht
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