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Kündigungsschutz und Kündigungsschutzklage – Teil 18 – Zeitraum des Kündigungsschutzes, Darlegung und Beweiskraft, Folgen der Verletzung des Kündigungsverbotes, Zulassung der Kündigung

6.3 Zeitraum des Kündigungsschutzes

Der besondere Kündigungsschutz nach § 18 BEEG hat eine bestimmbare Dauer.

6.3.1 Beginn des Kündigungsschutzes

Gem. § 18 I BEEG beginnt der Kündigungsschutz zum Zeitpunkt an dem die Elternzeit durch die Arbeitnehmer verlangt worden ist, allerdings höchstens acht bzw. 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit. Ob acht oder 14 Wochen ist nach § 18 I BEEG abhängig davon, ob die Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes, oder zwischen dem dritten und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes beantragt wird, vgl. § 18 I Nr. 1, 2 BEEG.
Wird die Elternzeit schon früher beantragt, gilt die Sonderkündigungsfrist erst mit Beginn der in § 18 I BEEG genannten Frist.(Fußnote) Diese Frist wird rückwärts vom Beginn der beantragten Elternzeit berechnet.(Fußnote) Steht der Beginn der Elternzeit noch nicht exakt fest, ist der voraussichtliche Geburtstermin des Kindes maßgeblich.(Fußnote)

Beispiel:
Arbeitnehmer Klaus erwartet mit seiner Freundin Sandra das erste Kind. Der voraussichtliche Geburtstermin für den kleinen Jonas ist Mittwoch der 16. August 2017. Klaus hat bereits frühzeitig die Elternzeit wirksam beantragt.

  • Die Frist wird rückwärts vom Beginn der beantragten Elternzeit gerechnet. Hier hängt sie von der Geburt des Kindes ab. Der prognostizierte Geburtstermin ist Mittwoch der 16. August 2017. Die achtwöchige Frist beginnt demnach am Mittwoch acht Wochen zuvor zu laufen. Dies wäre in diesem Fall der 21. Juni 2017 um 0 Uhr.

Voraussetzung für den Beginn des Kündigungsschutzes mit der Verlangung der Elternzeit, ist jedoch ein wirksames Elternzeitverlangen. Gem. § 16 I S. 1 BEEG muss das Elternzeitverlangen schriftlich und spätestens mit einer Frist von sieben bzw. 13 Wochen erklärt werden. Weiter muss gleichzeitig erklärt werden, welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden sollen, vgl. § 16 I S. 2 BEEG.
Erfolgt das Elternzeitverlangen nicht schriftlich oder wird z.B. nicht angegeben welcher Zeitraum beansprucht wird, entsteht der Sonderkündigungsschutz nach § 18 BEEG nicht.(Fußnote)
Sollte das Elternzeitverlangen nicht spätestens sieben oder 13 Wochen vorher erklärt worden sein, findet lediglich eine Verschiebung des Beginns statt.(Fußnote) Dann beginnt die Elternzeit sieben bzw. 13 Wochen nach dem Zugang des Elternzeitverlangens.(Fußnote)

In den Fällen des § 18 II Nr. 2 BEEG, also bei den Teilzeitbeschäftigten ohne Inanspruchnahme der Elternzeit, wird darauf abgestellt, wann sie die Elternzeit frühestens hätten antreten können.(Fußnote) Die zusätzliche Frist von acht bzw. 14 Wochen entfällt in diesen Fällen.(Fußnote)

6.3.2 Ende des Kündigungsschutzes

Der Kündigungsschutz gilt bis zum Ablauf der Elternzeit.(Fußnote) Diese beträgt höchstens drei Jahre.(Fußnote)

Beispiel:
Arbeitnehmerin Luise hat für ihr Kind Tomas die Elternzeit für die ersten drei Lebensjahre beansprucht und angetreten. Tomas ist am 02.06.2014 geboren.

  • Gem. §§ 187 II, 188 II BGB vollendet Tomas am 01.06. 2017 um 24 Uhr das dritte Lebensjahr.

Einen nachwirkenden Kündigungsschutz gibt es nicht.(Fußnote)
Wird die Elternzeit in Abstimmung und Einvernehmen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorzeitig beendet, entfällt der Kündigungsschutz.(Fußnote)
Stirbt das Kind endet die Elternzeit und damit der Sonderkündigungsschutz drei Wochen später, vgl. § 16 IV BEEG.

6.4 Darlegung und Beweiskraft

Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 BEEG ist der begünstigte Arbeitnehmer darlegungs- und ggf. beweisbelastet.(Fußnote) Dies umfasst einerseits die Berechtigung zur Elternzeit, als auch das Elternzeitverlangen oder die Nichtüberschreitung von 30 Wochenstunden bei einer Teilzeitbeschäftigung.(Fußnote)

6.5 Folgen der Verletzung des Kündigungsverbotes

§ 18 BEEG enthält ein Kündigungsverbot. Dementsprechend sind alle dennoch erklärten Kündigungen nichtig.(Fußnote) Die Unwirksamkeit ist durch eine Klage vor dem Arbeitsgericht geltend zu machen (--> Kapitel 11).

6.6 Zulassung der Kündigung

Trotz des Kündigungsverbotes hat die zuständige Verwaltungsbehörde auf Antrag des Arbeitgebers die Möglichkeit, eine Kündigung ausnahmsweise für zulässig zu erklären.(Fußnote) Dies erfordert einen besonderen Fall der jedoch nicht mit dem aus dem MuSchG gleichzusetzen ist.
Allerdings umfasst der besondere Fall erneut insbesondere

  • die Stilllegung eines Betriebes oder einer Betriebsabteilung,
  • die Gefährdung der Existenz des Betriebes oder der wirtschaftlichen Existenz des Arbeitgebers
  • und besonders schwere Verstöße gegen arbeitsvertragliche Pflichten und vorsätzliche, strafbare Handlungen.(Fußnote)

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Kündigungsschutz und Kündigungsschutzklage“ von Tilo Schindele, Rechtsanwalt, und Paulina Zoe Linke, wissenschaftliche Mitarbeiterin, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-76-2.


Kontakt: tilo.schindele@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2017


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Herausgeber / Autor(-en):

Tilo Schindele, Rechtsanwalt

Portrait Tilo-Schindele

Rechtsanwalt Tilo Schindele ist seit 20 Jahren im Arbeitsrecht tätig.
Er prüft, erstellt und verhandelt unter anderem

  • Aufhebungsverträge
  • Abwicklungsverträge
  • Kündigungen
  • Kündigungsschutzansprüche
  • Abfindungen
  • Lohn- und Gehaltsansprüche
  • Befristete und unbefristete Arbeitsverträge
  • Betriebsvereinbarungen
  • Tantiemenvereinbarungen

und berät und vertritt Betriebsräte.

Rechtsanwalt Schindele ist Dozent an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Stuttgart.
Seit 2001 unterrichtet er „Grundzüge im Arbeits- und Insolvenzrecht".

Rechtsanwalt Tilo Schindele hat veröffentlicht:

  • Arbeitnehmerüberlassung, Tilo Schindele und Patricia Netto, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-55-7
  • Die internationale Entsendung von Mitarbeitern, Tilo Schindele und Babett Stoye, LL.B., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-57-1

Rechtsanwalt Tilo Schindele bereitet derzeit folgende Veröffentlichungen vor:

  • Arbeitnehmer und Scheinselbständigkeit

Rechtsanwalt Tilo Schindele ist Dozent für Arbeitsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema:

  • Arbeitsvertragsgestaltung: Gestaltungsmöglichkeiten und Fallen
  • Arbeitszeitmodelle: Arbeitszeitkonten, Gleitzeit, (Alters-)Teilzeit, Schichtmodelle, Jobsharing
  • Telearbeit aus arbeitsrechtlicher, datenschutzrechtlicher und IT-rechtlicher Sicht
  • Minijobs rechtssicher gestalten

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